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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_84/2026  ·  vom 28.07.2026

Ermächtigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde der Lebenspartnerin eines ausreisepflichtigen Ausländers gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Wohnortkontrollen beruhten auf einem rechtmässigen Zuführungsauftrag nach Art. 98a und Art. 124 Abs. 2 AIG, und der Rapport wegen Polizeiverordnungswidrigkeit war nicht wider besseres Wissen erstattet worden.
  • Bedeutung: Bestätigung der niedrigen Schwwellen für die Ermächtigungsverweigerung bei Beamtenbeschuldigungen; Parteizugehörigkeit eines Richters reicht für sich allein nicht zur Begründung eines Ausstandsgrundes; rechtmässige Vollzugsmassnahmen im Ausländerrecht können nicht ohne Weiteres als Amtsmissbrauch qualifiziert werden.

Sachverhalt

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 5. September 2024, C._______ (Lebenspartner der Beschwerdeführerin A._______) zuzuführen. Gestützt auf diesen Zuführungsauftrag führte der Polizeifunktionär B._______ am 14. und 26. September 2024 Wohnortkontrollen an der im Auftrag angeführten Adresse durch, ohne C._______ anzutreffen. A._______ filmte die zweite Kontrolle mit ihrem Mobiltelefon. Daraufhin rapportierte B._______ am 4. Oktober 2024 eine Widerhandlung gegen die allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich gegen A.________. Das Stadtrichteramt nahm die Strafuntersuchung nicht an die Hand.

A._______ erstattete am 15. Juli 2025 Strafanzeige gegen B._______ wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung. Nach Überweisung an das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte dieses am 18. Dezember 2025 die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensfragen

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdegegner gehört keiner obersten kantonalen Vollziehungs- oder Gerichtsbehörde an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift. Der angefochtene Beschluss stellt einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz dar (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert, da sie durch die vorgeworfenen Straftaten (Amtsmissbrauch und falsche Anschuldigung) unmittelbar in ihren Rechten verletzt wird. Das Bundesgericht stellt klar, dass auch der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB nicht nur den Staat, sondern auch die betroffenen Personen schützt.

Auf die am 3. Juni 2026 nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte elektronische Ergänzungsschrift wird nicht eingetreten, da diese nicht mit der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen war (Art. 42 Abs. 1, 4 und 5 BGG) und der Mangel nicht behoben wurde. Zudem hätten die Rügen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist erhoben werden müssen.

Ausstandsgründe

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Oberrichter D._______ sei befangen, weil er SVP-Mitglied sei, in einem früheren Verfahren (1C_246/2025) zu ihren Ungunsten entschieden habe und ihr Akteneinsichtsrecht wiederholt eingeschränkt worden sei.

Das Bundesgericht wendet die Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an:

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Nach ständiger Rechtsprechung genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein der Befangenheit; tatsächliche Voreingenommenheit muss nicht nachgewiesen werden (BGE 147 I 173 E. 5.1; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1). Das Bundesgericht hält jedoch drei Punkte fest:

Erstens stellt die Parteizugehörigkeit einer Justizperson für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (Urteile 2C_328/2025 E. 4.3; 9F_19/2024 E. 2.2.2). Zweitens können Verfahrensfehler und falsche Sachentscheide für sich allein nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit qualifiziert werden; sie sind im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Erst besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, können einen Ausstandsgrund begründen (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a). Drittens legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit ihr die Akteneinsicht beschränkt worden sein soll, und ein solcher Vorwurf wäre ohnehin nicht ohne Weiteres als Ausstandsgrund tauglich.

Ermächtigungsverfahren

Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. 2 Die Kantone können vorsehen, dass: a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.»

Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung (BGE 149 IV 183 E. 2.1 und 2.3; 137 IV 269 E. 2.1 und 2.4), wonach im Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten genügen muss. Massgeblich ist, ob eine Kompetenzüberschreitung oder missbräuchliche Vorgehensweise in minimaler Weise glaubhaft erscheint. Da die Ermächtigung der Strafuntersuchung vorangestellt ist, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten als für die Anklageerhebung. Eine Verweigerung der Ermächtigung kommt nur bei klarer Straflosigkeit in Betracht.

