Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Gemeinderat (A.________) wurde in erster Instanz und kantonaler Berufung wegen Diffamation verurteilt, weil er in einer Interpellation einem Notar (B.________) fälschlich vorgeworfen hatte, er habe ein Baurechtsdokument als Notar instrumentalisiert und sei gleichzeitig Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft gewesen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Verurteilung auf und spricht den Beschwerdeführer frei. Die Ehrenrührigkeit der Aussagen wird verneint bzw. im politischen Kontext nicht als strafwürdig erachtet; der gute Glaube und die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) überwiegen den Rufschutz des Geschädigten.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Diffamationsstrafe bei politischen Äusserungen: Im Rahmen eines öffentlichen Interessenkonflikts geniesst ein gewählter Politiker erweiterten Meinungsäusserungsschutz; bloss berufliche Reputationseinbussen genügen nicht für die Ehrenrührigkeit; und eine strafrechtliche Sanktion ist bei fehlerhaften, aber auf einem offiziellen Dokument beruhenden Aussagen ein unverhältnismässiger Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (Ultima-ratio-Prinzip).
Sachverhalt
A.________, Gemeinderat der U.________ und Mitglied der Partei C.________, verfasste und unterzeichnete am [xxxx] eine Interpellation an den Gemeinderat betreffend das E.________-Thema. Darin behauptete er auf Seite 4 unter dem Kapitel «Droit de superficie», dass das Baurechtsdokument von Notar B.________ instrumentalisiert worden sei und dieser gleichzeitig Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft F.________ SA gewesen sei. Ferner wurde behauptet, ein vom Gemeinderat verabschiedeter Amendement sei im notariellen Akt nicht wiedergegeben worden.
Diese Behauptungen waren sachlich falsch: Der notarielle Akt war von Notar I.________ (nicht B.________) errichtet worden, und B.________ wurde erst später (im [bbbb]) Verwaltungsrat. Der Amendement war zudem teilweise in das Dokument aufgenommen worden.
Das Tribunal de police verurteilte A.________ am 22. November 2024 wegen Diffamation zu 90 Tagessätzen à CHF 240 (bedingt) und wies die Genugtuungsklage ab. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt bestätigte dieses Urteil am 11. August 2025.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte Freispruch.
Erwägungen
1. Ehrenrührigkeit der Aussagen (Art. 173 StGB)
Das Bundesgericht wiederholt die Grundprinzipien der Diffamation (Art. 173 StGB): Geschützt ist das Recht, als ehrenwerter Mensch zu gelten. Aussagen, die eine Person bloss in ihrer beruflichen oder politischen Rolle herabsetzen, fallen nicht unter den strafrechtlichen Ehrenschutz, es sei denn, sie werfen ihr ein strafwürdiges oder moralisch verwerfliches Verhalten vor (BGE 149 IV 170, E. 3.1; BGE 148 IV 409, E. 2.3; BGE 137 IV 313, E. 2.1.1).
Art. 173 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.»
Das Gericht stellt fest, dass die verwendeten Begriffe «conflit d'intérêts» und «erreur» (Fehler) im Kern den Notar in seiner beruflichen Funktion betreffen. Die Frage eines möglichen Interessenkonflikts im Notariatsberuf sei eine branchenübliche Reflexion und an sich nicht ehrenrührig. Der Beschwerdeführer habe keine qualifizierenden Begriffe wie «Magouille» oder «Unehrlichkeit» verwendet. Zudem sei der Amendement tatsächlich nicht treu wiedergegeben worden — die Behauptung eines Fehlers sei also teilweise sachlich gerechtfertigt gewesen. Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Aussagen an sich schon zweifelhaft ehrenrührig sind.
2. Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV)
Art. 10 EMRK (SR 0.101) «(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorausgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.»
Das Bundesgericht wendet die Grundsätze der EMRK-Rechtsprechung an: Im politischen Diskurs ist die Meinungsäusserungsfreiheit von höchster Bedeutung (BGE 137 IV 313, E. 3.3.2; EGMR Lacroix c. France, 7. September 2017, E. 40 und 43; EGMR Renaud c. France, 25. Februar 2010, E. 40). Politiker müssen eine grössere Toleranz gegenüber Kritik aufbringen (BGE 148 IV 409, E. 2.3.2). Das Gericht stellt entscheidend auf folgende Elemente ab:
a) Politischer Kontext: Der Beschwerdeführer handelte als gewählter Gemeinderat im Rahmen einer Interpellation. Die EGMR betont, dass die Meinungsäusserungsfreiheit für gewählte Vertreter, die die Anliegen ihrer Wähler vorbringen, besonders wertvoll ist (EGMR Lacroix c. France, E. 40-43).
