Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Punktrichterin (Rhythmische Sportgymnastik) rügt vor dem Bundesgericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des formellen Ordre public durch einen CAS-Award, der sie wegen Manipulation von Bewertungen für vier Jahre sperrt.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Weder eine Gehörsverletzung (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) noch ein Verstoss gegen den formellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) werden bejaht.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorwurfs im CAS-de-novo-Verfahren und grenzt die Semenya-Rechtsprechung des EGMR auf freiwillige Sportschiedsgerichtsbarkeit ein. Ein Gehörsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK besteht im freiwilligen TAS-Verfahren nicht direkt.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine Punktrichterin der Rhythmischen Sportgymnastik aus U.________ und war zur massgeblichen Zeit Präsidentin des Rhythmic Gymnastics Technical Committee of European Gymnastics (TC) sowie der Superior Jury (SJ). An den Rhythmic Gymnastics European Championships 2024 in Budapest fungierte sie als Präsidentin der SJ. Nach dem Wettkampf erhoben Mitglieder des Judges Panels und der SJ Vorwürfe gegen sie: Sie soll Punktrichterinnen dahingehend beeinflusst haben, dass zwei Gymnastinnen benachteiligt und eine bevorteilt wurden.
Die Gymnastics Ethics Foundation (GEF) reichte am 23. Juli 2024 eine Notice of Charges bei der Disziplinarkommission (DK GEF) ein. Am 6. Februar 2025 entschied die DK GEF, die Beschwerdeführerin habe durch unzulässige Beeinflussung der Punktrichter die Resultate manipuliert, und verhängte eine vierjährige Sperre samt Aberkennung der FIG-Punktrichter-Bewilligung.
Die Parteien schlossen am 20. Februar 2025 eine Schiedsvereinbarung, die einen Appeal an das TAS (CAS 2025/A/11220) nach den Artikeln R47 ff. TAS Code vorsah. Das TAS führte ein Verfahren de novo durch, hörte Zeugen an und wies den Appeal mit Award vom 13. Januar 2026 ab: Es stellte die Manipulation bezüglich der Ball-Übung von D.________ als erwiesen fest, nicht aber die Vorwürfe bezüglich C.________. Die Sanktion wurde dennoch als angemessen bestätigt.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des CAS-Awards.
Erwägungen
Zulässigkeit und Massstäbe (E. 2-3)
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit der Art. 190 ff. IPRG (internationaler Schiedsgerichtsstand mit Sitz in Lausanne; eine Partei mit Auslandsdomizil; kein Ausschluss des 12. Kapitels IPRG). Die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist rein kassatorischer Natur; als zulässiges Rechtsbegehren gilt allein der Aufhebungsantrag.
Das Bundesgericht hebt die strengen Begründungsanforderungen hervor: Zulässig sind nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügegründe. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die in der Beschwerde vorgebrachten und begründeten Rügen. Appellatorische Kritik ist unzulässig. Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein; ein Ergänzen in der Replik nach Fristablauf ist ausgeschlossen (BGE 150 III 280 E. 4.1). Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 77 Abs. 2 BGG schliesst die Anwendbarkeit von Art. 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG aus).
Gehörsrüge (E. 4)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 182 Abs. 3 IPRG. Sie macht geltend, die DK GEF habe die tatsächlichen Vorwürfe nicht angemessen formuliert und der Entscheid der DK enthalte keine nachvollziehbare Feststellung ihres konkreten Fehlverhaltens. Das TAS habe dies zwar zugestanden, aber den konkreten Vorwurf erst im finalen Award definiert, was ihr die effektive Verteidigung abgeschnitten und den "effet surprise" verletzt habe.
Art. 190 Abs. 2 IPRG (SR 291) «Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.»
