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Strafrecht  ·  Urteil 6B_634/2024  ·  vom 22.07.2026

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführer (Maserati-Lenker) wurde der groben Verkehrsregelverletzung (33 km/h innerorts zu schnell) schuldig gesprochen; das Bundesgericht bestätigt Schuldspruch und Strafzumessung, hebt jedoch die kostenrechtliche Entscheidbegründung auf.
  • Entscheidung: Beschwerde wird im Schuldspruch und in der Strafzumessung abgewiesen; teilweise gutgeheissen im Kostenpunkt (Aufhebung und Rückweisung an Vorinstanz zur neuen Begründung der Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren).
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass METAS-Gutachter nicht befangen sind und die Haltereigenschaft ein Täterschaftsindiz darstellt; zugleich Mahnung an die kantonalen Gerichte, die kostenrechtliche Begründungspflicht bei teilweisem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 Abs. 2 StPO) ernst zu nehmen.

Sachverhalt

A.________ lenkte am 17. Januar 2019 einen Maserati Levante innerorts in V.________ auf der U.________strasse und überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h). Das Regionalgericht Albula verurteilte ihn am 24. November 2021 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG) zu 50 Tagessätzen zu Fr. 1'510.-- bedingt und einer Busse von Fr. 10'000.--.

Auf Berufung hin reduzierte das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 27. März 2024 die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu Fr. 330.-- (bedingt bei 2 Jahren Probezeit) und die Busse auf Fr. 3'300.--. Der Beschwerdeführer zieht ans Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf Freispruch, eventualiter auf Herabsetzung von Strafe und Tagessatzhöhe.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen

Das Bundesgericht stellt die qualifizierten Rügeanforderungen für Willkürrügen dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist, wobei sowohl Begründung als auch Ergebnis willkürlich sein müssen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 249 E. 1.3.1). Appellatorische Kritik genügt nicht.

2. METAS-Gutachten und Befangenheitsrüge

Der Beschwerdeführer macht geltend, die METAS-Gutachter seien befangen, weil das METAS das Radargerät zugelassen und geeicht habe. Das Bundesgericht hält an seiner ständigen Praxis fest, dass dies keinen Ausstands- oder Befangenheitsgrund darstellt: Gegenstand des Gutachtens ist die korrekte Durchführung der konkreten Messung und der Einsatz vor Ort durch die Polizei, nicht die erneute Überprüfung der Zulassung und Eichung (Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.3.4; 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3 und 1.4). Ein eigenes Interesse der METAS-Mitarbeiter am Ergebnis ihrer Expertise ist von vornherein nicht erkennbar. Die Rüge wird abgewiesen.

3. Geschwindigkeitsmessung und Beweiswürdigung

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung der Geschwindigkeitsmessung. Die vorgebrachten Einwände (angebliche Fehler bei Eichung, Reparatur des Heckblitzes, Messprotokoll und kalte Temperaturen) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und genügen nicht zur Begründung von Willkür. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung; ein Abweichen davon ist nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).

4. Täterschaft und morphologische Gutachten

Zur Identifikation des Lenkers stützte sich die Vorinstanz auf zwei morphologische Gutachten (FOR und Privatgutachten REMAKS). Das FOR kam zum Schluss, die Befunde sprächen «stark für eine Identitätshypothese»; die Privatgutachterin fand kein Ausschlusskriterium und keine gegen die Identität sprechenden Proportionen oder Linienführungen. Der Beschwerdeführer brachte keine ernsthaften Argumente vor, die diese Schlussfolgerungen hätten erschüttern können.

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach die Haltereigenschaft bei nicht eindeutig identifizierbarem Lenker ein Indiz für die Täterschaft darstellt. Das Gericht kann ohne Verletzung der Unschuldsvermutung vom Halter als Lenker ausgehen, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteil 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2). Hier war der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Halterin des Fahrzeugs, gab an, sich zum Messzeitpunkt im Fahrzeug befunden zu haben, verweigerte jedoch die Nennung der zweiten Person und schloss nie ganz aus, selbst auf dem Radarfoto abgebildet zu sein.

Der Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK) kommt als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus zur Anwendung (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1).

Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch

«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.»

5. Atypische Innerortsstrecke

Der Beschwerdeführer rügt unzureichend substanziiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer nicht atypischen Innerortsstrecke ausgegangen. Das Bundesgericht weist dies ab. Bei der gegebenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h innerorts und angesichts der Bebauung samt Trottoir liegt keine atypische Strecke vor, die Voraussetzung der erhöhten abstrakten Gefährdung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist erfüllt (BGE 143 IV 508 E. 1.3).

