Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Administrateur-Direktor, dem ein Diamant von 50.66 Karat anvertraut worden war, wurde der Veruntreuung (Art. 138 StGB) schuldiggesprochen; der Beschwerdeführer rügt namentlich die Parteieigenschaft des Beschwerdegegners (Sohn des verstorbenen Geschädigten), willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Beschleunigungsgebots.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Rügen zur Parteieigenschaft und zur Veruntreuung ab; es hebt das angefochtene Urteil jedoch teilweise auf wegen ungenügender Begründung der Strafzumessung (Art. 50 StGB) und weist die Sache an die kantonale Instanz zurück.
- Bedeutung: Das Urteil klärt erstmals, dass der in Art. 121 Abs. 1 StPO verwiesene Begriff «in der Reihenfolge der Erbberechtigung» eine autonom-strafprozessuale Ordnung darstellt, die nicht durch internationales Privatrecht (ausländisches Erbrecht) verdrängt wird; ein einzelner Angehöriger kann allein auf der Strafseite als Privatkläger auftreten, unabhängig von der konkreten erbrechtlichen Situation.
Sachverhalt
A.________ war Administrateur-Direktor der C.________ SA mit Einzelunterschrift. D.________ hatte der C.________ SA einen Diamanten von 50.66 Karat (Wert mindestens mehrere Millionen) anvertraut, gestützt auf einen Depotvertrag («storage agreement») vom 16. August 2007. A.________ übergab den Diamanten an E.E.________, obwohl D.________ dies ausdrücklich untersagt hatte und wiederholt die Rückgabe bzw. Bestätigung der Verwahrung verlangt hatte. Der Diamant konnte bis heute nicht lokalisiert werden.
Das Tribunal de police verurteilte A.________ am 30. Mai 2024 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und wies die Zivilklage des Geschädigten bzw. seines Sohnes B.________ an die Zivilinstanz ab. Die Cour de justice wies die Berufung am 8. Juli 2025 ab.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf Freispruch.
Erwägungen
Parteieigenschaft des Beschwerdegegners (Art. 118 und 121 StPO)
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass B.________ als Privatkläger legitimiert sei. Er macht geltend, es sei kein Erbschein erstellt worden, der Erbenkreis sei nicht bestimmt, und die kantonale Instanz habe das südafrikanische Erbrecht nicht geprüft, obwohl D.________ in Südafrika verstorben sei.
Das Bundesgericht stellt zunächst die Rechtsgrundlagen klar:
Art. 121 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.»
Einzelne Angehörige können allein auf der Strafseite auftreten
Das Bundesgericht bestätigt die bereits in ATF 142 IV 82 begründete Rechtsprechung, wonach die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht gemeinsam als Privatkläger auftreten müssen, wenn es um die strafrechtliche Seite geht. Jeder Angehörige kann für sich allein die Rechte ausüben, die der Geschädigte innehatte, namentlich das Recht auf Verurteilung des Beschuldigten (ATF 142 IV 82 Erw. 3.3 und 3.4; 7B_1289/2025 Erw. 4.2.3, zur Publikation bestimmt). Massgeblich ist die Reihenfolge der gesetzlichen Erbberechtigung nach Art. 457 ff. ZGB: direkte Nachkommen stehen an erster Stelle (vgl. auch ATF 148 IV 256 Erw. 3.1).
Anders verhält es sich auf der Zivilseite: Dort bilden die Erben eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen gemeinsam handeln (ATF 148 IV 256 Erw. 3.6; 142 IV 82 Erw. 3.3.2). Die kantonale Instanz hat die Zivilklage jedoch an die Zivilinstanz verwiesen, sodass sich die Frage der gemeinsamen Geltendmachung nicht stellte.
