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Strafrecht  ·  Urteil 6B_457/2025  ·  vom 04.08.2026

Ripetuto riciclaggio di denaro, in parte tentato; commisurazione della pena

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines "qualifizierten Kuriers" einer internationalen Betäubungsmittel-Organisation wegen wiederholter Geldwäscherei (teils versucht) sowie verschärftem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz und hält die Strafe von 8 Jahren und 6 Monaten aufrecht.
  • Geldwäscherei - Kriminelles Vorleben: Das Gericht bekräftigt, dass für die Herkunft des Geldes aus einer Vortat keine "strenge Beweisführung" erforderlich ist; der bewusst locker gefasste Zusammenhang zwischen Vortat und Geldwäscherei genügt (Bestätigung von BGE 138 IV 1 und BGE 120 IV 323).
  • Strafzumessung – Corriere qualificato: Eine hierarchisch untergeordnete Stellung führt nicht zwingend zu einer Strafmilderung; das Bundesgericht bestätigt, dass ein "qualifizierter Kurier" mit direktem Zugang zur Droge und dem Transport von Bargeld eine besondere Vertrauensstellung innerhalb der Organisation einnimmt, was strafschärfend zu werten ist.
  • Disparitätseinwand: Ein Strafvergleich mit einem Mitbeschuldigten ist bei unterschiedlichen Tatbeiträgen und differenten Deliktsmerkmalen (hier: internationalem Grosshandel vs. lokalem Einzelverkauf) nicht tragfähig.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an den Nachweis der kriminellen Herkunft von Geldern im Rahmen von Art. 305bis StGB und setzt klare Grenzen für Arbitrio-Rügen bei der Strafzumessung in Betäubungsmitteldelikten.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Kassationsgericht des Kantons Tessin (Corte delle assise criminali) am 16. Mai 2024 unter anderem wegen verschärften Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) sowie wegen wiederholter Geldwäscherei, teils versucht, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung von 12 Jahren ausgesprochen. Der Beschwerdeführer transportierte am 13. März 2023 und am 4. April 2023 jeweils mindestens 40'000 Euro von der Schweiz in die Niederlande und übergab diese an ein Mitglied einer Betäubungsmittel-Organisation. Ausserdem war er als Kurier für den Transport von über 7 kg Kokain und über 4,5 kg Heroin tätig.

Die Berufungsinstanz (Corte di appello e di revisione penale, CARP) wies die Berufung mit Urteil vom 27. März 2025 ab und bestätigte sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der wiederholten Geldwäscherei (teils versucht) sowie auf Strafreduktion auf 5 Jahre und 6 Monate.

Erwägungen

1. Geldwäscherei - Kriminelle Herkunft der Gelder (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht ausreichend bewiesen, dass das von ihm transportierte Geld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme. Er macht geltend, das Geld sei ihm im Gegenzug für die Lieferung von Mobiltelefonen, nicht für Drogen übergeben worden. Zudem fehle für den Transport vom 13. März 2023 das subjektive Tatbestandsmerkmal, da er zu diesem Zeitpunkt noch keine Betäubungsmittel transportiert habe.

Das Bundesgericht hält diese Rügen für unzulässig bzw. unbegründet. Der Beschwerdeführer setze sich nicht substantiiert mit den Indizien auseinander, welche die CARP für ihre Feststellungen anführt, und argumentiert, als stünde er noch im Berufungsverfahren, ohne Arbitrio darzutun (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3). Die kantonalen Sachfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich.

Zur Sache bestätigt das Bundesgericht die massgebliche Rechtsprechung zur kriminellen Herkunft der Gelder im Sinne von Art. 305bis StGB:

Art. 305bis Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Rechtsprechung verlangt keine "strenge Beweisführung" (preuve stricte) für den Ursprung der Gelder. Der gesetzgeberisch bewusst locker gefasste Zusammenhang zwischen Vortat und Geldwäscherei genügt (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; BGE 120 IV 323 E. 3d). Vorliegend hat die CARP festgestellt, dass die Organisation, für die der Beschwerdeführer tätig war, dem Betäubungsmittelhandel gewidmet war, und dass der Geldtransport dieselben Personen involvierte, die auch in den Drogenhandel verwickelt waren. Der Transport von Mobiltelefonen stellte sich als in den Betäubungsmittelhandel eingebettet dar. Auch für den Transport vom 13. März 2023 ist das subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt: Da der Beschwerdeführer wusste, dass diese Mobiltelefone im Rahmen des Betäubungsmittelhandels der Organisation verwendet wurden, musste er zumindest annehmen, dass das im Gegenzug erhaltene Geld aus diesem Handel stammte (vgl. auch Urteil 6B_559/2025 vom 11. März 2026 E. 6.1.1; Urteil 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4).

