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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_493/2026  ·  vom 22.07.2026

Errichtung einer Beistandschaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bestätigung der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für ein alleinsorgeberechtigtes Kind und dessen alleinerziehende Mutter bei fehlender stabiler Alltagsstruktur und mehreren Risikofaktoren.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Kindsmutter gegen die Beistandschaft wird abgewiesen; die Anordnung der Beistandschaft erweist sich als rechtmässig, verhältnismässig und notwendig.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes im Kindesschutzverfahren: Die Beschwerdeinstanz muss nicht ohne entsprechende Rüge von sich aus den Sachverhalt in alle Richtungen aktualisieren, wenn Entwicklungen vorliegen, die zugunsten der Beteiligten wirken könnten. Zudem wird bestätigt, dass eine instabile Betreuungssituation alleinsorgeberechtigter Eltern eine konkrete Kindswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB darstellen kann.

Sachverhalt

A.________ (Beschwerdeführerin) ist die alleinsorgeberechtigte Mutter von B.________ (geb. 2020). Der Kindsvater befindet sich in stationärer psychiatrischer Einrichtung; die Eltern waren nie verheiratet. Nach einem Vorfall im Januar 2025, bei dem die Mutter einen möglichen sexuellen Übergriff eines ehemaligen Partners auf das Kind befürchtete, stellte sich die Tochter in Begleitung der Mutter und der Grossmutter väterlicherseits im Kinderspital vor. Das Spital meldete den Fall an die KESB Innerschwyz.

Die KESB errichtete mit Beschluss vom 17. Juni 2025 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und übertrug der Berufsbeiständin E.________ umfangreiche Aufgaben: Unterstützung der Mutter bei der Sorge um das Kind, Sicherstellung eines stabilen Betreuungssettings, Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, Begleitung der gesundheitlichen und psychosozialen Entwicklung des Kindes, Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie Case-Management.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde der Mutter dagegen am 24. April 2026 ab. Hiergegen gelangt die Mutter mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensgrundsätze

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen ein (Art. 76 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG), da es sich um eine Kindesschutzmassnahme ohne Streitwert handelt. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde war nicht einzutreten (Art. 113 BGG).

Zur Rügebegründung stellte das Gericht die massgeblichen Verfahrensgrundsätze dar: Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur eingeschränkt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG); echte Noven nach Erlass des angefochtenen Entscheids sind unzulässig.

Sachverhaltsrügen

Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz weitgehend Feststellungen unterstelle, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen liessen — etwa bezüglich Mangelernährung, die von der Vorinstanz ausdrücklich verneint worden war. Die Rügen genügten den prozessualen Anforderungen nicht.

Kindswohlgefährdung und Erziehungsbeistandschaft

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 307 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.»

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.»

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB — wie jede Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ff. ZGB — eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt. Eine solche liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss einigermassen konkret sein, braucht sich aber noch nicht verwirklicht zu haben; der Kindesschutz ist Präventivmassnahme. Unerheblich ist, worauf die Gefährdung beruht und ob die Eltern ein Verschulden trifft (Bestätigung von BGE 146 III 313 E. 6.2.2).

Feststellungen zur Kindswohlgefährdung

Die Vorinstanz hatte eine Kindswohlgefährdung auf mehrere Säulen gestützt:

  • Instabile Betreuungssituation: Als alleinerziehende Mutter ohne finanzielle Unterstützung des Kindsvaters habe die Beschwerdeführerin Mühe, neben der Erwerbstätigkeit allen Anforderungen gerecht zu werden. Die unregelmässig wechselnden und unvorhersehbaren Betreuungssituationen begründeten eine direkte Gefährdung des Kindes, zumal das Netzwerk aus Freunden und Grossmüttern wenig verbindlich sei.

  • Gewaltbelastetes Umfeld: Das Verhältnis zum Kindsvater war von Gewalt und verstörenden Szenen geprägt; die Beschwerdeführerin äusserte weiterhin Angst und Besorgnis.

  • Verdacht auf sexuelle Übergriffe: Ein Strafverfahren wegen möglicher sexueller Übergriffe durch den Ex-Partner belastete die Gesamtsituation.

  • Unzuverlässige Zusammenarbeit mit Fachpersonen: Die Kinderärztin schilderte ein «absolut unzuverlässiges» Verhalten (vergessene Sehtests, unentschuldigtes Nichtwahrnehmen von Terminen), was auf eine Überforderung in der Gestaltung der Tagesstruktur hindeutete.

