Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerdeführer (Eltern eines kranken Kindes) forderten die Ausstandsablehnung mehrerer Richter und Staatsanwälte, welche ihre Strafbeschwerden gegen CHUV-Personal abgewiesen hatten, sowie die Aufhebung von Nichteintretensverfügungen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführer wiesen weder Legitimation als Privatklägerschaft mit zivilrechtlichen Ansprüchen nach (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG), noch begründeten sie einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass bloss fehlerhafte oder negative Entscheide als solche keinen Befangenheitsanschein begründen und dass die Ablehnung von Richtern, die nicht mehr mit der Sache befasst sind, mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig ist. Es warnt vor missbräuchlichen, pauschalen Ablehnungsbegehren.
Sachverhalt
A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2014), der seit seiner Geburt an gesundheitlichen Problemen leidet und regelmässig im Spital D.________ (CHUV) behandelt wurde.
Am 22. Mai 2025 reichte A.A.________ eine Strafbeschwerde gegen das Personal des CHUV ein, worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juni 2025 nicht eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde von der Strafrekursekammer des Kantonsgerichts Waadt am 22. Oktober 2025 abgewiesen; eine Bundesgerichtsbeschwerde (7B_1353/2025) wurde als unzulässig erklärt.
Am 14. August 2025 reichten die Beschwerdeführer als Vertreter ihres Sohnes eine weitere Strafbeschwerde ein, gerichtet gegen die Spitalsleitung und das Pflegepersonal, wegen Beschränkung des Besuchsrechts und Kritik an der medizinischen Behandlung. Die Sache wurde erneut Staatsanwalt Stephan Johner zugewiesen, der bereits die frühere Nichteintretensverfügung erlassen hatte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 trat die Staatsanwaltschaft wiederum nicht ein. Die Strafrekursekammer wies die Beschwerde und ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Johner mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 ab.
Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführer am 5. Januar 2026 ein Ausstandsbegehren gegen die Richter der Strafrekursekammer bei der Appellationskammer ein. Diese erklärte das Begehren mit Beschluss vom 8. Januar 2026 als unzulässig und trat die Sache vom Register ab, da die betroffenen Richter zum Zeitpunkt des Begehrens nicht mehr mit der Sache befasst waren.
Die Beschwerdeführer gelangten mit zwei getrennten, jedoch verbundenen Beschwerden ans Bundesgericht: 7B_64/2026 gegen den Entscheid der Strafrekursekammer vom 10. Dezember 2025 und 7B_265/2026 gegen den Beschluss der Appellationskammer vom 8. Januar 2026.
Erwägungen
Verbindung der Verfahren
Das Bundesgericht verband die beiden Verfahren wegen sachlicher Zusammenhänge, insbesondere wegen der gleichgelagerten Rügen betreffend die Ausstandsablehnung der Richter der Strafrekursekammer (Art. 71 BGG, Art. 24 PCF).
Legitimation als Privatklägerschaft (7B_64/2026)
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer die erhöhten Begründungsanforderungen für die Privatklägerschaftslegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG nicht erfüllten. Als Beschwerdeführer, die Strafanzeige gegen CHUV-Angestellte eingereicht hatten, legten sie keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR dar. Dies gilt umso mehr, als die angezeigten Angestellten des CHUV nicht persönlich haften, da eine öffentlich-rechtliche Anstellungsträgerhaftung greift (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 138 IV 86 E. 3.1). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsschriftsatz mit keinem Wort auf zivilrechtliche Ansprüche eingingen und damit die verschärften Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllten (E. 2.2.3).
Die Frage, ob den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt des formellen Rechtsverweigerungsverbots (denial of justice) Legitimation zukommen könnte, konnte offenbleiben, da sich die diesbezüglichen Rügen mit jenen im Verfahren 7B_265/2026 überschnitten.
Ausstandsgründe (7B_265/2026)
Das Bundesgericht befasste sich eingehend mit den Ausstandsbestimmungen:
Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Art. 30 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. 2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. 3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.»
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.»
Die zentralen Erwägungen zu Art. 56 lit. f StPO lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Art. 56 lit. f StPO entspricht der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Es genügt nicht die Feststellung einer tatsächlichen Befangenheit; vielmehr reicht es aus, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Amtsführung befürchten lassen. Massgeblich sind dabei ausschliesslich objektive Umstände, nicht die rein subjektiven Eindrücke einer Partei (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die subjektive Unparteiischkeit des Richters wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1).
Kern der Erwägungen ist die Abgrenzung zwischen fehlerhaften Entscheiden und echten Befangenheitsgründen: Entschiede oder Verfahrenshandlungen, die sich im Nachhinein als fehlerhaft erweisen, begründen für sich allein keinen objektiven Befangenheitsanschein. Erst besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen des Richters darstellen und sich iterativ zum Nachteil derselben Partei ereignen, können eine Befangenheitsvermutung rechtfertigen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass der Richter voreingenommen ist oder dies zumindest objektiv den Anschein erweckt. Das Ausstandsverfahren dient nämlich nicht dazu, die Art und Weise der Verfahrensführung zu beanstanden oder unterschiedliche Entscheidungen in Frage zu stellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_1233/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.2.2).
