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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1038/2025  ·  vom 02.07.2026

Droit à une décision motivée; ordonnance de classement (lésion corporelles par négligence, exposition)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (Privatkläger) machte geltend, die Genfer Instanzen hätten die Einstellungsverfügung ungenügend begründet; das Bundesgericht prüfte sowohl die Beschwerdelegitimation als auch die Gehörsrüge inzident.
  • Legitimation: Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wurde dem Privatkläger abgesprochen, da er seine Zivilansprüche nicht hinreichend substanziiert darlegte — weder den Erwerbsausfall noch einen Genugtuungsanspruch konkretisierte.
  • «Star-Praxis»: Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, wonach eine Gehörsrüge wegen fehlender Begründung nur bei völligem Fehlen jeder Motivierung als formelle Rechtspflegeverweigerung unabhängig von der Beschwerdelegitimation durchgeht (BGE 114 Ia 307 [«Star»]), nicht aber bei bloss unvollständiger oder wenig nuancierter Begründung.
  • Ergebnis: Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; Gerichtskosten von 1'200 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der «Star-Praxis» im Strafbeschwerdeverfahren und zeigt, dass die Privatklägerschaft bei Einstellungsverfügungen ihre Zivilansprüche konkret darlegen muss, um die Beschwerdelegitimation zu erlangen.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1955) litt im Herbst 2017 an einer Prostatitis. Er wurde zwischen dem 25. und 31. Oktober 2017 mehrfach im Hôpital B.________ notfallmässig behandelt. Am 4. November 2017 wurde er mit akutem Nierenversagen in die Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) verlegt, wo er bis zum 1. Dezember 2017 hospitalisiert war. Seine Nierenfunktion normalisierte sich wieder; sein Leben war nie gefährdet.

Am 25. Januar 2018 erhob A.________ Strafanzeige gegen das Spitalpersonal wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung. Die Staatsanwaltschaft Genf stellte das Verfahren am 6. Mai 2025 ein (fehlende Tatbestandsmerkmale). Die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde dagegen am 1. September 2025 ab. A.________ zog ans Bundesgericht weiter.

Erwägungen

1. Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Das Bundesgericht stellte zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen dar. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die direkt aus der behaupteten Straftat resultieren und auf dem Zivilrecht gründen, insbesondere Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR.

Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer keine formellen Zivilansprüche im Strafverfahren P/1715/2018 gestellt hatte. Zwar erkannte es an, dass erhebliche vorübergehende Leiden aufgrund der Prostatitis und des akuten Nierenversagens bestanden. Die Vorinstanz hatte jedoch keine dauerhaften körperlichen oder psychischen Folgen festgestellt; das Leben des Beschwerdeführers war nie gefährdet, und er war keinem schweren und unmittelbaren Gesundheitsrisiko ausgesetzt.

In Bezug auf den geltend gemachten Erwerbsausfall (Arbeitsunfähigkeit) genügte der Beschwerdeführer den Substantiierungsanforderungen nicht: Er legte weder die betroffene Zeitspanne dar, noch ob er weiterhin Lohn oder Versicherungszahlungen bezog, und bezifferte den Schaden nicht einmal annäherungsweise. Bezüglich des Genugtuungsanspruchs fehlte es ebenfalls an einer Konkretisierung, insbesondere da die Nierenfunktion laut den festgestellten Sachverhaltsfeststellungen nicht dauerhaft beeinträchtigt war. Die neu eingeführte Behauptung von psychischen Problemen (depressiver Zustand, Schlafstörungen, Anhedonie, diagnostiziert im Januar 2018) qualifizierte das Gericht als unzulässigen neuen Sachverhalt (Art. 99 Abs. 1 BGG) und hielt zudem fest, dass selbst damit die Schwelle für einen Genugtuungsanspruch nicht erreicht sei.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (SR 173.110) «5 die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,»

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

2. Die «Star-Praxis» und das Recht auf eine begründete Entscheidung

2.1 Der Gehörsrüge im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde

Das Bundesgericht befasste sich eingehend mit der Frage, ob und inwieweit ein Beschwerdeführer, dem die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG fehlt, dennoch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend machen kann.