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Art. 312 StGB (SR 311.0) «Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Wohnortkontrollen rechtmässig waren. Der Beschwerdegegner handelte gestützt auf den Zuführungsauftrag des kantonalen Migrationsamtes vom 5. September 2024 für C._______ in Anwendung von Art. 98a und Art. 124 Abs. 2 AIG sowie § 31 Abs. 1 PolG/ZH. Die Einwände der Beschwerdeführerin, es habe sich um eine Rayonverbotsverfügung gehandelt und der Beschwerdegegner habe den Zuführungsauftrag nicht vorgezeigt, finden in den Akten keine Stütze. Selbst eine unzutreffende Adresse läge nicht in der Verantwortung des Beschwerdegegners, sondern gegebenenfalls des Migrationsamtes.

Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)

Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.»

Der Beschwerdegegner hatte die Beschwerdeführerin bei der Wohnortkontrolle vom 26. September 2024 angewiesen, nicht zu filmen. Da sie dies trotzdem tat, rapportierte er sie wegen Widerhandlungen gegen die Polizeiverordnung der Stadt Zürich. Das Bundesgericht folgt der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin erstellten Videoaufnahmen vor der Rapportierung nicht eingesehen hatte und deren Inhalt daher nicht beurteilen konnte. Da die Screenshots der Handyvideos zeigten, dass die Gesichter der Polizeifunktionäre erkennbar waren, war nicht von vornherein klar, ob die Filmaufnahmen im zulässigen Rahmen lagen. Die Rapportierung erfolgte somit nicht wider besseres Wissen, womit der Tatbestand des Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist. Auch Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (arglistige Veranstaltungen) wurde nicht dargetan.

EMRK-Rügen

Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach durch die Verweigerung der Ermächtigung Art. 6, 8, 10, 13 und 14 EMRK verletzt worden seien, laufen ins Leere, da die Voraussetzungen für die Ermächtigungsverweigerung bundesrechtskonform bejaht wurden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Ermächtigungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (BGE 149 IV 183; 137 IV 269) und bestätigt mehrere Grundsätze:

Ermächtigungsverfahren: Das Urteil bestätigt die niedrige Schwelle für die Ermächtigungsverweigerung — diese kommt nur bei klarer Straflosigkeit in Betracht —, gelangt aber zum Schluss, dass hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für strafbares Verhalten vorliegen, da die Wohnortkontrollen auf einem rechtmässigen Zuführungsauftrag beruhten.

Amtsmissbrauch bei Vollzugsmassnahmen: Das Urteil präzisiert, dass rechtmässige polizeiliche Vollzugsmassnahmen im Ausländerrecht (insbesondere Zuführungsaufträge nach Art. 98a und Art. 124 Abs. 2 AIG) nicht ohne Weiteres als Amtsmissbrauch qualifiziert werden können, auch wenn sie für die betroffenen Personen belastend sind.

Ausstandsgründe — Parteizugehörigkeit: Mit Bezug auf Urteile 2C_328/2025, 9F_19/2024 und 9C_245/2023 wird bestätigt, dass die Parteizugehörigkeit einer Justizperson allein keinen Ausstandsgrund darstellt. Dies gilt auch im Kontext polarisierender Themen wie Migrationspolitik.

Ausstandsgründe — wiederholte Fehler: Die Hürde für die Begründung eines Ausstandsgrunds aus wiederholten Verfahrensfehlern bleibt hoch — es bedarf besonders krasser und wiederholter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen (Bestätigung von BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a).

Falsche Anschuldigung im Polizeikontext: Das Urteil klärt, dass ein Polizeibeamter, der eine Anzeige erstattet, ohne die vollständigen Fakten (hier: den Inhalt der Videoaufnahmen) zu kennen, nicht wider besseres Wissen im Sinne von Art. 303 StGB handelt, solange begründete Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verhaltens bestehen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Weder der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) noch der der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) sind erfüllt: Die Wohnortkontrollen beruhten auf einem rechtmässigen Zuführungsauftrag nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz, und der Rapport des Beschwerdegegners erfolgte nicht wider besseres Wissen. Die geltend gemachten Ausstandsgründe — Parteizugehörigkeit des Oberrichters und dessen Beteiligung an einem früheren Verfahren — vermögen den objektiven Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.