2. Qualifizierter Kurier und Arbitrio-Rüge (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt Arbitrio bei der Würdigung seiner Rolle im Betäubungsmittelhandel. Er macht geltend, er sei ein blosse "mulo o cavallino" gewesen, ein einfacher Fahrer ohne jegliche Entscheidungsbefugnis.

Das Bundesgericht hält diese Rüge für unzulässig, da sie sich auf eine blosse Gegenüberstellung der eigenen Position zu den Feststellungen der Vorinstanz beschränkt, ohne Arbitrio zu substantiieren. Die CARP hat den Beschwerdeführer nicht als Entscheidungsträger qualifiziert, sondern als "corriere qualificato" mit einem gewissen Gewicht. Begründet wurde dies damit, dass ihm erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln mit hohem Marktwert anvertraut wurden, er den Fernöffner für das Versteck im Fahrzeug besass und ihm Bargeld zur Beförderung in die Niederlande übergeben wurde. Dies zeuge von einem besonderen Vertrauen innerhalb der Organisation, das einem einfachen "letzten Rad" nicht entgegengebracht würde.

3. Strafzumessung (E. 3)

3.1 Rechtsgrundlagen

Die massgeblichen Grundsätze der Strafzumessung ergeben sich aus Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB:

Art. 47 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.»

Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»

Das Bundesgericht greift nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch ein, d.h. wenn die Strafe ausserhalb des Strafrahmens liegt, auf fremden Kriterien beruht, wesentliche Umstände ausser Acht lässt oder offensichtlich zu hart oder zu milde ausfällt (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2).

3.2 Substanziierte Begründung der Strafe

Die Strafe von 8 Jahren und 6 Monaten beruht auf einer umfassenden Würdigung aller massgeblichen Umstände. Strafschärfend wurden gewertet: die erheblichen Mengen an Kokain (über 7 kg Netto) und Heroin (über 4,5 kg Netto), die in wenigen Tagen umgeschlagen wurden (Zeichen grosser krimineller Energie und Effizienz), die organisierte und gut geplante Ausführung, das Handeln im Rahmen einer internationalen Betäubungsmittel-Organisation grossen Kalibers (Import aus den Niederlanden, Teil-Export nach Deutschland), sowie die ausschliesslich polizeilich bedingte Einstellung der Tätigkeit. Erschwerend wirkte ferner das Handeln aus reiner Gewinnsucht bei fehlendem eigenem Suchtproblem.

Als (relativ) mildernd berücksichtigte die CARP, dass ein Gutteil der Betäubungsmittel polizeilich sichergestellt wurde und nicht auf den Markt gelangte.

Das Prozessverhalten des Beschwerdeführers - verspätete, inkonsistente und unglaubwürdige Aussagen, die sich durch Auskunftsverweigerung bezüglich der Organisation auszeichneten - wurde nur minimal zu seinen Gunsten gewertet.

3.3 Keine Strafmilderung für untergeordnete Stellung

Das Bundesgericht bestätigt, dass eine untergeordnete hierarchische Stellung nicht zwingend eine Strafmilderung rechtfertigt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine höhere hierarchische Stellung eine Strafschärfung begründen, aber eine niedrigere Stellung führt nicht automatisch zu einer Strafminderung (Urteil 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer genoss als "qualifizierter Kurier" mit direktem Zugriff auf die Droge und den Bargeldtransport eine Vertrauensstellung, die strafschärfend berücksichtigt werden darf.

3.4 Disparitätseinwand zurückgewiesen

Der Einwand, ein Mitbeschuldigter habe nur 7 Jahre Freiheitsstrafe erhalten, wird zurückgewiesen. Die beiden sind nicht Mittäter und verantworten verschiedene Sachverhalte: Der Mitbeschuldigte betrieb über eineinhalb Jahre hinweg Kleinverkauf in einem einzigen Kantonsbezirk, während der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage internationale Grossmengen transportierte. Die unterschiedliche Strafe ist durch das Individualisierungsprinzip (Art. 47 StGB) gerechtfertigt (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2; BGE 123 IV 150 E. 2b).

