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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_344/2026  ·  vom 24.07.2026

Obhut

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die väterliche Obhut für ein knapp viereinhalbjähriges Kind und setzt damit die vorinstanzliche Ermessensentscheidung fort, die der Bindungstoleranz und der Stabilität des Kindes den Vorrang vor dem Kindeswillen einräumt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Mutter wird abgewiesen; die väterliche Obhut bleibt bestehen. Die Gerichtskosten werden ausnahmsweise erlassen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Gewichtung der Kriterien bei der Obhutszuteilung nach Art. 298d ZGB — insbesondere, dass die Stabilität und Kontinuität der tatsächlichen Obhutssituation selbst dann den Ausschlag geben kann, wenn die Bindungstoleranz beider Eltern eingeschränkt ist und der Kindeswille tendenziell zugunsten der Mutter ausfällt.
  • Einordnung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu Bindungstoleranz (BGE 142 III 612), Stabilitätsprinzip (BGE 137 III 353) und Kindeswille (BGE 141 III 97); Präzisierung, dass bei beidseits eingeschränkter Bindungstoleranz das Stabilitätskriterium entscheidend sein kann.
  • Praktische Relevanz: Das Urteil zeigt, dass Videoaufnahmen von Übergabesituationen durch die Eltern das Kindeswohl gefährden können (Loyalitätskonflikt), und dass eine lange Verfahrensdauer nicht per se gegen die beibehaltene Obhut spricht, wenn das Kindeswohl die aktuelle Situation gebietet.

Sachverhalt

A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2021). Mit Entscheid vom 9. August 2022 ordnete das Bezirksgericht Arbon die gemeinsame elterliche Sorge an, teilte die Obhut der Mutter zu und genehmigte eine Besuchsrechtsvereinbarung.

Das Besuchsrecht liess sich in der Folge nicht umsetzen. Die KESB Arbon errichtete eine Beistandschaft, erteilte Weisungen und verfügte schliesslich am 12. Juni 2024 superprovisorisch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter; am 21. Juni 2024 wurde die Obhut vorsorglich dem Vater zugeteilt. Am 7. August 2025 bestätigte die KESB in ihrem Endentscheid die väterliche Obhut, regelte das Besuchsrecht der Mutter (begleitete Übergaben jedes zweite Wochenende, Videokontakte) und ordnete eine Feiertags- und Ferienregelung an.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der Mutter gegen den KESB-Endentscheid im Wesentlichen ab. Es änderte lediglich die Wochenend- und Ferienregelung leicht ab und verpflichtete den Vater, der Mutter bei der Übergabe die Identitätskarte des Kindes auszuhändigen. Betreffend die Obhut bestätigte es die väterliche Obhut.

Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid (vom 23. März 2026) gelangt die Mutter mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt die Zuweisung der Obhut an sich.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie die Obhutszuteilung betrifft. Hingegen ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert, ein höheres Honorar für ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin vor Vorinstanz zu fordern (E. 1 mit Verweis auf 5A_100/2025).

Die Kognition richtet sich nach Art. 95 f. BGG (Rechtsverletzungen) mit freier Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen müssen die offensichtliche Unrichtigkeit (Willkür, Art. 9 BV) oder eine andere Bundesrechtsverletzung dartun und sind dem strengen Rügeprinzip unterworfen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Echte Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (E. 2; BGE 149 III 465 E. 5.5.1).

Rechtsgrundlage: Art. 298d ZGB und Ermessensüberprüfung

Art. 298d ZGB (SR 210) «1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. 3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Neuregelung nach Art. 298d ZGB zwei Voraussetzungen unterliegt: eine wesentliche Änderung der Verhältnisse und die Notwendigkeit der Neuordnung unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (E. 3.1 mit Verweis auf 5A_104/2025). Die kantonale Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft Ermessensentscheide frei, greift aber nur ein bei falschem Ermessensgebrauch: grundloses Abweichen von anerkannten Grundsätzen, Berücksichtigung irrelevanter Gesichtspunkte oder Ausserachtlassung rechtserheblicher Umstände sowie offensichtlich unbillige Ergebnisse (BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2).

