Executive Summary
- Kernpunkt: Fünf Gemeinderäte (cosignataires einer Interpellation) können sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen, um eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28 ZGB zu rechtfertigen, wenn die Vorwürfe sachlich unzutreffend waren und einfache Überprüfungen möglich gewesen wären.
- Entscheidung: Beschwerde der cosignierenden Gemeinderäte wird abgewiesen; die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO und die Entschädigungszusprechung an den Privatkläger nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO bleiben bestehen.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass Cosignierende einer Interpellation dieselbe zivilrechtliche Verantwortung tragen wie der Verfasser und dass das Interesse an einer öffentlichen Debatte nicht die Verbreitung unrichtiger Informationen rechtfertigt, die die Persönlichkeit verletzen.
Sachverhalt
Am 11. Oktober 2021 erstattete F.________ (Notar, nachfolgend: Privatkläger) Strafanzeige gegen A.________ bis E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), sämtliche Gemeinderäte von U.________, sowie gegen den Mitbeschuldigten G.________. Den Beschwerdeführern wurde vorgeworfen, als Cosignierende einer parlamentarischen Interpellation einen Text mitverbreitet zu haben, der den Privatkläger zu Unrecht beschuldigte, als Notar einen Konflikt von Interessen verursacht und ein Gemeinschaftsbeschluss-Amendement nicht in eine Urkunde übernommen zu haben.
Inhaltlich behauptete die Interpellation, der Privatkläger habe das betreffende authentische Dokument errichtet, während er bereits Verwaltungsrat der begünstigten Gesellschaft gewesen sei, und ein Amendement des Gemeinderates sei nicht in die Urkunde aufgenommen worden. Tatsächlich hatte ein anderer Notar das Dokument errichtet, der Privatkläger war erst später Verwaltungsrat geworden, und das Amendement war teilweise in die Urkunde integriert.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdeführer ein (Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2022), da sie sich auf den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB berufen konnten, legte ihnen jedoch 10% der Verfahrenskosten auf (Art. 426 Abs. 2 StPO), verneinte eine Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und sprach dem Privatkläger CHF 5'107.45 nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu. Die kantonale Beschwerdekammer bestätigte diese Verfügung am 16. Mai 2023. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Rechtsgrundlage der Kostenauflage bei Einstellung oder Freispruch (Art. 426 Abs. 2 StPO)
Das Bundesgericht hält fest, dass die Kostenauflage bei Einstellungsverfügung oder Freispruch die Ausnahme bleibt und voraussetzt, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei muss eine klare Verletzung einer Verhaltensnorm vorliegen, die in Kausalzusammenhang mit den auferlegten Kosten steht. Die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verbietet es, die Kostenauflage so zu begründen, dass der Eindruck entsteht, der Beschuldigte sei doch schuldig. Das zivilrechtlich fehlerhafte Verhalten kann jedoch tatbeständlich mit dem strafrechtlich Vorzuwerfenden zusammenfallen, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen.
Art. 426 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. 2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: a. der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; b. für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. 4 Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.»
Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB als Grundlage der Kostenauflage
Das Bundesgericht bejaht eine Persönlichkeitsverletzung des Privatklägers nach Art. 28 ZGB. Der Ehrenbegriff im Zivilrecht ist weiter als im Strafrecht (Art. 173 StGB) und umfasst auch die soziale Achtung, insbesondere den beruflichen Ruf. Die Interpellation enthielt unzutreffende Behauptungen: Der Privatkläger hatte die Urkunde nicht selbst errichtet, war zum massgeblichen Zeitpunkt nicht Verwaltungsrat, und das Amendement war teilweise in die Urkunde aufgenommen. Die Begriffe «Konflikt von Interessen» und «Fehler» wurden damit zu Unrecht verwendet und durch die pointierte Zeichensetzung (Auslassungspunkte, Ausrufezeichen) noch hervorgehoben. Das Gericht hält fest, dass die Aussagen ohne redaktionelle Vorsicht und affirmativ formuliert waren, sodass ein objektiver Leser den Eindruck gewinnen konnte, der Privatkläger habe seine beruflichen Pflichten als Notar verletzt.
Art. 28 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Verhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) als Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 2 ZGB. Das Bundesgericht lässt offen, ob die Interpellation einer öffentlichen Debatte von allgemeinem Interesse diente und ob der Privatkläger als öffentliche Figur gelten kann. Es stellt jedoch klar: Selbst wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorläge, kann dieses niemals die Verbreitung unrichtiger oder unvollständiger Informationen rechtfertigen, die die Persönlichkeitsrechte verletzen. Dies stellt das Gericht in Parallele zu den massgeblichen Grundsätzen für Medien und Presse.
Zudem hebt das Bundesgericht hervor, dass die Interpellation ein schriftliches, offizielles Dokument ist, bei dem eine erhöhte Sorgfalts- und Reflexionspflicht besteht, anders als bei mündlichen Debattenbeiträgen oder Interviews. Die Beschwerdeführer hätten zumindest einfache Überprüfungen vornehmen können (z.B. Handelsregisterabfrage, Einsicht in die Urkunde), die wenige Minuten in Anspruch genommen hätten. Solche Überprüfungen seien mit der demokratischen Rolle von Gewählten vereinbar, die ihre Aufgabe mit Integrität, Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit auszuüben haben (Art. 6 des Gemeinderatsreglements von U.________).
