Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den Schuldspruch wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB) auf und spricht den Beschwerdeführer frei, da dieser einen vorsatzausschliessenden Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) bezüglich der Entwertung der selbständig abgefallenen Autobahnvignette erlitt.
- Entscheidung: Freispruch von Art. 245 Ziff. 1 StGB; Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung; keine Gerichtskosten; Entschädigung von Fr. 3'000.-- zugunsten des Beschwerdeführers.
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zum Sachverhaltsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen: Wer eine selbständig abgefallene (nicht zerstörte) Vignette wieder anbringt, weil er irrig davon ausgeht, sie sei weiterhin gültig, handelt im Sachverhaltsirrtum. Die bewusste Nichtkenntnis leicht zugänglicher Instruktionen qualifiziert nur bei typischen Manipulationsfällen, nicht beim atypischen Wiederanbringen einer unbeschädigt abgelösten Vignette.
- Weitere Bedeutung: Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (Art. 105 BGG) verhindert, dass die Vorinstanz im zweiten Durchgang den Sachverhalt zum objektiven Tatbestand neu feststellt.
- Dogmatisch: Bestätigung, dass die Irrigkeit über ein normatives Tatbestandsmerkmal (Entwertung als rechtliche Eigenschaft) einen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB darstellen kann; bewusste Nichtkenntnis ist nur in typischen Fällen kein Sachverhaltsirrtum.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte die Autobahnvignette ordnungsgemäss an der Frontscheibe seines Fahrzeugs angebracht. Die Klebevignette löste sich sodann -- ohne sein Zutun und ohne Beschädigung -- von der Windschutzscheibe ab. Der Beschwerdeführer brachte die abgefallene, unzerstörte Vignette zunächst mit einer Klebefolie und anschliessend mit einem "Permanent-Kleber" wieder am selben Fahrzeug an. Anlässlich einer Grenzkontrolle fiel die manipulierte Vignette auf; die Zollbeamten stellten fest, dass sie sich ohne Probleme von Hand lösen liess und nicht -- wie bei bestimmungsgemässem Gebrauch üblich -- zerrissen war.
Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschwerdeführer wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen nach Art. 245 Ziff. 1 StGB an. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn am 3. September 2024 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Auf Beschwerde hin hob das Bundesgericht mit Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 den Schuldspruch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und der Prüfung eines Sachverhalts- bzw. Verbotsirrtums auf und wies die Sache zurück. Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer im zweiten Durchgang erneut schuldig, worauf dieser erneut Beschwerde erhob.
Erwägungen
Zulässigkeit und formelle Anforderungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerde in Strafsachen in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (Art. 107 Abs. 2 BGG) und grundsätzlich ein Sachantrag verlangt (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stellte lediglich einen kassatorischen Antrag (Aufhebung und Rückweisung). Aus der Begründung ergab sich jedoch zweifelsfrei, dass ein Freispruch angestrebt wurde, weshalb die Beschwerde trotz mangelhaft formulierten Antrags als zulässig erachtet wurde (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
Die Rügen betreffend Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und tendenziöse Fragestellung waren bereits im ersten Verfahren (6B_863/2024) behandelt und abgewiesen bzw. als unzulässig qualifiziert worden. Das Bundesgericht trat darauf nicht erneut ein, da das angefochtene Urteil stets nur im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsentscheids kassiert wird (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2).
Entscheidend ist ferner, dass das Bundesgericht eine Verletzung der Bindungswirkung feststellte: Die Vorinstanz legte im zweiten Verfahren hinsichtlich des objektiven Tatbestands einen anderen Sachverhalt zugrunde als im ersten Verfahren (einseitig statt doppelseitig klebende Folie). Der Rückweisungsentscheid hatte den Sachverhalt zum objektiven Tatbestand verbindlich festgelegt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG): Die Vignette war nach korrekter Anbringung und ohne weiteres Zutun von der Frontscheibe abgefallen und wurde erst danach mittels Klebefolie und Permanent-Kleber wieder angebracht. Diese verbindliche Sachverhaltsfeststellung durfte die Vorinstanz nicht abändern.
Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB
Art. 13 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. 2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.»
Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»
Das Bundesgericht stellte auf die Rechtsprechung zum Sachverhaltsirrtum ab. Nach ständiger Praxis erfasst Art. 13 StGB nicht nur den Irrtum über deskriptive, sondern auch über normative Tatbestandsmerkmale (BGE 129 IV 238 E. 3.2; Urteil 6B_263/2024 vom 19. September 2025 E. 2.3). So verkennt etwa, wer irrig davon ausgeht, eine Sache sei eigene und nicht fremd, dass es sich um ein Tatbestandsmerkmal handelt, und erlangt den Vorsatz der Veruntreuung nicht (BGE 129 IV 238 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall unterscheidet das Bundesgericht zwischen dem typischen Fall der Vignettenmanipulation (vorgängiges Anbringen einer Folie vor dem ersten Kleben mit Absicht der Mehrfachverwendung) und dem atypischen Fall des Wiederanbringens einer selbständig abgefallenen, unbeschädigten Vignette. Der Beschwerdeführer hatte konstant angegeben, die Vignette nicht manipuliert zu haben; sein einziges Ziel sei die dauerhafte Anbringung an seinem Fahrzeug gewesen, und er habe nicht gewusst, damit gegen das Gesetz zu verstossen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entwertung der abgefallenen, nicht zerstörten Vignette irrte -- einem normativen Tatbestandsmerkmal. Ihm war bewusst, dass die Manipulation einer Vignette zur Mehrfachverwendung strafbar ist. Er verkannte jedoch, dass die Klebevignette in dem Moment entwertet wurde, als sie sich das erste Mal selbständig und ohne Beschädigung von der Frontscheibe löste, und somit kein gültiges Wertzeichen mehr darstellte.
Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Beschwerdeführers als "reine Schutzbehauptungen" qualifiziert und einen Sachverhaltsirrtum verneint, gestützt auf die allgemeine mediale Berichterstattung über Vignettenmanipulation. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass diese Berichterstattung die typischen Fälle betreffe und nicht den atypischen Fall des selbständigen Ablösens einer korrekt angebrachten Vignette. Die Qualifikation der Aussagen als Schutzbehauptungen ohne weitere Beweiswürdigung verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
Da Art. 245 StGB die Fahrlässigkeit nicht unter Strafe stellt, ist die Frage der Vermeidbarkeit des Irrtums (Art. 13 Abs. 2 StGB) hier irrelevant. Der vorsatzausschliessende Sachverhaltsirrtum führt zwingend zum Freispruch.
Bewusste Nichtkenntnis als Sachverhaltsirrtum
Die Vorinstanz hatte argumentiert, die bewusste Nichtkenntnis der Instruktion auf dem Trägerpapier der Vignette stelle keinen Sachverhaltsirrtum dar. Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach bewusste Nichtkenntnis grundsätzlich nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln ist (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 f.). Es hält jedoch implizit fest, dass dies für die typischen Manipulationsfälle gilt, in denen der Täter vorgängig eine Folie anbringt, um die Vignette wiederverwendbar zu halten. Im vorliegenden atypischen Fall lag hingegen ein tatsächlicher Irrtum über die Entwertung als normatives Merkmal vor.
Art. 245 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) «1. Wer amtliche Wertzeichen, namentlich Postmarken, Stempel- oder Gebührenmarken, fälscht oder verfälscht, um sie als echt oder unverfälscht zu verwenden, wer entwerteten amtlichen Wertzeichen den Schein gültiger gibt, um sie als solche zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. 2. Wer falsche, verfälschte oder entwertete amtliche Wertzeichen als echt, unverfälscht oder gültig verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil baut auf der etablierten Rechtsprechung zum Sachverhaltsirrtum (BGE 147 IV 193 E. 1.4.1; 129 IV 238 E. 3.1 und 3.2; 135 IV 12 E. 2.3.1 f.) auf und präzisiert diese in mehrfacher Hinsicht:
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Normatives Tatbestandsmerkmal "Entwertung": Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert BGE 129 IV 238 E. 3.2, wonach auch die irrige Vorstellung über normative Tatbestandsmerkmale einen Sachverhaltsirrtum begründen kann. Die Entwertung einer Autobahnvignette durch selbständiges Ablösen ist ein normatives Merkmal; der Irrtum darüber, ob die abgefallene, unzerstörte Vignette weiterhin gültig ist, stellt einen vorsatzausschliessenden Sachverhaltsirrtum dar.
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Abgrenzung zu BGE 141 IV 336: Das Bundesgericht grenzt den vorliegenden Fall deutlich von BGE 141 IV 336 E. 2.4.2 ab, der den Vorsatz bei vorgängiger Manipulation der Vignette (typische Fälle) behandelt. Im Unterschied dazu lag hier ein atypischer Fall vor: Die Vignette war korrekt angebracht und fiel ohne Zutun des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer irrte über die Rechtsfolge dieses Ablösens (Entwertung), nicht über die Manipulation selbst.
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Willkür bei der Beweiswürdigung: Die vorinstanzliche Qualifikation der konstanten Einlassungen des Beschwerdeführers als "reine Schutzbehauptungen" -- ohne eigene Beweiswürdigung -- verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Dies bestätigt den Grundsatz, dass das Sachgericht die tatsächlichen Umstände des Eventualvorsatzes erschöpfend darzulegen hat (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
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Bindungswirkung bei Rückweisung: Das Urteil bekräftigt die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2). Die Vorinstanz durfte im zweiten Durchgang den hinsichtlich des objektiven Tatbestands verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht abändern.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Schuldspruch wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 Ziff. 1 StGB) auf und spricht den Beschwerdeführer frei. Es stellt fest, dass dieser in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB handelte, als er die selbständig abgefallene, unbeschädigte Autobahnvignette wieder anbrachte. Er irrte über die Entwertung der Vignette als normatives Tatbestandsmerkmal: Er wusste zwar, dass Manipulationen zur Mehrfachverwendung strafbar sind, verkannte aber, dass die Vignette bereits durch das selbständige Ablösen entwertet worden war und somit kein gültiges Wertzeichen mehr darstellte. Da der Tatbestand von Art. 245 StGB die Fahrlässigkeit nicht erfasst, führt der vorsatzausschliessende Sachverhaltsirrtum zwingend zum Freispruch.
Zudem rügt das Bundesgericht eine Verletzung der Bindungswirkung: Die Vorinstanz hatte im zweiten Verfahren den Sachverhalt zum objektiven Tatbestand abweichend vom verbindlichen Rückweisungsentscheid neu festgestellt, was nach Art. 105 BGG unzulässig war.
Das Urteil präzisiert die dogmatische Abgrenzung zwischen typischen Vignettenmanipulationsfällen (vorgängige Manipulation zur Mehrfachverwendung) und atypischen Konstellationen (Wiederanbringen einer selbständig abgefallenen Vignette). Nur in typischen Fällen rechtfertigt die bewusste Nichtkenntnis der Instruktionen die Verneinung eines Sachverhaltsirrtums; im atypischen Fall liegt ein tatsächlicher Irrtum über die Entwertung vor.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).