  • Organisatorische Defizite: Zwar bestanden keine Anhaltspunkte für eine Mangelernährung; das Unvermögen, dem Kind regelmässig ein «Znüni» und eine Wasserflasche für die Kita mitzugeben, spreche jedoch für eine Überforderung in organisatorischen Belangen.

Der Kindergarteneintritt im Sommer 2025 änderte nach Auffassung der Vorinstanz nichts Grundlegendes: Er mache die Organisation der Betreuung im Gegenteil umso wichtiger (vor/nach dem Kindergarten, Mittagszeit, Wochenenden bei beruflicher Abwesenheit).

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht

Rechtsgrundlage

Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. 2 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.»

Das Bundesgericht präzisierte die Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 ZGB) im Zusammenhang mit Art. 450 ff. ZGB: Auch im Beschwerdeverfahren vor der gerichtlichen Instanz gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Beschwerdeinstanz muss gestützt auf die aktuellen Verhältnisse entscheiden (BGE 150 III 385 E. 5.1) und neue Tatsachen berücksichtigen, die sich im Verfahren ergeben, bis zur Urteilsberatung (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil 5A_770/2018 E. 3.2).

Jedoch sind die zur Mitwirkung verpflichteten Verfahrensbeteiligten (Art. 448 Abs. 1 ZGB) gehalten, die Beschwerdeinstanz aus ihrer Sicht über den Sachverhalt zu orientieren (HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, 2020, Rz. 42). Treten Entwicklungen ein, die sich zugunsten der Beteiligten auswirken können, darf die Beschwerdeinstanz davon ausgehen, dass diese die Entwicklungen in das Verfahren einbringen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt rügen (HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., Rz. 47 und 87; TAPPY, in: Commentaire romand, Code civil I, 2. Aufl. 2023, Art. 450 N 86). Die Beschwerdeinstanz muss den Sachverhalt — offensichtlich relevante und aktenkundig gewordene Entwicklungen vorbehalten — nicht ohne entsprechende Rüge von sich aus in alle möglichen Richtungen überprüfen.

Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Situation habe sich seit dem Kindergarteneintritt stabilisiert, und berief sich auf eine logopädische Erfassung, die eine altersentsprechende Sprachentwicklung bestätigte. Das Bundesgericht hielt dem entgegen: Die Vorinstanz hatte die Gefährdung nirgends mit einer verzögerten Sprachentwicklung begründet, und die Beschwerdeführerin legte nicht dar, dieses Sachverhaltselement bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht zu haben. Die Vorinstanz war trotz des Untersuchungsgrundsatzes nicht gehalten, ohne Sachverhaltsrüge eigene Nachforschungen vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht den Sachverhalt ergänzte, waren diese Ergänzungen als unzulässige (unechte) Noven zu werten.

Verhältnismässigkeit der Beistandschaft

Das Bundesgericht bestätigte die Verhältnismässigkeit der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit durchdringt das gesamte Kindesschutzrecht (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGE 140 III 241 E. 2.1). Die Massnahme muss geeignet und erforderlich sein; der Gefahr darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (Urteile 5A_273/2024 E. 5.1; 5A_765/2016 E. 3.1; BGE 149 I 49 E. 5.1).

Die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB ist eine vergleichsweise milde Massnahme, die das elterliche Erziehungsprimat unangetastet lässt: Das Kind verbleibt im elterlichen Umfeld, das durch stete persönliche Kontakte mit dem Beistand beobachtet und unterstützt wird. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht substanziiert auf, inwiefern mildere Mittel ausreichten. Die von ihr vorgeschlagenen Alternativen (freiwillige Beratung, Unterstützung durch Sozialdienste, freiwillige Familienbegleitung, punktuelle Hilfe bei Betreuungsfragen) wurden von ihr bisher nicht von sich aus in Anspruch genommen. Gerade weil dies nicht gelang, erweist sich die Beistandschaft als sachgerecht. Zusätzlich wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Untätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater zur Verwirkung bzw. Verjährung von Unterhaltsansprüchen führen kann — ein weiteres Indiz für die Notwendigkeit der Beistandschaft.

