Executive Summary
- Kernpunkt: Ein ausländischer Beschuldigter, der wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte (Handel mit mindestens 1'146,54 g Reinkokain) der Untersuchungshaft untersteht, beantragt Entlassung gegen Ersatzmassnahmen. Das Bundesgericht bestätigt die Haftverlängerung, da der Fluchtgefahr-Status die Haft verhältnismässig macht und keine Ersatzmassnahmen geeignet sind, diese zu kompensieren.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt zulässig; die Untersuchungshaft wird aufrechterhalten, da konkrete Fluchtgefahr besteht und keine Ersatzmassnahmen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen können.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass bei schweren Betäubungsmitteldelikten mit drohender obligatorischer Landesverweisung die Fluchtgefahr als konkret einzustufen ist, und dass Ersatzmassnahmen nur ausreichen, wenn die beschuldigte Person substanziiert darlegt, weshalb sie den Fluchtgefahr-Status ausräumen sollen — blosse pauschale Nennung von Massnahmen genügt nicht.
Sachverhalt
A.________, ein ausländischer Staatsangehöriger, war Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) sowie gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 116 Abs. 1 lit. b AIG). Das Tribunal régional des mesures de contrainte du Jura bernois-Seeland ordnete am 2. Oktober 2025 die Untersuchungshaft an, die vom Tribunal cantonal bernois des mesures de contrainte (TMC) wiederholt verlängert wurde — zuletzt bis zum 29. Mai 2026. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 beantragte das Ministère public die erneute Verlängerung. Das TMC verlängerte die Haft am 28. Mai 2026 bis zum 25. Juli 2026 und bejahte weiterhin den dringenden Tatverdacht sowie eine konkrete Fluchtgefahr; Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, diese zu kompensieren. Die Chambre de recours pénale der Cour suprême du canton de Berne wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheidung vom 19. Juni 2026 ab.
Am 14. Juli 2026 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf sofortige Entlassung gegen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht, weitere zweckmässige Auflagen). Eventualiter beantragte er Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung an die Vorinstanz. Am 23. Juli 2026 reichte das Ministère public ein Haftbegehren für die Sicherheitshaft sowie eine Anklageschrift ein.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensgrundsätze
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) gegen Entscheide über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 212 ff. StPO; BGE 137 IV 22 E. 1). Die angefochtene Entscheidung der kantonalen letzten Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) bestätige den Weitervollzug der Untersuchungshaft und bilde einen selbstständigen Nebenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirke. Ein aktuelles praktisches Interesse sei gegeben, da die Haft mittlerweile auf einen neuen Haftgrund (Sicherheitshaft) gestützt werde, der auf denselben Fluchtgefahr-Gründen beruhe (BGE 149 I 14 E. 1.2).
Soweit der Beschwerdeführer bloss seinen kantonalen Rechtsmittelinhalt wiederhole, sei die Beschwerde unzulässig, da dies nicht erkennen lasse, inwiefern die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletze (Art. 42 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auch neue Tatsachen und Beweismittel seien grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 35 E. 5.2.4; BGE 143 V 19 E. 1.2).
Dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
Der Beschwerdeführer bestritt nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO. Er rief auch nicht die Existenz von Fluchtgefahr als solche in Abrede, sondern machte geltend, dass deren Intensität den Erlass von Ersatzmassnahmen nicht ausschliesse.
Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;»
Das Bundesgericht erinnerte an die gefestigte Rechtsprechung zur Fluchtgefahr: Diese ist anhand eines Kriterienkatalogs zu beurteilen, der Charakter, Moral, Ressourcen, Bindungen an den verfolgenden Staat und Auslandskontakte umfasst; die Schwere der Straftat allein genügt nicht zur Begründung von Untersuchungshaft, kann aber eine Fluchtvermutung nahelegen (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Der Fluchtbegriff umfasst auch das Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3).
Die Vorinstanz hatte festgestellt: Der Beschwerdeführer als ausländischer Staatsangehöriger unterhielt enge Beziehungen zu seinem Heimatland (regelmässige Besuche bei Geschwistern); seine wirtschaftliche Integration in der Schweiz war prekär (keine Ausbildung, unstetes Einkommen von 3'500-4'000 Fr., gescheiterte erste Firma, ungesicherte zweite Firma); den Kindern im Alter von 11, 12 und 15 Jahren wurde die elterliche Präsenz nicht mehr als zwingend zugemutet; die drohende Strafe lag bei 42-48 Monaten Freiheitsstrafe nebst obligatorischer Landesverweisung von 5-15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG), was eine familiäre Zerrüttung nach sich ziehen konnte. Das Bundesgericht hielt diese Würdigung für bundesrechtskonform.
Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB)
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG);»
Die Schwelle des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (schwerwiegende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) wird bei Kokain ab 18 Gramm Reinstoff erreicht (BGE 150 IV 213 E. 1.4; BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026). Selbst der vom Beschwerdeführer behauptete — aber nicht belegte — Wert von 180 g Reinkokain läge weit über dieser Schwelle, weshalb die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB in jedem Fall droht (BGE 143 IV 168 E. 5.3). Die Aussicht auf eine solche Sanktion verstärkt die Fluchtgefahr zusätzlich.
Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) und Verhältnismässigkeit
Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»
Nach dem Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1) sind weniger eingreifende Massnahmen vor der Haft zu prüfen (Subsidiaritätsprinzip). Art. 237 Abs. 1 StPO konkretisiert dieses Gebot. Die Liste des Art. 237 Abs. 2 StPO ist exemplarisch; das Gericht kann jede geeignete Bedingung an Ersatzmassnahmen knüpfen (BGE 145 IV 503 E. 3.1; Urteil 7B_851/2026 vom 14. Juli 2026 E. 4.1).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine substanziierte Argumentation vorbrachte, weshalb die von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen den Fluchtgefahr-Status ausräumen sollten. Er legte insbesondere nicht dar, weshalb Ausweis- und Schriftensperre, tägliche Meldepflicht oder Wohnsitzauflage mit elektronischer Überwachung ihn an der Flucht ins Ausland oder am Untertauchen im Inland hindern sollten — diese Massnahmen ermöglichten höchstens eine nachträgliche Feststellung ihrer Verletzung oder beruhten auf der blossen Willensunterwerfung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil 7B_933/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.5.2; BGE 145 IV 503 E. 3.3.1; Urteil 7B_465/2026 vom 11. Mai 2026 E. 6.3). Die Vorinstanz durfte daher ohne Bundesrechtsverletzung feststellen, dass keine Ersatzmassnahme den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt.
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haft, bezogen auf die Dauer im Verhältnis zur erwarteten Strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1) hielt das Bundesgericht fest, dass die drohende Strafe von 42-48 Monaten die bis zur angefochtenen Entscheidung absolvierte Untersuchungshaft deutlich übersteige und kein Verhältnismässigkeitsverstoss vorliege.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Praxis des Bundesgerichts zur Fluchtgefahr bei schweren Betäubungsmitteldelikten mit drohender Landesverweisung:
- BGE 145 IV 503 (E. 2.2 und 3.1): Massgebliche Kriterien für die Fluchtgefahr und den Grundsatz der Subsidiarität der Haft; das Urteil 7B_928/2026 wendet diese Grundsätze konsequent an und bestätigt, dass die blosse Nennung von Ersatzmassnahmen ohne substanziierte Begründung deren Eignung nicht genügt.
- BGE 143 IV 160 (E. 4.3): Fluchtgefahr umfasst auch das Untertauchen im Inland — im vorliegenden Fall wurde dieser Aspekt durch die prekäre wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers bekräftigt.
- BGE 143 IV 168 (E. 5.3): Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB bei schweren Betäubungsmitteldelikten; die drohende Landesverweisung ist ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr.
- BGE 150 IV 213 (E. 1.4) und BGE 145 IV 312 (E. 2.1.1): Grenzwert von 18 g Reinkokain für eine schwerwiegende Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; bestätigt durch Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026. Im vorliegenden Fall lag die beschlagnahmte Menge (1'146,54 g Reinkokain) weit über dieser Schwelle.
- Urteil 7B_851/2026 vom 14. Juli 2026: Bestätigt den aktuellen massgeblichen Massstab für Fluchtgefahr und Ersatzmassnahmen.
- Urteil 7B_830/2026 vom 21. Juli 2026: Zur Unzulässigkeit blosser Wiederholung des kantonalen Vorbringens vor Bundesgericht.
- Urteil 7B_465/2026 vom 11. Mai 2026 (E. 6.3): Zur Ungeeignetheit von Wohnsitzauflagen und elektronischer Überwachung als alleinige Ersatzmassnahmen bei konkreter Fluchtgefahr.
Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Haftbeschwerdeverfahren: Wer Ersatzmassnahmen beantragt, muss substanziiert darlegen, weshalb diese geeignet sein sollen, den festgestellten Fluchtgefahr-Status zu kompensieren. Pauschale Verweise auf gesetzliche Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 2 StPO) ohne individualisierte Begründung genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Untersuchungshaft wird aufrechterhalten, da der dringende Tatverdacht und die konkrete Fluchtgefahr bejaht werden und keine Ersatzmassnahmen den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen können. Die drohende obligatorische Landesverweisung (5-15 Jahre) nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG verstärkt das Fluchtgefahrpotenzial. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 64 BGG); Advokatin Geiser wird als amtliche Verteidigerin bestellt und mit 1'500 Fr. entschädigt.