Das Gericht hält fest, dass die Widerrechtlichkeit im Rahmen von Art. 28 ZGB objektiv zu beurteilen ist; die gute Absicht des Autors oder seine Gutgläubigkeit sind nicht massgebend.
Verantwortung der Cosignierenden
Das Bundesgericht weist die Argumentation der Beschwerdeführer zurück, wonach Cosignierende einer Interpellation lediglich einen Grundsatz unterstützten und nicht für den Inhalt verantwortlich seien. Durch ihre Unterschrift hätten die Beschwerdeführer dem Text ihre Stimme und Unterstützung gegeben und damit dieselbe zivilrechtliche Verantwortung wie der Verfasser übernommen. Sie können sich nicht darauf berufen, sich auf die Arbeit ihres Kollegen verlassen zu haben, insbesondere da sie gegen die Pflichten ihres Amtes verstossen haben (Art. 6 des Gemeinderatsreglements: Eid, die Aufgabe «mit Integrität und Genauigkeit» auszuüben). Durch das Unterlassen einfacher Überprüfungen oder redaktioneller Vorsichtsmassnahmen (z.B. Konjunktivverwendung, Streichung der pointierten Zeichensetzung) haben sie fahrlässig das Risiko der Verbreitung der ehrenrührigen Aussagen in Kauf genommen.
Verweisung auf Art. 173 StGB
Art. 173 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschwerdeführer sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.»
Das Bundesgericht betont, dass der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB weiter geht als der strafrechtliche Ehrenschutz nach Art. 173 StGB. Während im Strafrecht der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB greift (was zur Einstellung führte), gilt im zivilrechtlichen Rahmen von Art. 28 ZGB ein objektiver Widerrechtlichkeitsmassstab. Die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer ist bei Art. 28 ZGB nicht massgebend.
Entschädigungsfragen (Art. 430 und 433 StPO)
Da die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht erfolgt ist, verneint das Bundesgericht einen Anspruch auf Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Der Anspruch des Privatklägers nach Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO wird bestätigt. Die Beschwerdeführer haben insoweit keine eigenständige Begründung vorgebracht, die über die bereits zurückgewiesenen Rügen hinausginge, und die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 LTF nicht erfüllt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Einstellungsverfügung oder Freispruch (Art. 426 Abs. 2 StPO), namentlich ATF 144 IV 202 und 7B_343/2024 vom 22. Januar 2025. Es schliesst sich der in 7B_788/2023 vom 12. Juni 2025 geäusserten Rechtsprechung an, wonach die Kostenauflage die Ausnahme bleiben muss und eine klare Verhaltensnormverletzung voraussetzt.
Neu und präzisierend ist die Konkretisierung der Verantwortlichkeit von Cosignierenden einer parlamentarischen Interpellation im Rahmen von Art. 28 ZGB. Das Gericht stellt klar, dass Cosignierende nicht weniger verantwortlich sind als der Verfasser und dass sie einfache Überprüfungen vornehmen müssen, bevor sie einen Text mit ihrer Unterschrift versehen. Es wendet dabei die Grundsätze der Medienberichterstattung (vgl. ATF 147 III 185, ATF 132 III 641) analog auf parlamentarische Schriftstücke an und betont, dass bei schriftlichen, offiziellen Dokumenten eine höhere Sorgfalts- und Reflexionspflicht besteht als bei mündlichen Debattenbeiträgen.
Das Urteil präzisiert zudem das Verhältnis zwischen dem strafrechtlichen Ehrenschutz (Art. 173 StGB) und dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) im Kontext der Kostenauflage nach Einstellungsverfügung. Es bestätigt, dass die Unschuldsvermutung einer Kostenauflage aufgrund zivilrechtlich widerrechtlichen Verhaltens nicht entgegensteht, solange die Begründung nicht den Eindruck erweckt, der Beschuldigte sei der strafrechtlichen Vorwürfe überführt (vgl. 6B_238/2025 vom 19. Mai 2025, E. 2.3; 7B_343/2024 vom 22. Januar 2025, E. 3.4.1).
Die Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit im politischen Kontext (ATF 137 IV 313) wird dahingehend vorgenommen, dass die vorliegende Konstellation umgekehrt liegt: Hier äusserten sich Politiker ehrenrührig über eine Privatperson, nicht umgekehrt. Die Gewährung eines weiteren Meinungsspielraums für Politiker gilt nicht uneingeschränkt, wenn die Aussagen sachlich unrichtig sind und die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen.
Fazit
Das Urteil 7B_500/2023 vom 24. Juni 2026 präzisiert die Verantwortlichkeit von Cosignierenden einer parlamentarischen Interpellation im Rahmen der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Es hält fest, dass die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) nicht die Verbreitung unrichtiger Informationen rechtfertigt, die die Persönlichkeitsrechte Dritter nach Art. 28 ZGB verletzen, und dass Cosignierende dieselbe zivilrechtliche Verantwortung tragen wie der Verfasser des Textes. Das Urteil unterstreicht die objektive Natur der Widerrechtlichkeit nach Art. 28 ZGB und verlangt von Gewählten, vor der Unterzeichnung offizieller Dokumente mindestens einfache Überprüfungen der behaupteten Tatsachen vorzunehmen. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Kostenauflage und die Entschädigungszusprechung an den Privatkläger bleiben bestehen.