6. Strafzumessung und Tagessatzhöhe

Die Vorinstanz erkannte eine leichte objektive Tatschwere und ein noch leichtes subjektives Verschulden. Der Beschwerdeführer rügt 40 Tagessätze als unangebracht, was keine Willkür darlegt. Bezüglich der erhöhten Strafempfindlichkeit (berufliche Führerausweisabhängigkeit, Geschäftsführerstellung) hält das Bundesgericht fest, dass solche Umstände praxisgemäss keine besondere Strafempfindlichkeit begründen (Urteile 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.4; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2).

Zur Tagessatzhöhe von Fr. 330.--: Die Vorinstanz berechnete das massgebliche Einkommen aus AHV (Fr. 2'450.--/Monat), Ertrag aus einem Vermögen von ca. Fr. 3,5 Mio. (3 % = Fr. 105'000.--/Jahr) und Einkünften aus einer Beschäftigung (Fr. 16'616.--/Jahr) abzüglich 20 % für Steuern und Krankenkasse. Schulden bleiben bei der Tagessatzbemessung ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.). Der Tagessatz ist für das Bundesgericht verbindlich.

Art. 34 Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.»

7. Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren -- Teilaufhebung

Der Beschwerdeführer rügt die kostenrechtliche Entscheidbegründung der Vorinstanz. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz keine Erwägungen dazu anstellte, inwiefern bei der teilweisen Reduktion von Geldstrafe (50 auf 40 Tagessätze) und Busse (Fr. 10'000.-- auf Fr. 3'300.--) die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO für die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren gegeben waren. Ebenso fehlt es an Erwägungen zur Parteientschädigung.

Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. 2 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder b. der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.»

Das Bundesgericht hält fest, dass zwar eine differenziertere Begründung nicht zwingend erforderlich war (Urteil 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 8.2), jedoch fehlt es im angefochtenen Urteil gänzlich an Erwägungen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 StPO erfüllt waren. Dies gilt auch für die Parteientschädigung. Der Kostenentscheid hält vor Bundesrecht nicht stand und wird aufgehoben; die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Rechtsprechungslinien:

  • METAS-Befangenheit: Erneute Bestätigung der konstanten Praxis, dass die Gutachtertätigkeit des METAS im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen keinen Befangenheitsgrund darstellt (6B_703/2021, 6B_520/2014). Das Bundesgericht lässt keinen Ausnahmefall zu.

  • Haltereigenschaft als Täterschaftsindiz: Bestätigung der Praxis, dass bei nicht eindeutig identifizierbarem Lenker die Haltereigenschaft ein Täterschaftsindiz darstellt und der Halter, der sich über mögliche andere Lenker ausschweigt, ohne Verletzung der Unschuldsvermutung als Lenker gelten kann (6B_1326/2023; BGE 144 IV 345 E. 2.2).

  • In-dubio-pro-reo als Beweiswürdigungsregel: Klare Abgrenzung, dass der Grundsatz vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot hinausgeht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 148 IV 409 E. 2.2).

  • Kostenrechtliche Begründungspflicht bei teilweisem Obsiegen: Das Urteil mahnt die kantonalen Gerichte, die kostenrechtliche Begründungspflicht bei Art. 428 Abs. 2 StPO ernst zu nehmen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Berufung teilweise durchgedrungen ist (Reduktion der Geldstrafe und Busse), verpflichtet die Vorinstanz zu einer -- wenn auch kurzen -- Begründung, warum ihm gleichwohl die Kosten auferlegt werden. Das Fehlen jeglicher Erwägung hierzu reicht für eine Aufhebung aus. Dies steht im Einklang mit BGE 147 IV 47 E. 4.1 und der korrespondierenden Regelung zum Entschädigungsanspruch bei Kostenübernahme (Art. 429 Abs. 1, Art. 436 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 2, Art. 428 Abs. 2 StPO).

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (33 km/h innerorts zu schnell) sowie die Strafzumessung (40 Tagessätze zu Fr. 330.--, Busse Fr. 3'300.--) und weist die Beschwerde im Schuldspruch und in der Straffrage ab. Die Beschwerde wird einzig im kostenrechtlichen Teil gutgeheissen: Das vorinstanzliche Urteil wird hinsichtlich der Kostenverlegung im Rechtsmittelverfahren (Ziff. 5 und 6) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Graubünden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er nur in geringem Umfang obsiegt.

Das Urteil ist eine Bestätigung der bestehenden Praxis zu METAS-Gutachten, Haltereigenschaft als Täterschaftsindiz und In-dubio-pro-reo als Beweiswürdigungsregel. Rechtlich neu ist die klare Vorgabe, dass bei teilweisem Obsiegen im Berufungsverfahren die kostenrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO nicht ohne Weiteres übergangen werden darf -- selbst wenn eine differenziertere Begründung nicht zwingend erforderlich ist, muss die Vorinstanz zumindest kurz darlegen, weshalb sie die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 lit. a oder b StPO als erfüllt oder nicht erfüllt erachtet.