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Strafrecht  ·  Urteil 7B_663/2026  ·  vom 02.07.2026

Récusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein beschuldigter Beschwerdeführer verlangte die Ausstandsablehnung des ihn beurteilenden Richters wegen behaupteter Befangenheit; das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
  • Entscheidung: Kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO; die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrenshandlungen des Richters sind weder einzeln noch kumuliert geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass prozessuale Fehler oder als unzutreffend empfundene Zwischenentscheide als solche keinen Ausstandsgrund bilden; die Kumulationshypothese wird zurückgewiesen, wenn jeder Einzelpunkt für sich nicht tragfähig ist und die Gesamtbeurteilung durch die Vorinstanz vertretbar bleibt.

Sachverhalt

A.________ wurde durch Strafbefehl des öffentlichen Ministeriums Neuenburg vom 20. Januar 2026 zu 120 Tagen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 83 Tagen Untersuchungshaft) und 10 Tagessätzen zu 30 CHF Geldstrafe verurteilt. Er erhob Opposition und machte das Verfahren vor dem Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers durch.

In der Folge verlangte der Beschwerdeführer wiederholt eine «provision procédurale» (Verfahrensvorschuss) von zunächst 4'000 CHF, dann 20'000 CHF und schliesslich 80'000 CHF (gestützt auf Art. 431 StPO). Der beigeordnete Pflichtverteidiger wurde auf sein Verlangen hin entlassen; er vertrat sich danach selbst. Der Richter B.________ hielt die Hauptverhandlung vom 26. Mai 2026 aufrecht, verweigerte den Verfahrensvorschuss als gesetzlich nicht vorgesehen und wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Verteidigerbeiordnung hin.

Der Beschwerdeführer erhob beim ARMP Neuenburg eine Ausstandsablehnung gegen den Richter B.________ mit dem Hauptvorwurf eines formellen Justizverweigerung, weil der Richter seine Zwischenanträge nicht formell mit Rechtsmittelbelehrung entschieden habe. Das ARMP wies die Ausstandsablehnung ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid über eine Ausstandsablehnung im Strafverfahren (Art. 78 ff. und 92 BGG; BGE 144 IV 90 E. 1). Nachfristige Eingaben vom 25. Juni und 1. Juli 2026 wies das Gericht als verspätet ab.

Begründetheit der Rüge

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Personen, die bei einer Strafbehörde eine Funktion ausüben, haben sich in den Ausstand zu beziehen, wenn [...] f. andere Umstände, namentlich ein enges Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnis mit einer Partei oder ihrem Rechtsbeistand, geeignet sind, den Verdacht einer Voreingenommenheit zu rechtfertigen.»

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze zur Ausstandsablehnung nach Art. 56 lit. f StPO fest, die als Auffangklausel alle nicht in Art. 56 lit. a–e StPO genannten Ablehnungsgründe erfasst. Die Norm entspricht der Gewährleistung eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 BV und Art. 6 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_954/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2.2.1).

Zwei Massstäbe sind zu unterscheiden: Die subjektive Unparteilichkeit wird vermutet; es obliegt dem Ablehnungsgesuchsteller, das Gegenteil zu beweisen. Für die objektive Unparteilichkeit reicht es, dass die Umstände den Anschein der Voreingenommenheit erwecken und besorgen lassen, der Richter stehe nicht unparteiisch da. Massgeblich sind ausschliesslich objektiv feststellbare Umstände, nicht rein subjektive Eindrücke der Prozesspartei (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, begründen für sich allein keinen objektiven Befangenheitsanschein. Erst besonders schwerwiegende oder wiederholte Fehler, die schwere Richterpflichtverletzungen darstellen, können einen Ausstandsgrund rechtfertigen, sofern die Umstände den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken. Die Ausstandsablehnung dient nicht dazu, die Führung des Verfahrens oder Zwischenentscheide zu überprüfen; hierfür sind die ordentlichen Rechtsmittel zuständig (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2.3).

Prüfung der einzelnen Vorbringen

Aufrechterhaltung der Hauptverhandlung (E. 2.4.1): Der Beschwerdeführer rügte, der Richter habe die Hauptverhandlung vom 26. Mai 2026 trotz eines angeblich belastungsreichen Dossiers zu kurzerhand aufrechterhalten. Das Bundesgericht hielt diese Rüge für unzulässig, da sie die Begründung der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem legte der Beschwerdeführer nicht dar, worin die angeblichen «ramifications pénales, civiles, expertales, fédérales et procédurales» bestehen sollten, was eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den festgestellten Sachverhaltselementen vermissen liess.