Bindungstoleranz

Die Vorinstanz beurteilte die Bindungstoleranz beider Eltern als eingeschränkt. Beim Vater sah sie die Einschränkung darin, dass er der Ausweitung von Besuchen nicht ohne Weiteres zustimmte und Absprachen Probleme bereiteten; er halte sich aber an gerichtliche Anordnungen, und die Besuche fänden statt. Bei der Mutter fiel ins Gewicht, dass unter ihrer Obhut die Kontakte zum Vater nicht umsetzbar waren, sie in einem Fachbericht unkritisch auf die vergangene Situation zurückblickt und Eigenanteile nicht reflektiert, und sie anlässlich der Hauptverhandlung weiterhin Schwierigkeiten im Kontakt zum Vater bekundete.

Die Beschwerdeführerin rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung und behauptet ein systematisches Muster der Kontaktbehinderung durch den Vater. Das Bundesgericht hält dem entgegen: Die Rüge genüge den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht, da konkrete Aktenverweise fehlen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, die Übergaben funktionierten nicht, sei dies unbelegt. Insbesondere trügen die von ihr erstellten Videoaufnahmen von Übergabesituationen keine entscheidrelevanten Schlüsse: Das Kind werde dadurch den Emotionen der Beteiligten ausgesetzt, was seinen Loyalitätskonflikt verschärfe. Dieses Verhalten sei der Bindungstoleranz abträglich (E. 3.5.2).

Das Bundesgericht präzisiert: Selbst wenn man — entgegen der Vorinstanz — davon ausginge, die Beschwerdeführerin biete gleichwie der Beschwerdegegner Gewähr für die Aufrechterhaltung der Beziehung zum anderen Elternteil, würde dies die Ermessensentscheidung der Vorinstanz noch nicht als rechtsfehlerhaft erweisen. Denn letztlich hat die Vorinstanz nicht der — beidseits eingeschränkten — Bindungstoleranz, sondern dem Kriterium der Stabilität und Kontinuität entscheidendes Gewicht beigemessen (E. 3.5.2, 3.7).

Kindeswille

Das knapp viereinhalbjährige Kind hatte verschiedentlich geäussert, bei der Mutter bleiben zu wollen. Die Vorinstanz mass diesem Wunsch kein massgebliches Gewicht bei: Das Alter, der Loyalitätskonflikt und der Umstand, dass die Aussage nach Einschätzung der Kindesvertreterin nicht zum nonverbalen Verhalten passte, sprächen dagegen. Ausserdem behauptete die Beschwerdeführerin selbst nicht, das Kind sei nicht gerne beim Vater.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Ansatz unter Verweis auf BGE 142 III 612 E. 4.3: Dem Wunsch des Kindes ist zwar Beachtung zu schenken, selbst wenn es nicht urteilsfähig ist, bei einem viereinhalbjährigen Kind kann der Äusserung aber kein massgebliches Gewicht beigemessen werden (E. 3.6).

Stabilität und Kontinuität

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die lange Verfahrensdauer dürfe nicht gegen sie verwendet werden. Das Bundesgericht anerkennt diesen Einwand als verständlich, betont aber, dass das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4) ausschlaggebend bleibt und die Vorinstanz die aktuelle Situation zu beurteilen hat. Die Berücksichtigung der perpetuierten Obhutssituation beim Vater — das Kind hatte knapp zwei Jahre beim Vater verbracht, während die mütterliche Obhut aus seiner Perspektive schon lange zurücklag — ist nicht zu beanstanden (E. 3.7 mit Verweis auf 5A_718/2024 und 5A_907/2025).

Das Bundesgericht hält fest, dass eine Ausdehnung des Rechts auf persönlichen Verkehr oder eine Anpassung der Obhut (z.B. Wechsel zu alternierender Obhut) zu einem späteren Zeitpunkt möglich bleibt, soweit die Voraussetzungen nach Art. 298d ZGB — insbesondere eine verbesserte Bindungstoleranz — vorliegen.