4. Verfahrenskosten und unentgeltliche Rechtspflege (E. 4)

Die Beschwerde wird, soweit zulässig, als unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 6B_457/2025 bestätigt und präzisiert mehrere gefestigte Grundsätze der Bundesgerichtspraxis:

  1. Geldwäscherei - Beweis der kriminellen Herkunft: Das Gericht bekräftigt die ständige Praxis, dass für den Nachweis der kriminellen Herkunft der Gelder im Sinne von Art. 305bis StGB keine strenge Beweisführung erforderlich ist, sondern der bewusst niedrig gehaltene Verknüpfungsstandard zwischen Vortat und Geldwäscherei genügt (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; BGE 120 IV 323 E. 3d). Auch kann die kriminelle Herkunft aus dem kontextuellen Umstand abgeleitet werden, dass die Gelder im Rahmen einer Organisation flossen, die dem Betäubungsmittelhandel diente.

  2. Subjektives Tatbestandsmerkmal bei Geldwäscherei: Die dolose Anforderung (Wissen oder Annehmenmüssen) kann auch erfüllt sein, wenn der Täter die Vortathandlung (hier: Mobiltelefonlieferung) ihrerseits als in den Drogenhandel eingebettet erkennt und das erhaltene Geld damit in Verbindung bringt. Dies erweitert die Praxis zur mittelbaren Kenntnis der kriminellen Herkunft.

  3. Qualifizierter Kurier vs. einfaches Transportmedium: Das Urteil präzisiert die Abstufung zwischen einem blossen "mulo" und einem "corriere qualificato". Ausschlaggebend sind: direkter Zugriff auf die Betäubungsmittel (Fernöffner für das Versteck), Transport erheblicher Bargeldmengen ins Ausland, kontinuierliche Einbindung in die Organisationsstrukturen und das entgegengebrachte Vertrauen. Dies schliesst an die Praxis an, die zwischen gelegentlichen und in die Organisationsstrukturen eingebundenen Kurieren unterscheidet (vgl. Urteil 6B_828/2020 E. 3.3.2).

  4. Strafzumessung bei untergeordneter Stellung: Die Grundsätze, dass eine niedrige hierarchische Position nicht zwingend strafmildernd wirkt, werden bestätigt (Urteil 6B_828/2020 E. 3.3.2). Massgeblich ist nicht die formelle Stellung, sondern die funktionale Bedeutung innerhalb der Organisation und das entgegengebrachte Vertrauen.

  5. Disparität im Strafmass bei verschiedenen Tatbeiträgen: Der Vergleich mit Strafen von Mitbeschuldigten ist bei unterschiedlichen Tatbeiträgen und Deliktsmerkmalen nicht tragfähig (Bestätigung von BGE 135 IV 191 E. 3.2; BGE 123 IV 150 E. 2b). Insbesondere bei international organisiertem Betäubungsmittelgrosshandel vs. lokalem Kleinverkauf sind differierende Strafen durch das Individualisierungsprinzip gerechtfertigt.

  6. Arbitrio-Rüge im Strafzumessungsbereich: Das Urteil unterstreicht die hohen Hürden für Arbitrio-Rügen bei der Strafzumessung. Eine blosse Neugewichtung der Zumessungsfaktoren durch den Beschwerdeführer genügt nicht, um das weite Ermessen der kantonalen Instanz zu erschüttern (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2).

Fazit

Mit Urteil 6B_457/2025 weist das Bundesgericht die Beschwerde eines "qualifizierten Kuriers" einer internationalen Betäubungsmittel-Organisation ab. Das Urteil festigt drei zentrale Pfeiler der Rechtsprechung: den niedrigen Beweismassstab für die kriminelle Herkunft von Geldern im Rahmen von Art. 305bis StGB, die Möglichkeit, eine untergeordnete, aber vertrauensvolle Stellung innerhalb einer kriminellen Organisation strafschärfend zu berücksichtigen, sowie die Grenzen von Disparitätseinwänden bei unterschiedlichen Tatbeiträgen. Die Strafe von 8 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wird als rechtskonform bestätigt.