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Strafrecht  ·  Urteil 7B_310/2026  ·  vom 28.07.2026

amtliche Verteidigung; rechtliches Gehör

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verweigerung der amtlichen Verteidigung bei Landfriedensbruch und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (passive Beteiligung; bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten plus Busse).
  • Gehörsrüge: Zum Teil begründet — die Vorinstanz setzte sich nicht mit den Vorbringen zu DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Erfassung und Verwertbarkeitsproblemen auseinander; Gehörsverletzung kann aber im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden.
  • Sache: Keine amtliche Verteidigung erforderlich; die Strafdrohung liegt nahe am Bagatellfall; die rechtlichen Schwierigkeiten (offene Rechtsbegriffe, Verwertbarkeitsfragen) sind für den intellektuell gut positionierten Beschwerdeführer allein bewältigbar.
  • Bedeutung: Präzisierung der Bagatellfallgrenze (kumulative Betrachtung von Freiheitsstrafe und Busse) und Bestätigung, dass Verwertbarkeitsfragen für sich allein die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers nicht begründen.

Sachverhalt

A.________ ist Ziel einer Strafuntersuchung des Untersuchungsamtes St. Gallen wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) und qualifizierter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Ihm wird vorgeworfen, sich am 24. Oktober 2024 nach dem Fussballspiel FC St. Gallen gegen ACF Fiorentina (UEFA Conference League) vermummt in der St. Galler Innenstadt aufgehalten zu haben, als Teil einer Gruppierung, die Polizeibeamte und Fans tätlich angriff und mit Gegenständen bewarf. A.________ wird dabei lediglich eine passive Beteiligung vorgeworfen.

Am 24. Juni 2025 erging ein Strafbefehl mit bedingter Freiheitsstrafe von 4 Monaten, Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), Anordnung der DNA-Profilerstellung und der erkennungsdienstlichen Erfassung. A.________ erhob Einsprache.

Am 26. September 2025 stellte A.________ ein Gesuch um amtliche Verteidigung, das das Untersuchungsamt am 18. November 2025 abwies. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 5. Februar 2026 ebenfalls ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Zulässigkeit

Die Beschwerde ist als Zwischenentscheid über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

Rechtliches Gehör

Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) eine Begründungspflicht des Gerichts umfasst, dieses sich aber nicht mit jedem Einwand ausdrücklich befassen muss (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7).

Die Gehörsrüge ist zum Teil begründet: Die Vorinstanz setzte sich nicht mit den Vorbringen betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstliche Erfassung und Verwertbarkeitsfragen auseinander. Insbesondere bei Verwertbarkeitsproblemen kann dies nach der Rechtsprechung ein Grund sein, der für eine amtliche Verteidigung spricht (Urteile 1B_239/2021, 1B_26/2019, 1B_184/2010). Die fehlende Auseinandersetzung verletzt das rechtliche Gehör.

Jedoch kann die Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden, da es sich um Rechtsfragen handelt, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).

Amtliche Verteidigung — Materielle Beurteilung

Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: [...] b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.»

Die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 I 164 E. 3.4). Aus Abs. 3 folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die Schwellenwerte nicht erreicht sind — eine Gesamtbetrachtung ist erforderlich.

Bagatellfallgrenze: Mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten plus Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sind die Grenzwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO in der Gesamtbetrachtung überschritten. Es liegt knapp kein Bagatellfall mehr vor.

Eingriffsschwere: Es droht jedoch kein schwerwiegender Eingriff. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen stellen nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen leichten Grundrechtseingriff dar (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 144 IV 127 E. 2.1). Bei nur geringfügigem Eingriff sind hohe Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zu stellen.

Tatsächliche Schwierigkeiten: Die Vorinstanz würdigte die Videoaufnahmen und stellte fest, dass diese die polizeilichen Feststellungsberichte eher bestätigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt darin keine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 Abs. 1 StPO) und keine unzulässige Vorverurteilung – die Vorinstanz nahm keine abschliessende Beurteilung der Schuldfrage vor.

Verwertbarkeitsfragen: Das Bundesgericht räumt ein, dass die Verwertbarkeit der polizeilichen Feststellungsberichte umstritten ist und die Beurteilung solcher Fragen juristisch anspruchsvoll sein kann. Auch die allenfalls notwendige Befragung von Polizeifunktionären als Belastungszeugen bringt zusätzliche Schwierigkeiten. Jedoch hat das Bundesgericht auch in Fällen mit strittiger Beweisverwertbarkeit die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung nur bejaht, wenn weitere Komplikationen hinzukamen (Urteil 1B_239/2021 E. 2.4: Komplexität, Anzahl Tatvorwürfe, Rechtshilfe; Urteile 1B_26/2019 E. 3.6; 1B_184/2010 E. 2.4). Allein die Verwertbarkeitsfrage reicht nicht aus.