2.2 Die «Star-Praxis» — Rechtsprechungsentwicklung

Das Gericht rekonstruierte die Entwicklung der sogenannten «Star-Praxis»:

In BGE 91 I 90 erkannte das Bundesgericht erstmals, dass eine Person unter der alten Staatsrechtsbeschwerde nach Art. 4 aBV beschwerdebefugt sein konnte, wenn sie die Verletzung bestimmter verfahrensrechtlicher Grundrechte — darunter das rechtliche Gehör — rügte. Diese Praxis wurde in BGE 94 I 551 und insbesondere in BGE 114 Ia 307 («Star»-Entscheid) bestätigt und vertieft. Unter dem BGG-Regime wurde sie in BGE 138 IV 78 (Akteneinsichtsrecht) und BGE 137 II 305 weitergeführt.

Die Kernregel lautet: Eine beschwerdeführende Partei kann eine Verletzung von Verfahrensrechten, die einer formellen Rechtspflegeverweigerung gleichkommen, unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 1 BGG rügen. Dazu gehören insbesondere:

  • Verweigerung des Parteistatus als Privatkläger (BGE 141 IV 1; 7B_421/2025; 7B_430/2025)
  • Nichteintreten auf ein kantonales Rechtsmittel mangels Legitimation oder Fristversäumnis (BGE 146 IV 76; 7B_1208/2025; 7B_42/2026; 7B_591/2025; 7B_392/2025; 7B_303/2025)
  • Verletzung des Beweisnahmerechts (7B_883/2025; 7B_500/2024)
  • Verletzung des Akteneinsichtsrechts (BGE 138 IV 78; 7B_500/2024)
  • Verletzung des Äusserungsrechts (7B_132/2026; 7B_126/2024)
  • Widerspruchsrecht gegen das Strafbefehlsverfahren nach Art. 360 Abs. 3 StPO (6B_170/2024, nicht publiziert in BGE 151 IV 46)

2.3 Grenzen der Star-Praxis — keine Sachprüfung

Entscheidend grenzt das Bundesgericht die formelle Rechtspflegeverweigerung von der materiellen Kritik an der Begründung ab:

  • Eine Beweiswürdigungskritik oder die Rüge, die Begründung sei materiell unrichtig, ist vom Beschwerdeführer nur mit nachgewiesener Legitimation erheblich (BGE 136 IV 41; BGE 118 Ia 232; 7B_943/2023; 7B_260/2024; 7B_92/2023).
  • Gleiches gilt für die Rüge, die Begründung sei unvollständig oder wenig nuanciert (BGE 137 II 305; BGE 129 I 217): Solche Einwendungen zielen auf eine materielle Überprüfung des Entscheids und können nicht von der Star-Praxis erfasst werden.

2.4 Das Recht auf eine begründete Entscheidung

Das Bundesgericht hält unter Hinweis auf BGE 133 I 185 und BGE 129 I 217 fest:

  • Ein Beschwerdeführer kann sich auf das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht auf eine begründete Entscheidung berufen, wenn er geltend macht, der Entscheid sei überhaupt nicht begründet — dies unabhängig von der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG.
  • Behauptet er hingegen, die Begründung sei unvollständig oder wenig nuanciert oder die Vorinstanz habe sich mit seinen Argumenten nicht oder nur willkürlich befasst, so handelt es sich um eine Rüge, die nicht vom formellen Gehör getrennt werden kann und daher nur mit nachgewiesener Legitimation erhoben werden kann.

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Beschwerdeführer rügte, die Chambre pénale de recours habe die von ihm eingereichten Privatschriftgutachten zu den Mängeln in seiner medizinischen Betreuung nicht erörtert, und machte damit eine unvollständige Begründung geltend.

