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Strafrecht  ·  Urteil 6B_868/2025  ·  vom 29.07.2026

Landesverweisung (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB auf und weist die Sache zurück.
  • Entscheidung: Bei einem wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz (18,82 g reines Kokain) verurteilten portugiesischen Staatsangehörigen mit ausgeprägter Leumundsbelastung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib — selbst bei intakter Kernfamilie in der Schweiz.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und verschärft die strenge Praxis bei Betäubungsmitteldelikten: Selbst bei enger Vater-Kind-Beziehung und 20-jährigem Aufenthalt kann die wiederholte Delinquenz, insbesondere die nach der Familienreifung begangene Katalogtat, eine Landesverweisung rechtfertigen. Die Zumutbarkeitsprüfung einer Familiennachfolge im Heimatstaat wird restriktiv gehandhabt.

Sachverhalt

Der portugiesische Staatsangehörige A.________ (Jahrgang 1994/1995, zum Zeitpunkt des Urteils 31 Jahre alt) wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 13. März 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG), mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens ohne Berechtigung, ohne Haftpflichtversicherung sowie ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--) verurteilt. Das Bezirksgericht verwies ihn für fünf Jahre des Landes.

Das Obergericht des Kantons Zürich schob auf Berufung von A.________ den Vollzug der Freiheitsstrafe auf (Probezeit vier Jahre) und sah von der Anordnung einer Landesverweisung ab. Es bejahte einen schweren persönlichen Härtefall (lange Aufenthaltsdauer, intakte Familienbeziehungen) und gelangte zum Schluss, die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwögen die privaten Interessen nicht.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Landesverweisung sei anzuordnen.

Erwägungen

Tatbestandliche Voraussetzungen und Härtefallklausel

Das Bundesgericht stellte fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt sind, da der Beschwerdegegner als portugiesischer Staatsangehöriger wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurde.

Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vor (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).

Das Bundesgericht liess offen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist, da die Interessenabwägung ohnehin zugunsten der öffentlichen Interessen ausfällt.

Interessenabwägung: Private Interessen

Der Beschwerdegegner lebt seit seinem elften Lebensjahr, also seit rund 20 Jahren, in der Schweiz. Er spricht einwandfrei Deutsch und Schweizerdeutsch, hat eine Lehre abgeschlossen und verfügt über ein Beziehungsnetz. Er führt mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen fünfjährigen Tochter (beide Schweizer Staatsangehörige) einen gemeinsamen Haushalt. Er ist Hauptverdiener und übernimmt an den Wochenenden die alleinige Betreuungsverantwortung für das Kind. Das Bundesgericht bestätigte die enge Vater-Tochter-Beziehung.

Jedoch wies das Bundesgericht auf gewichtige negative Faktoren hin: Der Beschwerdegegner ist hoch verschuldet mit zahlreichen Verlustscheinen, was gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spricht. Seine Wiedereingliederungsaussichten in Portugal sind intakt — er hat dort seine Mutter und weitere Angehörige, spricht Portugiesisch und kennt das Land aus sporadischen Besuchen.

Interessenabwägung: Öffentliche Interessen

Das Bundesgericht legte besonderes Gewicht auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Der Beschwerdegegner handelte als Endverkäufer mit 18,82 g reinem Kokain aus pekuniären Motiven (Schulden). Die qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz gilt als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_783/2025 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 E. 4.4.5; 6B_64/2024 E. 1.5.3). Dies entspricht ständiger Praxis (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2).

Massgeblich ins Gewicht fiel die ausgeprägte Vorstrafenbelastung: Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung (2012), Waffendelikt (2017), mehrfache Betäubungsmittel- und Waffendelikte (Dezember 2017), Sachbeschädigung (Februar 2018), insgesamt 22 Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und neun Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (2014–2023), Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (2021), Übertretung des Umweltschutzgesetzes (2023). Selbst nach seiner Inhaftierung delinquierte er weiter und wurde mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2023 wegen Fahrens ohne Führerausweis verurteilt. Mehrere Taten, einschliesslich der Katalogtat, beging er nach der Heirat und der Geburt seiner Tochter.

Das Bundesgericht kritisierte die vorinstanzliche Annahme eines geringen Rückfallrisikos: Angesichts der weiterhin bestehenden Schulden, der Delinquenz nach der Heirat/Geburt der Tochter und des verweigerten bedingten Vollzugs bei der Geldstrafe sei der Schluss, die bedingte Freiheitsstrafe biete hinreichende Gewähr, nicht nachvollziehbar. Gerade bei schweren Betäubungsmitteldelikten sei selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (Urteil 6B_1088/2023 E. 4.4.5).

Zumutbarkeit der Familiennachfolge und EMRK-Relevanz

Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2 Bei der Ausübung dieser Rechte dürfen keine anderen Beschränkungen als solche vorgesehen werden, die gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit oder der Moral oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Das Bundesgericht betonte, dass bei involvierten Kindern den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, was grundsätzlich gegen eine Landesverweisung spricht. Dies bildet jedoch kein absolutes Hindernis (BGE 139 I 145 E. 2.3; Urteile 6B_811/2024 E. 2.3.7; 6B_928/2025 E. 3.3.5; 6B_465/2025 E. 1.2.7).

Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass es der Ehefrau zumutbar ist, dem Beschwerdegegner nach Portugal zu folgen: Sie hat ausser dem Ehemann keine Beziehungen zu Portugal, arbeitet aber in einem Schnellrestaurant (eine Tätigkeit, die in ähnlicher Form auch in Portugal ausübbar ist). Die Familie des Beschwerdegegners (Mutter, weitere Angehörige) lebt in Portugal, sodass das Ehepaar dort nicht alleine wäre. Die fünfjährige Tochter befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (Urteil 6B_665/2024 E. 2.6.1), und eine Umschulung in Portugal ist zumutbar. Sollte die Familie nicht folgen, können Kontakte über moderne Kommunikationsmittel sowie Kurz- und Ferienbesuche aufrechterhalten werden.

Zudem wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner im Wissen um die drohenden Konsequenzen für sein Familienleben delinquierte.

Ergebnis der Interessenabwägung

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdegegners überwiegen. Die Vorinstanz verstiess gegen Bundesrecht, indem sie die privaten Interessen höher gewichtete. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der konsequenten Praxis des Bundesgerichts bei obligatorischen Landesverweisungen wegen Betäubungsmitteldelinquenz (BGE 150 IV 213; BGE 149 IV 342; BGE 146 IV 105). Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

1. Strenge Praxis bei Betäubungsmitteldelinquenz: Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat mit schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung. Selbst bei knapp überschrittener Qualifikationsschwelle gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_783/2025 E. 4.3.1; 6B_1088/2023 E. 4.4.5; 6B_64/2024 E. 1.5.3). Der Gesetzgeber hat diesen strengen Ansatz mit Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB selbst angelegt (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2).

2. Wiederholte Delinquenz überwiegt intakte Familienbeziehungen: Die wiederholte Delinquenz ist ein zentrales Element des öffentlichen Interesses i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB (BGE 149 IV 342 E. 2.5). Dass Taten auch nach der Heirat und der Geburt eines Kindes begangen wurden, schwächt das Argument des Beschwerdegegners, die familiäre Verantwortung wirke delinquenzhemmend.

3. Restriktive Zumutbarkeitsprüfung bei Familiennachfolge: Das Urteil verschärft die Zumutbarkeitsprüfung bei der Frage, ob die Familie dem Ausländer in den Heimatstaat folgen kann. Bei erwerbstätigen Ehepartnern in wenig spezialisierten Berufen (hier: Schnellrestaurant) und einem anpassungsfähigen Kind (fünf Jahre) wird die Nachfolge im Heimatstaat grundsätzlich als zumutbar erachtet. Dies steht im Einklang mit der Praxis, dass Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_899/2024 E. 2.3.8; 6B_1176/2023 E. 2.2.5; EGMR Üner gegen Niederlande, Nr. 46410/99, § 64).

4. Kein absolutes Hindernis durch Kernfamilie: Selbst intakte familiäre Verhältnisse mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht bilden kein absolutes Hindernis für die Landesverweisung (BGE 139 I 145 E. 2.3; Urteile 6B_811/2024 E. 2.3.7; 6B_928/2025 E. 3.3.5; 6B_465/2025 E. 1.2.7). Der EGMR akzeptiert ausdrücklich einen strengen Massstab bei Betäubungsmitteldelinquenz (EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, § 80).

5. Strengerer Massstab bei der Landesverweisung als beim Strafaufschub: Das Bundesgericht betont, dass bei der Landesverweisung ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt als bei der Gewährung des Strafaufschubs. Selbst ein geringes Rückfallrisiko ist bei schweren Betäubungsmitteldelikten nicht hinzunehmen (Urteil 6B_1088/2023 E. 4.4.5).

Abgrenzung zu 6B_783/2025: Das Urteil 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026, auf das sich die Vorinstanz berief, wird unterschieden: Dort galt die «Zweijahresregel» nicht, während im vorliegenden Fall die Mindeststrafe von einem Jahr verhängt wurde. Die Strenge der Praxis bei Betäubungsmitteldelikten wird jedoch durch beide Urteile bestätigt.

Fazit

Das Bundesgericht hebt das obergerichtliche Urteil auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird insbesondere zu prüfen haben, ob das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet, und gegebenenfalls die Dauer der Landesverweisung festzulegen.

Das Urteil bestätigt die bundesgerichtliche Linie, dass bei qualifizierter Betäubungsmitteldelinquenz die Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmässig überwiegen — auch gegenüber starken privaten Bindungen wie einer intakten Kernfamilie. Es präzisiert, dass die Zumutbarkeit einer Familiennachfolge im Heimatstaat bei wenig spezialisierter Erwerbstätigkeit und anpassungsfähigem Kind auch bei bestehender Schuldbelastung des Ausländers bejaht werden kann. Die wiederholte Delinquenz, insbesondere auch nach der Familienreifung, und die fortbestehende Schuldenproblematik als Tatmotivation sind gewichtige öffentliche Interessen, die eine Härtefallausnahme nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht tragen können.