b) Person des Geschädigten: B.________ war kein blosser Privatmann, sondern eine öffentliche Figur — langjährig aktiv im E.________-Dossier, ehemaliger Abgeordneter und ehemaliger Präsident des K.________. Er und der Beschwerdeführer waren in den Medien als Rivalen im E.________-Dossier dargestellt worden. Somit musste B.________ eine erhöhte Kritiktoleranz aufbringen (BGE 137 IV 313, E. 2.1.4).
c) Inhalt und Form: Die Interpellation umfasste 5 Seiten und 20 Fragen. Die zwei streitigen Fragen befanden sich am Ende, im letzten Kapitel, und waren nicht im Communiqué de presse hervorgehoben. Die verwendeten Begriffe («conflit d'intérêts», «erreur») waren nicht provokant oder aggressiv; der Beschwerdeführer verzichtete auf qualifizierende Vorwürfe wie «Magouille» oder «Unehrlichkeit».
d) Grundlage der Aussagen: Der Beschwerdeführer stützte sich auf ein offizielles Dokument der Gemeinde (Präavis n° yyy), in dem B.________ als Notar des Baurechtsakts aufgeführt war. Zudem hatte in der Gemeinderatssitzung selbst ein Gemeinderat die Frage eines möglichen «devoir de réserve» aufgeworfen. Diese Quelle erschien solide, und es wäre übermässig, von einem Milizpolitiker zu verlangen, vor einer Interpellation das Handelsregister zu konsultieren (BGE 131 IV 23, E. 3.1: Gefahr eines «chilling effect»).
e) Ultima ratio: Das Strafrecht ist Ultima ratio. Eine strafrechtliche Verurteilung in diesem Kontext hätte einen unverhältnismässigen chilling effect auf die politische Debatte.
3. Verhältnismässigkeit und Ergebnis
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass kein gerechtes Gleichgewicht zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsäusserungsfreiheit und dem Rufschutz des Geschädigten hergestellt wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich nicht auf hinreichende Gründe stützen und entspricht keinem zwingenden sozialen Bedürfnis im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zur Diffamation im politischen Kontext (BGE 137 IV 313, BGE 128 IV 53) und präzisiert diese in mehrfacher Hinsicht:
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Erweiterte Kritiktoleranz bei Gegnerschaft im öffentlichen Diskurs: Das Gericht bestätigt, dass nicht nur Politiker im engeren Sinne, sondern auch öffentlich aktive Personen, die sich in eine politische Debatte einmischen, eine erhöhte Kritiktoleranz aufbringen müssen (EGMR Lacroix, Renaud). Eine Asymmetrie zwischen einem gewählten Politiker und einem blossen Privaten wird verneint, wenn beide als Rivalen in einer öffentlichen Debatte auftreten.
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Ehrenrührigkeit und berufliche Reputation: Das Urteil präzisiert, dass der Vorwurf eines Interessenkonflikts im Notariatsberuf an sich nicht ehrenrührig ist, selbst wenn er den Ruf des Notars beeinträchtigt. Die ehrenrührige Qualität wird verneint, weil die Kritik die berufliche Funktion betrifft und nicht die persönliche Ehrenhaftigkeit (im Anschluss an BGE 145 IV 462, E. 4.2.2 und BGE 148 IV 409, E. 2.3).
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Quellenbasierte Aussagen im politischen Diskurs: Das Bundesgericht anerkennt, dass ein Milizpolitiker, der sich auf offizielle Dokumente stützt, nicht denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegt wie ein professioneller Journalist. Dies präzisiert die Rechtsprechung zum guten Glauben im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB.
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Chilling effect als Verhältnismässigkeitskriterium: Das Gericht nimmt ausdrücklich auf BGE 131 IV 23 (E. 3.1) Bezug und betont, dass übermässige Sorgfaltsanforderungen an politische Aussagen einen abschreckenden Effekt auf den öffentlichen Diskurs haben können.
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Abgrenzung zu BGE 148 IV 409: Während BGE 148 IV 409 die Verurteilung eines Politikers bestätigte, der einen Gegner als «Lügner» bezeichnete, wird hier die Grenze enger gezogen: Aussagen, die auf offiziellen Quellen beruhen, mässig formuliert sind («conflit d'intérêts», «erreur») und im Rahmen eines parlamentarischen Instruments geäussert werden, fallen auch dann unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit, wenn sie sachlich teilweise falsch sind.
Fazit
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Cour d'appel pénale auf, spricht den Beschwerdeführer von der Diffamation frei und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Prozesskosten und Parteientschädigungen der kantonalen Verfahren neu entscheidet. Das Urteil unterstreicht den hohen Stellenwert der Meinungsäusserungsfreiheit im politischen Diskurs und bestätigt, dass das Strafrecht als Ultima ratio nur zurückhaltend eingesetzt werden darf, wenn es um Aussagen geht, die im Rahmen eines öffentlichen Interessenkonflikts und gestützt auf offizielle Quellen gemacht werden.