Das Bundesgericht qualifizierte dieses Vorbringen als Kritik an der Vollständigkeit und Nuancierung der Begründung — nicht als Rüge, der Entscheid sei überhaupt nicht begründet. Da dieser Einwand nicht vom formellen Gehör getrennt werden kann und dem Beschwerdeführer die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG fehlt, war die Beschwerde auch insoweit unzulässig.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 7B_1038/2025 steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung:

BGE 114 Ia 307 («Star»-Entscheid) begründete die Praxis, dass Verfahrensgrundrechte — namentlich das rechtliche Gehör — auch ohne Legitimation nach Art. 81 BGG rügbar sind, soweit sie eine formelle Rechtspflegeverweigerung darstellen. Diese Praxis wurde unter dem neuen BGG-Regime bestätigt (BGE 138 IV 78; BGE 137 II 305; BGE 146 IV 76).

BGE 129 I 217 zog die Grenze: Eine Rüge unvollständiger oder wenig nuancierter Begründung ist nicht vom materiellen Gehalt trennbar und erfordert somit die volle Beschwerdelegitimation. BGE 137 II 305 bestätigte dies: Wer rügt, die Vorinstanz habe sich mit seinen Argumenten nicht oder nur willkürlich befasst, zielt auf die materielle Kontrolle des Entscheids.

In der jüngeren Praxis hat das Bundesgericht die Star-Praxis mehrfach bei Einstellungsverfügungen und Nichteintretensentscheiden angewendet (7B_1208/2025; 7B_42/2026; 7B_591/2025; 7B_392/2025; 7B_303/2025; 7B_883/2025; 7B_500/2024), jeweils unter Betonung, dass nur die völlige Abwesenheit einer Begründung den formellen Gehörsrügen eröffnet.

Die Privatklägerlegitimation bei Einstellungsverfügungen wurde durch BGE 141 IV 1, BGE 138 IV 186 und die Reihe 7B_567/2024, 7B_204/2024, 7B_930/2025, 7B_418/2024, 7B_883/2025, 7B_956/2025 und 6B_516/2022 konturiert: Bei Straftaten gegen die körperliche oder psychische Integrität kann die Auswirkung auf Zivilansprüche oft direkt abgeleitet werden; bei einfachen Körperverletzungen reicht dies nicht zwingend, und die Privatklägerschaft muss ihre Zivilansprüche konkret dartun.

7B_1038/2025 bestätigt und präzisiert diese Praxis in doppelter Hinsicht: Erstens wird die Grenze der Star-Praxis bei Begründungsrügen klar nachgezogen — eine unvollständige oder wenig nuancierte Motivierung genügt nicht, um den formellen Gehörsrüge zu eröffnen. Zweitens wird die Substantiierungslast der Privatklägerschaft bei Einstellungsverfügungen bekräftigt: Wer sich auf Zivilansprüche beruft, muss diese — auch was Schadenshöhe und -art betrifft — konkret beziffern, insbesondere wenn die Vorinstanz keine dauerhaften gesundheitlichen Folgen festgestellt hat.

Fazit

Das Urteil 7B_1038/2025 bekräftigt zwei zentrale Grundsätze der bundesgerichtlichen Strafbeschwerdepraxis:

  1. Die «Star-Praxis» (BGE 114 Ia 307) erlaubt es, eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten unabhängig von der Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG zu rügen — jedoch nur bei formeller Rechtspflegeverweigerung, d.h. wenn ein Entscheid überhaupt nicht begründet ist. Die Rüge unvollständiger oder wenig nuancierter Begründung bleibt der Sachprüfung vorbehalten und erfordert die volle Legitimation.

  2. Die Privatklägerlegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt voraus, dass die Privatklägerschaft konkret dartut, inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf ihre Zivilansprüche auswirken kann. Pauschale Verweise auf «wirtschaftliche Einbussen» oder «Genugtuung» ohne Bezifferung und Substanziierung genügen den erhöhten Begründungsanforderungen nicht, zumal wenn die Vorinstanz keine dauerhaften gesundheitlichen Folgen festgestellt hat.

Für die Praxis bedeutet dies: Privatkläger, die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde erheben, müssen ihre Zivilansprüche bereits im Beschwerdeschriftsatz konkret beziffern und substanziiert dartun. Eine Gehörsrüge wegen ungenügender Begründung ist nur erfolgreich, wenn der angefochtene Entscheid tatsächlich jede Begründung vermissen lässt — nicht aber, wenn die Begründung als unvollständig oder wenig nuanciert kritisiert wird.