Das Bundesgericht weist die Rüge in mehrfacher Hinsicht ab:
Fehlende Prämisse: Die Beschwerdeführerin behauptet, die DK GEF habe sie nicht mit konkreten Vorwürfen konfrontiert. Das TAS hat jedoch lediglich festgehalten, es sei "not entirely clear" welche Handlungen die DK als erwiesen erachtete -- immerhin benannte die DK in Rz. 81 des DK-Entscheids konkret den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe E.________ angewiesen, ihre Bewertung der Ball-Übung von D.________ zu ändern. Gerade dieser Vorwurf wurde vom TAS als erwiesen bestätigt. Die Beschwerdeführerin baut ihre Rüge somit auf einer unzutreffenden Prämisse auf.
De-novo-Verfahren: Entscheidend ist, dass das TAS-Verfahren aufgrund der Schiedsvereinbarung als de-novo-Verfahren nach Art. R57 TAS Code durchgeführt wurde -- was die Beschwerdeführerin selbst beantragt hatte. Die Beschwerdegegnerin (GEF) benannte in der Berufungsantwort die konkreten Manipulationsvorwürfe: Es sei der Fall, dass A.________ in Echtzeit die eingegebenen Bewertungen beobachtet, Mitglieder der Superior Jury aufgefordert habe, ihre Noten zu senken oder einen bestimmten Wert einzugeben, um das Block-System auszulösen, um danach die Punktrichterinnen zur Änderung ihrer Noten zu veranlassen -- zum Nachteil von C.________ und D.________ sowie zur Bevorzugung von B.________.
Kein effet surprise: Spätestens seit dieser Passage in der Berufungsantwort war die Beschwerdeführerin hinlänglich über den konkreten Vorwurf informiert. Dies bestätigt die verbindliche Feststellung des TAS, wonach die Beschwerdeführerin "without objection" am Hearing dazu Stellung genommen hat (Rz. 125 des Awards). Weder die vorgeworfenen Handlungen noch die anwendbaren Verbandsbestimmungen waren überraschend, da die Schiedsvereinbarung die anwendbaren Regeln klar bestimmte (Art. R58 CAS Code, Art. 1 FIG Code of Discipline 2021).
Ordre-public-Rüge (E. 5)
In einer zweiten Rüge macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des formellen Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG geltend. Sie stützt sich auf Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV und beruft sich auf die Rechtsprechung des EGMR in der Sache Semenya gegen Schweiz (Grosse Kammer, 10. Juli 2025).
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;»
Art. 32 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.»
Das Bundesgericht weist die Rüge aus zwei Gründen a priori zurück:
Fehlende Grundlage: Die Ordre-public-Rüge baut auf derselben unzutreffenden Prämisse auf wie die Gehörsrüge -- nämlich dass die konkreten Vorwürfe erst im Endentscheid des TAS definiert worden seien. Wie unter E. 4 dargelegt, trifft dies nicht zu.
Semenya nicht anwendbar: Die Berufung auf den EGMR-Entscheid Semenya gegen Schweiz (Grosse Kammer, 10. Juli 2025) scheitert bereits daran, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig der Schiedsgerichtsbarkeit des TAS unterworfen und eine entsprechende Schiedsvereinbarung geschlossen hat. Eine erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne von Semenya (§ 199 ff.) liegt nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich um eine mit menschenrechtlichem Bezug vergleichbare Rechtsstreitigkeit (Diskriminierungsverbot einer Athletin), sondern um ein Disziplinarverfahren gegen eine Präsidentin der Superior Jury (vgl. Semenya, a.a.O., § 209). Das Bundesgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach freiwillige TAS-Schiedsgerichtsbarkeit nicht der erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit nach Semenya entspricht (4A_226/2025 E. 4.2; 4A_531/2025 E. 2.3; 4A_648/2025 E. 5.2).