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Geltendmachung hielt das Bundesgericht fest: Wird der Ausstandsgrund nach Abschluss des letztinstanzlichen kantonalen Verfahrens, aber vor Ablauf der Bundesgerichts-Beschwerdefrist entdeckt, kann er erstmals im Bundesgerichts-Beschwerdeverfahren vorgebracht werden. Wird er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entdeckt, kommen die Revisionsbestimmungen zur Anwendung (Art. 60 Abs. 3 und Art. 410 Abs. 1 StPO; BGE 147 I 173 E. 4.1; 146 IV 185 E. 6.2; 144 IV 35 E. 2).
Anwendung auf den Fall
Das Bundesgericht gelangte zu folgenden Schlüssen:
Zur Zulässigkeit der Ausstandsbegehren: Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten zum Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsbegehrens noch ein schutzwürdiges Interesse gehabt, da die Bundesgerichts-Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Strafrekursekammer noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Bundesgericht wies dies unter Verweis auf die zitierte Praxis (E. 4.1.3) zurück: Die betroffenen Richter waren zum Zeitpunkt des Ausstandsbegehrens nicht mehr mit der Sache befasst, womit ein schutzwürdiges Interesse fehlte.
Zu den Ausstandsgründen: Die Beschwerdeführer warfen den Richtern im Kern vor, den umstrittenen Nichteintretensentscheid bestätigt zu haben. Dies reicht nach der gefestigten Rechtsprechung nicht aus, um einen Befangenheitsanschein zu begründen. Die Beschwerdeführer legten weder dar, noch bewiesen sie, dass die Richter besonders schwere oder wiederholte Fehler begangen hätten, die eine schwere Pflichtverletzung darstellten. Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie wiederholt Ausstandsbegehren gegen sämtliche mit ihren Sachen befassten Richter eingereicht hatten (Urteile 7B_322 und 329/2026 vom 21. Mai 2026; 7F_30/2026 vom 12. Juni 2026; 7F_36/2026 vom 9. Juli 2026), und warnte davor, dass die blosse Tatsache, dass ein Richter einen oder mehrere frühere, für die Partei negative Entscheide gefällt hat, keinen Ausstandsgrund darstellt. Solche pauschalen Ablehnungsbegehren liefen Gefahr, als prozessual missbräuchlich qualifiziert zu werden (Art. 56 lit. b und Art. 388 Abs. 2 StPO sowie Art. 34 Abs. 2 und Art. 108 lit. c BGG).
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Begründung) wies das Bundesgericht zurück. Die Appellationskammer hatte in ihrem Entscheid ausdrücklich dargelegt, weshalb kein Befangenheitsanschein vorlag, womit die kurze Begründung den verschärften Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zu Art. 56 lit. f StPO und dem Befangenheitsbegriff:
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BGE 148 IV 137 (E. 2.2): Bestätigt, dass Art. 56 lit. f StPO die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkretisiert und dass objektive Umstände massgeblich sind.
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BGE 143 IV 69 (E. 3.2): Leitentscheid zur Abgrenzung zwischen fehlerhaften Entscheiden und Befangenheitsanschein. Fehlerhafte oder negative Entscheide allein begründen keinen Ausstandsgrund; erst besonders schwere, wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen darstellen, können einen Befangenheitsanschein rechtfertigen. Das Ausstandsverfahren dient nicht der Überprüfung der Verfahrensführung.
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BGE 146 IV 76 (E. 3.1) und BGE 138 IV 86 (E. 3.1): Ständige Praxis zur Privatklägerschaftslegitimation: Bei öffentlich-rechtlicher Trägerhaftung fehlt die zivilrechtliche Anspruchsberechtigung der Privatklägerschaft.
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BGE 136 III 605 (E. 3.2.1): Die subjektive Unparteiischkeit des Richters wird vermutet.
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Urteil 7B_1353/2025 vom 11. März 2026: Vorgängerentscheid in derselben Sache, der die Beschwerde als unzulässig erklärte und die öffentlich-rechtliche Haftung der Angestellten bejahte.
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Urteil 7B_1233/2025 vom 18. Februar 2026: Jüngste Bestätigung der Praxis, dass fehlerhafte Entscheide keinen Befangenheitsanschein begründen.
Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert diese Praxis in zweierlei Hinsicht: Erstens hält es ausdrücklich fest, dass ein Ausstandsbegehren gegen Richter, die zum Zeitpunkt des Begehrens nicht mehr mit der Sache befasst sind, mangels schutzwürdigem Interesse unzulässig ist — auch wenn die Bundesgerichts-Beschwerdefrist noch läuft. Zweitens warnt es vor der missbräuchlichen Einreichung pauschaler Ausstandsbegehren gegen alle mit einer Sache befassten Richter.
Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerden in den verbundenen Verfahren 7B_64/2026 und 7B_265/2026 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführer scheiterten an der Privatklägerschaftslegitimation (fehlende zivilrechtliche Ansprüche bei öffentlich-rechtlicher Trägerhaftung) und konnten keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO i.V.m. Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darlegen. Die blosse Tatsache, dass ein Richter einen negativen Entscheid gefällt hat, begründet keinen Befangenheitsanschein. Das Gericht wies die Beschwerdeführer eindringlich darauf hin, dass pauschale Ausstandsbegehren als prozessual missbräuchlich qualifiziert werden können. Die Gerichtskosten von 1'800 Fr. wurden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen.