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Strafrecht  ·  Urteil 6B_1012/2025  ·  vom 29.07.2026

Mehrfache und teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein an undifferenzierter Schizophrenie leidender Beschwerdeführer macht geltend, er sei schuldunfähig bzw. habe wegen wahnbedingter Wahrnehmungsverzerrung im Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 13 StGB) gehandelt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Annahme einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) und hält fest, dass Vorsatz und Schuldfähigkeit rechtlich zu trennen sind; ein krankheitsbedingter Wahn stellt keinen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB dar.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die dogmatische Trennung zwischen Vorsatz (Art. 12 StGB) und Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) bei psychisch kranken Tätern und bestätigt die ständige Praxis, dass auch schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Täter vorsätzlich handeln können; wahnbedingte Irrtümer werden nicht über Art. 13 StGB zugunsten des Täters berücksichtigt.

Sachverhalt

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 20. November 2023 wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 310.--. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Nach Berufung des Beschwerdeführers und Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer am 21. Januar 2025 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bei Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft), einer Übertretungsbusse von Fr. 310.-- und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren an. Die Schuldsprüche wurden im Wesentlichen bestätigt.

Der Beschwerdeführer litt zum Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Februar 2023 diagnostizierte zudem akzentuierte impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge sowie einen isoliert starken Sexualtrieb. Der Gutachter schätzte die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf deutlich über 50 %, "die sich irgendwo bei 75 % einpendelt". Die Vorinstanz ging von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit aus.

Erwägungen

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Schuldfähigkeit. Er kritisiert das forensisch-psychiatrische Gutachten als auf unzutreffenden Annahmen beruhend und wirft der Vorinstanz vor, Beweise einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt zu haben. Zudem rügt er die Unterlassung der Prüfung eines Sachverhaltsirrtums nach Art. 13 StGB.

Das Bundesgericht hält fest, dass Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. Willkür gerügt werden können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit und substanziiert vorgebracht werden; allgemeine appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5).

Zur gutachterlichen Beweiswürdigung stellt das Bundesgericht fest, dass das Gericht Gutachten grundsätzlich frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), davon aber ohne triftige Gründe in Fachfragen nicht abweichen darf. Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3).

Die leicht abweichende Diagnose der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (undifferenzierte Schizophrenie plus psychische und Verhaltensstörung durch schädlichen Cannabinoid-Gebrauch) rechtfertigt keine Abweichung vom Gutachten, da der Gutachter diese Diagnosen an der Berufungsverhandlung als nachvollziehbar bestätigte, seine Beurteilung der Schuldfähigkeit aber nicht änderte. Eine tatzeitnahe Beurteilung könne nicht seriös revidiert werden. Auch ein fehlerhaftes Datum der körperlichen Untersuchung (07.06.2023 statt 07.02.2023) vermag das Gutachten im Gesamten nicht in Zweifel zu ziehen.

Vorsatz bei vermindert schuldfähigen Tätern (E. 3)

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Frage des Vorsatzes (Art. 12 StGB) von derjenigen der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) rechtlich zu trennen ist. Selbst ein vermindert schuldfähiger oder gar schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln, sofern keine äusserst seltenen und hier klar nicht gegebenen Ausnahmefälle vorliegen (BGE 115 IV 221 E. 1; Urteile 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026 E. 3.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4). Der Beschwerdeführer habe die objektiven Handlungen mit Wissen und Willen begangen, da er in der Lage gewesen sei, seine Tatmotive (Aggressionsabbau durch Zerstörung) anzugeben.

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Krankheitsbedingter Wahn und Sachverhaltsirrtum (E. 3.3)

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass sein Wahn zu 100 % im Tatzeitpunkt bestanden habe, und sieht darin einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB. Das Bundesgericht weist dies zurück: Wer aufgrund einer psychischen Krankheit "irrt", irrt nicht im Sinne von Art. 13 StGB (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; Urteile 6B_739/2025 vom 16. April 2026 E. 4.5.4; 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.3). Der krankheitsbedingte Wahn wird vielmehr im Rahmen der Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) berücksichtigt, nicht aber als Irrtum zugunsten des Täters gewertet.

Art. 13 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.»

Verminderte Schuldfähigkeit (E. 4)

Strittig ist das Ausmass der Schuldfähigkeit. Die Vorinstanz stützt sich auf die mündlichen Ausführungen des Gutachters, der eine Einschränkung "deutlich über 50 %, die sich irgendwo bei 75 % einpendelt" beschrieb. Sie geht von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit aus. Der Gutachter begründete, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unzufriedenheit eine Legitimationsvorstellung für die Begehung von Sachbeschädigungen entwickelt habe. Darin liege ein potenzieller Teil der Deliktsdynamik, der nichts mit der Schizophrenie zu tun habe und eine vollständige Schuldunfähigkeit ausschliesse. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, der Gutachter sei nur wegen der Annahme einer "kulturnormalen" Grundaggressivität von Afghanistan-Herkunft nicht von vollständiger Schuldunfähigkeit ausgegangen, greift nicht: Der Gutachter stützte sich auf Eigen- und Fremdanamnese, wonach Druckausübung zur Zielerreichung in Afghanistan als normales Verhaltensmuster gelte. Zudem sprachen bereits im Gutachten dokumentierte gewalttätige Vorfälle vor Ausbruch der Schizophrenie (2018) gegen eine vollständige Schuldunfähigkeit.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Frage der Schuldfähigkeit Tatfrage ist und nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob der Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet wurde (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3.2; 6B_497/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1.5).

Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu drei zentralen dogmatischen Fragen:

1. Trennung von Vorsatz und Schuldfähigkeit: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass Vorsatz (Art. 12 StGB) und Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) rechtlich eigenständige Kategorien sind. Auch ein schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln, soweit die äusserst seltenen Ausnahmefälle nicht vorliegen, in denen die Krankheit den Vorsatz selbst ausschliesst (BGE 115 IV 221 E. 1; 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026 E. 3.4; 6B_1115/2022 E. 2.2.4; 6B_980/2018 E. 3.4). Der Beschwerdeführer verkennt diese dogmatische Trennung, wenn er aus der Schizophrenie-Diagnose auf fehlenden Vorsatz schliessen will.

2. Krankheitsbedingter Wahn ist kein Sachverhaltsirrtum: Mit Bezug auf BGE 147 IV 193 E. 1.4.6, 6B_739/2025 vom 16. April 2026 E. 4.5.4 und 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.3 wird klargestellt, dass ein wahnbedingter Irrtum nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 StGB fällt. Der Sachverhaltsirrtum setzt eine irrige Vorstellung über aussenrechtliche Tatumstände voraus, nicht aber eine durch psychische Krankheit verzerrte Wahrnehmung. Die krankheitsbedingte Einschränkung der Realitätswahrnehmung wird ausschliesslich im Rahmen von Art. 19 StGB berücksichtigt.

3. Gutachterliche Beweiswürdigung und Willkür: Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis, dass das Gericht Gutachten zwar frei würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO), davon aber ohne triftige Gründe nicht abweichen darf (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Eine leicht abweichende Zweitdiagnose, die vom Erstgutachter als kompatibel bestätigt wird, stellt keinen triftigen Grund für eine Abweichung dar. Ebenso wenig vermag ein einzelnes fehlerhaftes Datum im Gutachten dessen Gesamtschlüssigkeit zu erschüttern.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer vermag weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung von Art. 12, 13 oder 19 StGB darzutun. Die dogmatische Trennung von Vorsatz und Schuldfähigkeit wird konsequent angewendet: Die Schizophrenie-Diagnose betrifft die Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB), nicht aber den Vorsatz (Art. 12 StGB). Ein krankheitsbedingter Wahn qualifiziert sich nicht als Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB, sondern wird im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt. Die Vorinstanz durfte den Einschätzungen des forensisch-psychiatrischen Gutachters folgen und von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgehen, da der Beschwerdeführer selbst angab, bereits vor Ausbruch der Schizophrenie ähnliche Taten begangen zu haben, und die Deliktsdynamik teilweise unabhängig von der Erkrankung bestand. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.