«Reihenfolge der Erbberechtigung» als autonom-strafprozessualer Begriff
Die zentrale Frage ist, ob der in Art. 121 Abs. 1 StPO verwendete Ausdruck «in der Reihenfolge der Erbberechtigung» auf das sachliche Erbrecht (inkl. IPR) verweist oder eine eigenständige strafprozessuale Ordnung darstellt.
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 121 Abs. 1 StPO eine rein prozessuale Regelung der Rechtsnachfolge im Strafverfahren trifft, ohne das materielle Erbrecht zu berühren (JEANDIN/FONTANET, Commentaire romand CP, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 121 StPO). Der Begriff «Angehöriger» ist eine autonom-strafrechtliche Definition (Art. 110 Abs. 1 StGB). Der Verweis auf die «Reihenfolge der Erbberechtigung» dient einzig der Priorisierung unter mehreren Angehörigen abstrakt nach der gesetzlichen Erbordnung des ZGB (Art. 457 ff. ZGB). Die konkrete Erbfolge hat keine Bedeutung (VIVIROLI, Die Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft im Strafverfahren, 2025, N. 193), weshalb auch ein Ausländerelement die Bestimmung der strafprozessualen Parteieigenschaft nicht verändert.
Damit qualifizierte sich B.________ als direkter Nachkomme des Geschädigten nach Art. 457 Abs. 1 ZGB als nächster Angehöriger und war legitimiert, allein als Privatkläger auf der Strafseite aufzutreten — ungeachtet der Frage, ob eine Ehefrau oder weitere Kinder bestanden und ungeachtet des anwendbaren ausländischen Erbrechts.
Veruntreuung (Art. 138 StGB)
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Bundesgericht wendet die in der Rechtsprechung etablierten Elemente der Veruntreuung an (ATF 143 IV 297 Erw. 1.3; 120 IV 276 Erw. 2; BGE 6B_55/2025 Erw. 2.2.1; 6B_1317/2023 Erw. 3.1). Objektiv setzt die Tat voraus, dass eine fremde bewegliche Sache dem Täter anvertraut wurde und er sich diese aneignet, d.h. wie ein Eigentümer darüber verfügt, ohne es zu sein. Subjektiv ist Bereicherungsvorsatz erforderlich, der auch durch Eventualvorsatz erfüllt wird (ATF 118 IV 32 Erw. 2a).
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Administrateur-Direktor der C.________ SA den Diamanten an E.E.________ herausgab, obwohl D.________ dies ausdrücklich untersagt und wiederholt die Bestätigung der Verwahrung verlangt hatte. Der Vertrag vom 16. August 2007 sah vor, dass C.________ SA den Diamanten nur an D.________ oder eine von ihm schriftlich designierte Person herausgeben durfte. Der «neue» Depotvertrag vom 28./29. April 2008 zwischen E.E.________ und C.________ SA, der E.E.________ als Eigentümer auswies, wurde vom Bundesgericht als «Montage» qualifiziert, die der unrechtmässigen Herausgabe des Diamanten dienen sollte. Ein «Certificate of Transfer of Ownership» vom 27. März 2009 wurde von D.________ glaubhaft bestritten, und forensische Analysen ergaben, dass Unterschriften auf verschiedenen Dokumenten identisch kopiert worden waren.
Das Bundesgericht bestätigt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich und hält fest, dass der Beschwerdeführer sich den Diamanten aneignete, indem er ihn ohne Zustimmung des Hinterlegers an E.E.________ übergab, und zwar mit Bereicherungsvorsatz zugunsten eines Dritten. Dass E.E.________ nicht in die Anklage einbezogen wurde, ist für die Erfüllung des Tatbestands ohne Belang.
Beschleunigungsgebot und Strafzumessung
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Richter bestimmt die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird bestimmt nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der geschützten Güter, nach der Vorwerfbarkeit der Tat, den Beweggründen und Zwecken des Täters sowie nach dem Mass, in dem er die Gefährdung oder Verletzung, angesichts seiner persönlichen Verhältnisse und äusseren Umstände, hätte vermeiden können.»
Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch die Vorinstanz hinsichtlich der Inaktivität des Ministère public zwischen 2018 und 2022 sowie der Verzögerung zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung berücksichtigt wurde (ATF 143 IV 373 Erw. 1.3.1 und 1.4.1). Die Dauer des Berufungsverfahrens (13 Monate) stellte keine neue Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.
Allerdings rügt das Bundesgericht eine ungenügende Begründung der Strafzumessung: Es ist nicht ersichtlich, in welchem Mass die Verletzung des Beschleunigungsgebots und die nach Art. 48 lit. e StGB berücksichtigten mildernden Umstände auf die Strafe eingewirkt haben. Diese insuffiziente Motivierung verletzt Art. 50 StGB und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht hebt das Urteil insoweit auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurück.
Die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB (Straflosigkeit bei geringer Schuld) wurde vom Bundesgericht verneint: Bei einem Diamanten von mindestens 20 Mio. USD und einem vorsätzlichen Vertrauensbruch über Jahre hinweg sind die Schuld und die Tatfolgen nicht gering.
Einordnung in die Rechtsprechung
Parteieigenschaft bei Versterben des Geschädigten (Art. 121 StPO): Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu ATF 142 IV 82 und ATF 148 IV 256. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass die «Reihenfolge der Erbberechtigung» in Art. 121 Abs. 1 StPO eine autonom-strafprozessuale Ordnung darstellt, die nicht durch das internationale Privatrecht (ausländisches Erbrecht) verdrängt wird. Dies geht über die bisherige Praxis hinaus, die die Frage des Ausländerelements offengelassen hatte. Das Urteil folgt der Lehre (VIVIROLI, 2025, N. 193) und bestätigt, dass die konkrete Erbfolge für die strafprozessuale Parteieigenschaft keine Rolle spielt. Der Grundsatz, dass ein einzelner Angehöriger allein auf der Strafseite auftreten kann, wird mit Verweis auf 7B_1289/2025 (zur Publikation bestimmt) unterstrichen.
Veruntreuung (Art. 138 StGB): Die Sachverhaltsfeststellung und Subsumtion folgen der gefestigten Rechtsprechung (ATF 143 IV 297; 120 IV 276; 6B_55/2025; 6B_1317/2023). Das Urteil bringt keine neue Dogmatik, bestätigt aber die Anwendung auf komplexe Depotkonstellationen mit mehrfachen, teils gefälschten Verträgen.
Beschleunigungsgebot und Strafzumessungsmängel: Die Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden im Anschluss an ATF 149 IV 217 Erw. 1.1 verschärft: Wenn das Gericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und mildernde Umstände berücksichtigt, muss es deren quantitative Auswirkung auf die Strafe offenlegen. Dies steht in der Tradition von ATF 144 IV 313 Erw. 1.2 und BGE 136 IV 55 Erw. 5.6. Zur Bedeutung der neuen Ordnungsvorschrift Art. 408 Abs. 2 StPO (Frist von 12 Monaten im Berufungsverfahren) wird klargestellt, dass deren Überschreitung allein keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (6B_791/2025 Erw. 6.4.2; 6B_299/2025 Erw. 4.3.7).
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut: Die Verurteilung wegen Veruntreuung und die Parteieigenschaft des Beschwerdegegners werden bestätigt. Das angefochtene Urteil wird jedoch wegen ungenügender Begründung der Strafzumessung aufgehoben und die Sache an die Cour de justice zurückgewiesen. Das Urteil leistet einen wichtigen Beitrag zur Klärung der autonom-strafprozessualen Natur der Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO und stellt klar, dass ausländisches Erbrecht die Bestimmung der Parteieigenschaft im Strafverfahren nicht verdrängt. Ein einzelner direkter Nachkomme kann allein als Privatkläger auftreten, ohne dass der Erbenkreis vollständig bestimmt sein muss.