Die Garantien der EMRK, insbesondere Art. 6 Ziff. 3 EMRK gelangen im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht direkt zur Anwendung (4A_546/2024 E. 6.3; 4A_644/2020 E. 6.3). Gleiches gilt für Art. 32 Abs. 2 BV.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit in mehrerer Hinsicht:
1. De-novo-Verfahren und Bestimmtheit des Vorwurfs: Das Urteil präzisiert, dass bei einem de-novo-Verfahren vor dem TAS (Art. R57 CAS Code) die Bestimmtheit des Vorwurfs nicht nur aus dem Erstentscheid der Disziplinarkommission, sondern vor allem aus den Vorbringen der beweisbelasteten Partei in der Berufungsantwort zu beurteilen ist. Hat die beschwerdeführende Partei selbst das de-novo-Verfahren beantragt und sich in der Berufungsantwort ohne Einwand zum konkreten Vorwurf geäussert, kann sie nachträglich nicht mehr geltend machen, der Vorwurf sei nicht hinreichend bestimmt gewesen (Bestätigung der Präventivwirkung prozessualen Verhaltens im Schiedsverfahren).
2. Gehörsrüge im Schiedsverfahren: Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren nach Art. 182 Abs. 3 i.V.m. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG kein Recht auf einen materiell richtigen Entscheid gewährt und nicht dazu dient, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren (BGE 127 III 576 E. 2b/2d; 4A_645/2025 E. 3.1.3; 4A_192/2025 E. 4.1; 4A_235/2025 E. 4.2). Eine appellatorische Kritik unter dem Deckmantel der Gehörsrüge ist unzulässig.
3. Semenya-Differenzierung: Das Urteil ist Teil einer neueren Rechtsprechungslinie, die die Anwendbarkeit des EGMR-Grosskammer-Entscheids Semenya gegen Schweiz (10. Juli 2025) auf freiwillige TAS-Schiedsgerichtsbarkeit einschränkt. Es bestätigt 4A_226/2025, 4A_531/2025 und 4A_648/2025: Freiwillige Unterwerfung unter die TAS-Schiedsgerichtsbarkeit und Funktionärsdisziplinarverfahren erfüllen nicht die Voraussetzungen der erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit nach Semenya, bei der es um eine Athletin und das Diskriminierungsverbot ging (Semenya, § 209). Die EMRK-Garantien nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK können im freiwilligen TAS-Verfahren nur zur Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden, nicht direkt als Rügegrund (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 146 III 358 E. 4.1).
4. Formeller Ordre public: Der formelle Ordre public nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG erfordert eine Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht. Zudem muss der Ordre-public-Verstoss sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis vorliegen (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1). Die blosse Berufung auf EMRK-Verletzung genügt nicht; es muss dargelegt werden, inwiefern die Konventionsverletzung eine Missachtung des Ordre public bedeuten soll (BGE 146 III 358 E. 4.1).
Fazit
Das Urteil 4A_79/2026 weist die Beschwerde einer wegen Punktemanipulation gesperrten Gymnastik-Richterin gegen einen CAS-Award ab. Es hält drei zentrale Prinzipien der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit fest: Erstens kann im de-novo-Verfahren vor dem TAS die Bestimmtheit des Vorwurfs nicht ausschliesslich am Erstentscheid der Disziplinarkommission gemessen werden, wenn die beweisbelastete Partei den Vorwurf in der Berufungsantwort konkretisiert und die beschwerdeführende Partei sich dazu ohne Einwand geäussert hat. Zweitens kann eine Gehörsrüge nicht auf eine unzutreffende Tatsachenprämisse gestützt werden, die den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts widerspricht. Drittens ist die EGMR-Rechtsprechung Semenya gegen Schweiz auf freiwillige TAS-Schiedsgerichtsbarkeit und Funktionärsdisziplinarverfahren nicht übertragbar. Das Urteil trägt damit zur weiteren Klarstellung bei, unter welchen Voraussetzungen die Semenya-Doktrin im Schweizer Sportschiedsverfahren Geltung beanspruchen kann -- und unter welchen nicht.