Offene Rechtsbegriffe: Die Vorwürfe betreffen folgende Tatbestände:

Art. 260 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.»

Das Bundesgericht verweist auf den ähnlich gelagerten Fall 1B_72/2021 (Demonstration, Landfriedensbruch und qualifizierte Gewalt gegen Beamte): Zwar enthalten die Tatbestände unbestimmte Rechtsbegriffe («öffentliche Zusammenrottung», «Gewalttätigkeiten», «vereinte Kräfte», «zusammengerotteter Haufen»), jedoch gilt der Grundsatz iura novit curia, und es existiert Rechtsprechung zu diesen Begriffen. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass die Besonderheiten seines Falls zwingend anwaltlichen Beistand erfordern würden. Die vorgeworfene Zugehörigkeit zu einer gewalttätigen Menschenmenge ist auch für juristische Laien einfach verständlich.

Persönliche Umstände: Der Beschwerdeführer besucht die Berufsmaturität 2 am Bildungszentrum für Wirtschaft in Weinfelden mit Vollzeitpensum – er sollte die Verfahrenszusammenhänge verstehen. Zudem geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass er als Teil einer organisierten Gruppe mit anderen Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie absprechen und auf kollektives Wissen zurückgreifen kann.

Ergebnis

Die einzige nennenswerte Schwierigkeit liegt in den Verwertbarkeitsfragen und den allenfalls notwendigen Polizeibefragungen. Dies reicht angesichts der Nähe zum Bagatellfall, der intellektuellen Kapazität des Beschwerdeführers und des nur leichten Eingriffs in seine Rechtsposition nicht aus, um eine amtliche Verteidigung als notwendig erscheinen zu lassen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO:

  1. Bagatellfallgrenze — Kumulative Betrachtung: Das Bundesgericht stellt klar, dass bei der Frage, ob ein Bagatellfall vorliegt, Freiheitsstrafe und Busse in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind. Die Grenzwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO werden überschritten, wenn bedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten und Busse mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zusammen betrachtet werden. Dies steht im Einklang mit BGE 143 I 164 E. 3.6.

  2. Verwertbarkeitsfragen allein genügen nicht: Erneut bestätigt das Bundesgericht, dass die blosse Streitigkeit über die Verwertbarkeit von Beweismitteln für sich allein die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers nicht begründet. Es bedarf zusätzlich weiterer Komplikationen (vgl. Urteile 1B_239/2021, 1B_26/2019 und 1B_184/2010). Dies schränkt die Bedeutung von Verwertbarkeitsproblemen als Argument für die amtliche Verteidigung ein.

  3. Gehörsverletzung heilbar: Das Urteil illustriert den praktischen Umgang mit formellen Gehörsverletzungen im Rahmen von Art. 132 StPO: Sind ausschliesslich Rechtsfragen streitig, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, kann die Verletzung im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).

  4. Passive Beteiligung und organisierte Gruppen: Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als Teil einer organisierten Gruppe mit anderen Beschuldigten kommunizieren und eine Verteidigungsstrategie abstimmen kann. Dies als Argument gegen die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung ist in der Rechtsprechung bemerkenswert und wirft die Frage auf, ob kollektive Verteidigungsstrukturen die individuelle Verteidigungsnotwendigkeit relativieren können.

  5. Abgrenzung zu 1B_72/2021: Das Urteil bestätigt die dortigen Erwägungen zu den offenen Rechtsbegriffen bei Landfriedensbruch und qualifizierter Gewalt gegen Beamte — der Grundsatz iura novit curia und die existierende Rechtsprechung zu den unbestimmten Rechtsbegriffen stehen der Annahme rechtlicher Schwierigkeiten nicht per se entgegen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung ist rechtmässig. Zwar verstiess die Vorinstanz durch die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen zu DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Erfassung und Verwertbarkeitsfragen gegen das rechtliche Gehör; diese Verletzung konnte jedoch im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden. In der Sache liegt — wenn auch knapp — kein Bagatellfall mehr vor, doch die Schwierigkeiten des Falls (insbesondere die Verwertbarkeitsfragen) rechtfertigen angesichts des geringfügigen Eingriffs, der persönlichen Kapazität des Beschwerdeführers und seiner Einbindung in eine organisierte Gruppe von Mitbeschuldigten die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; Rechtsanwalt Sturzenegger wird mit Fr. 1'500.-- entschädigt.