Rechtliches Gehör

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) greift nicht durch: Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne Weiteres hervor, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde abwies. Eine Pflicht, sich mit jedem einzelnen Vorbringen einlässig auseinanderzusetzen, besteht nicht (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht mit konkreten Aktenverweisen dar, welche Vorbringen die Vorinstanz übersehen haben soll (E. 3.4.2).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Verfahrenskosten

Angesichts des Ausgangs hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Ausnahmsweise wird jedoch auf die Erhebung solcher Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos (E. 4).

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Obhutszuteilung und bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

1. Bindungstoleranz als zentrales, aber nicht allein entscheidendes Kriterium (Bestätigung von BGE 142 III 612): Das Urteil bestätigt, dass die Bindungstoleranz ein zentrales Kriterium der Obhutszuteilung ist, präzisiert aber, dass bei beidseits eingeschränkter Bindungstoleranz andere Kriterien — insbesondere die Stabilität — den Ausschlag geben können. Ein Vater, der sich an gerichtliche Anordnungen hält und die Besuche durchführt, bietet — trotz eingeschränkter Bindungstoleranz im Übrigen — hinreichende Gewähr für die Wahrung der Kontakte zur Mutter.

2. Kindeswille bei jungen Kindern (Bestätigung von BGE 141 III 97): Bei einem knapp viereinhalbjährigen Kind kann dem geäusserten Wunsch, bei einem Elternteil zu bleiben, kein massgebliches Gewicht beigemessen werden, zumal wenn der Wunsch nicht zum nonverbalen Verhalten passt und ein Loyalitätskonflikt naheliegt. Dies bestätigt die Differenzierung des Bundesgerichts, wonach die Tragweite des Kindeswillens von Alter, Reife und Authentizität der Äusserung abhängt.

3. Stabilitätsprinzip (Bestätigung und Präzisierung von BGE 137 III 353; 141 III 328 E. 5.4): Das Stabilitätsprinzip kann bei beidseits eingeschränkter Bindungstoleranz zum entscheidenden Kriterium werden. Dass ein Kind über knapp zwei Jahre beim Vater gelebt hat und die mütterliche Obhut aus seiner Perspektive weit zurückliegt, rechtfertigt die Beibehaltung der väterlichen Obhut. Die lange Verfahrensdauer darf zwar nicht als Argument gegen die Mutter gewendet werden; die aktuelle Situation ist aber massgeblich (5A_718/2024; 5A_907/2025).

4. Videoaufnahmen bei Übergaben als kindeswohlgefährdend (Präzisierung): Das Urteil präzisiert, dass Videoaufnahmen von Übergabesituationen, die von einem Elternteil erstellt werden, das Kind den Emotionen der Beteiligten aussetzen und seinen Loyalitätskonflikt verschärfen können. Solches Verhalten ist der Bindungstoleranz abträglich und taugt nicht als Beweismittel gegen die Obhutszuteilung.

5. Ermessensüberprüfung bei Obhutsentscheiden (Bestätigung von BGE 142 III 612 E. 4.5; 141 III 97 E. 11.2): Selbst wenn eine abweichende Gewichtung der Kriterien möglich wäre, liegt keine Ermessensüberschreitung vor, solange die Vorinstanz keine rechtserheblichen Umstände ausser Acht gelassen hat und ihr Entscheid nicht offensichtlich unbillig ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die väterliche Obhut. Das Urteil verdeutlicht drei zentrale Punkte der Obhutsrechtsprechung: Erstens kann bei beidseits eingeschränkter Bindungstoleranz das Stabilitäts- und Kontinuitätskriterium den Ausschlag geben. Zweitens ist der Kindeswille eines viereinhalbjährigen Kindes nur eingeschränkt tauglich, wenn Loyalitätskonflikte naheliegen und der Wunsch nicht zum nonverbalen Verhalten passt. Drittens können von Eltern erstellte Videoaufnahmen von Übergabesituationen das Kindeswohl gefährden und sind als Beweismittel mit Zurückhaltung zu würdigen. Das Urteil lässt ausdrücklich offen, dass bei verbesserter Bindungstoleranz eine Anpassung der Obhutsregelung (bis hin zur alternierenden Obhut) nach Art. 298d ZGB möglich bleibt.