Verweigerung der Verteidigerbeiordnung (E. 2.4.2): Der Beschwerdeführer hatte selbst die Zusammenarbeit mit der Pflichtverteidigerin verweigert und deren Enthebung verlangt. Der Richter hatte ihm wiederholt die Möglichkeit der Verteidigerbeiordnung in Erinnerung gerufen (Mandat vom 6. März, Schreiben vom 24. März und 22. April 2026). Das Bundesgericht befand, dass mangels eines klar verständlichen Begehrens um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers kein Ausstandgrund vorlag. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Argumentation der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander.

Verweigerung der «provision procédurale» (E. 2.4.3): Der Richter hatte die Begehren um Verfahrensvorschuss in zwei Schreiben (24. März und 10. April 2026) sachlich begründet abgewiesen: Die StPO kennt kein Instrument des Verfahrensvorschusses. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht dartat, worin die fehlerhafte Würdigung durch die Vorinstanz liegen sollte; der Vorwurf der fehlenden Waffengleichheit blieb unsubstantiiert.

Fehlende Indexierung des Dossiers / «Archiv» (E. 2.4.4): Die angeblich fehlende Indexierung und Nummerierung des Dossiers sowie die Nichtbehandlung der «conservation et production ciblée de l'archive» blieben inhaltlich völlig unbestimmt. Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, dass das Dossier nicht den Art. 100 ff. StPO entspreche. Das Bundesgericht hielt das entsprechende Vorbringen für substanzlos.

Kumulationseinwand

Der Beschwerdeführer wandte ein, die Vorinstanz habe die einzelnen Vorbringen isoliert geprüft und hätte sie kumuliert betrachten müssen, was erst den Befangenheitsanschein ergebe. Das Bundesgericht wies dies zurück: Selbst bei kumulierter Betrachtung ergebe sich kein Ausstandsgrund, da keiner der Einzelpunkte auch nur ansatzweise eine Befangenheitsvermutung zu stützen vermöge. Weder einzeln noch zusammen ergaben die gerügten Verfahrenshandlungen einen Verstoß gegen Art. 56 lit. f StPO.

Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 CHF wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zur Ausstandsablehnung nach Art. 56 lit. f StPO. Kernprinzipien, die durch dieses Urteil erneut bekräftigt werden:

  1. Prozessuale Fehler begründen keinen Ausstand: Verfahrensfehler, fehlerhafte Zwischenentscheide oder als unrichtig empfundene prozessleitende Massnahmen sind mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, nicht aber über die Ausstandsablehnung (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_1159/2025 E. 4.2.3). Nur besonders schwerwiegende oder wiederholte Pflichtverstösse können überhaupt als Indiz für Befangenheit tauglich sein.

  2. Subjektive Eindrücke genügen nicht: Die massgebliche Prüfung ist objektiv; die rein subjektive Wahrnehmung einer Partei, der Richter sei voreingenommen, reicht nicht aus (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2).

  3. Keine Kumulationswirkung bei substanzlosen Einzelpunkten: Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wenn jeder Einzelpunkt für sich genommen offensichtlich ungeeignet ist, einen Ausstandsgrund zu begründen. Das Bundesgericht prüft die Kumulation dennoch, verneint aber auch bei Gesamtschau einen Befangenheitsanschein.

  4. Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Das Urteil illustriert die strengen Begründungsanforderungen im Bundesgerichtsverfahren. Appellatorische Kritik ohne Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz ist unzulässig (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 114 E. 2.1).

Das Urteil steht im Einklang mit BGE 148 IV 137 (Ausschluss von subjektiven Befangenheitsbehauptungen), BGE 143 IV 69 (prozessuale Fehler als kein Ausstandsgrund) und dem Urteil 7B_954/2025 vom 22. Januar 2026. Es präzisiert, dass die Kumulation mehrerer für sich nicht tragfähiger Einzelpunkte den Ausstand gleichwohl nicht zu begründen vermag, und bestätigt damit die restriktive Linie der Rechtsprechung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Keine der vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrenshandlungen des Richters — sei es die Aufrechterhaltung der Hauptverhandlung, die verweigerte Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers, die Ablehnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensvorschusses oder die angeblich ungenügende Dossierführung — ist einzeln oder kumuliert geeignet, den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass die Ausstandsablehnung kein Instrument prozessualer Kontrolle von Zwischenentscheiden ist, sondern ausschliesslich der Sicherung der Unparteilichkeit des Richters dient. Die Rechtsmittel gegen prozessuale Zwischenentscheide bleiben die ordentlichen Beschwerdewege, nicht das Ausstandsverfahren.