Rückerstattungspflicht und verfassungsrechtliche Rügen

Die Rüge der Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattungspflicht von Fr. 4'500.— (Verfahrenskosten und Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands) verfing nicht: Der Hinweis der Vorinstanz hat rein deklaratorischen Charakter und entspricht dem, was nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schwyz (VRP/SZ; § 75 Abs. 3 VRP-SZ) von Gesetzes wegen gilt.

Die angerufenen verfassungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV) wurden als nicht ausreichend begründet qualifiziert und daher nicht weiter geprüft. Das Bundesgericht hielt fest, dass diesen Bestimmungen im Verhältnis zu den einfachgesetzlichen Kindesschutzbestimmungen ohnehin keine eigenständige Tragweite zukäme (vgl. Urteil 5A_98/2025 E. 4.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung in mehreren Punkten:

  1. Kindswohlgefährdung bei instabiler Betreuung: Das Urteil reiht sich ein in die Linie, wonach eine fehlende stabile Alltagsstruktur und unzuverlässige Betreuungsarrangements eine konkrete Kindswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB darstellen können (BGE 146 III 313; Urteil 5A_230/2024 E. 6.1.1.1). Die Kombination mehrerer Risikofaktoren (Gewaltbelastung, Verdacht auf sexuelle Übergriffe, unzuverlässige Zusammenarbeit mit Fachpersonen, organisatorische Defizite) kann eine Gefährdung auch dann begründen, wenn kein einzelner Faktor für sich allein ausreichen würde.

  2. Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes: Das Urteil präzisiert eine wichtige prozessuale Grenze: Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 446 ZGB) muss die Beschwerdeinstanz nicht ohne entsprechende Rüge von sich aus den Sachverhalt aktualisieren, wenn Entwicklungen vorliegen, die zugunsten der Beteiligten wirken. Dies stützt sich auf die Lehre (HURNI/JOSI/SIEBER; TAPPY) und steht im Einklang mit BGE 150 III 385 E. 5.1 und BGE 144 III 349 E. 4.2.1. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (Art. 448 Abs. 1 ZGB) konkretisiert den Untersuchungsgrundsatz: Wer sich auf günstige Entwicklungen berufen will, muss diese in das Verfahren einbringen.

  3. Erziehungsbeistandschaft als mildestes taugliches Mittel: Die Einordnung der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB als vergleichsweise milde Massnahme bestätigt die etablierte Rechtsprechung (BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile 5A_815/2025 E. 5.1; 5A_273/2024 E. 5.1). Massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin mildere Massnahmen nicht selbstständig in Anspruch genommen hat, was die Notwendigkeit der behördlichen Anordnung unterstreicht.

  4. Präventivcharakter des Kindesschutzes: Das Gericht bekräftigt den Präventivcharakter des Kindesschutzrechts: Es ist nicht erforderlich, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Dies ist besonders relevant bei sich abzeichnenden Überforderungssituationen.

Fazit

Das Urteil 5A_493/2026 bestätigt die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und weist die Beschwerde der alleinsorgeberechtigten Mutter ab. Es ist in mehrfacher Hinsicht präzisierungsbedeutsam:

Erstens stellt das Gericht klar, dass der Untersuchungsgrundsatz im kindesschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Pflicht der Behörde begründet, von sich aus nach günstigen Entwicklungen zu suchen. Vielmehr obliegt es den zur Mitwirkung verpflichteten Beteiligten, solche Entwicklungen in das Verfahren einzubringen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt entsprechend zu rügen. Wer dies unterlässt, kann sich vor Bundesgericht nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes berufen.

Zweitens wird bestätigt, dass eine instabile Betreuungssituation alleinsorgeberechtigter Eltern — kombiniert mit weiteren Risikofaktoren wie Gewaltbelastung im familiären Umfeld, Verdacht auf sexuelle Übergriffe und unzuverlässiger Zusammenarbeit mit Fachpersonen — eine konkrete Kindswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB darstellen kann. Dabei muss nicht jede Einzelkomponente für sich genommen die Schwelle der Gefährdung erreichen; vielmehr ist die Gesamtschau aller Umstände massgeblich.

Drittens unterstreicht das Urteil, dass die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB als mildeste taugliche Massnahme gilt, wenn freiwillige Hilfsangebote von der betroffenen Person nicht selbstständig in Anspruch genommen werden. Der vorausschauende Charakter des Kindesschutzes rechtfertigt es, auch präventiv tätig zu werden, bevor sich eine Gefährdung verwirklicht.