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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_130/2026  ·  vom 23.07.2026

Prévoyance professionnelle

Executive Summary

  • Kernpunkt: Welches Reglement massgeblich für den moratorischen Zinssatz bei BVG-Rentenforderungen ist — das Reglement zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit oder dasjenige zum Zeitpunkt der Klageeinleitung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält fest, dass der Zinssatz nach dem Reglement im Zeitpunkt der Klageeinleitung zu bestimmen ist (hier: 1,25 % ab 11. April 2025), nicht nach dem Reglement im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zum massgeblichen Zeitpunkt für den moratorischen Zinssatz in der beruflichen Vorsorge; Bestätigung, dass Übergangsbestimmungen zur Rentenquote nicht den Zinssatz erfassen.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1983), verheiratet und Vater dreier Kinder (geb. 2011, 2013, 2014), war vom 2. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2018 bei der COPRÉ (Collective de prévoyance) als Arbeitnehmer versichert. Die AI sprach ihm mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 ab dem 1. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente samt drei Kinderrenten zu. COPRÉ verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, der Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit falle nicht in eine Versicherungsperiode bei ihr.

A.________ klagte am 11. April 2025 vor der Genfer Cour de justice gegen COPRÉ und weitere Vorsorgeeinrichtungen. Die Vorinstanz verurteilte COPRÉ zur Zahlung einer ganzen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge samt Kinderrenten ab dem 1. Dezember 2020 mit 5 % Zins ab dem 11. April 2025. COPRÉ focht einzig den Zinssatz von 5 % an und beantragte einen Satz von 1,25 %.

Erwägungen

Massgeblicher Zeitpunkt für den Zinssatz

Das Bundesgericht stellt zunächst die Grundsätze zur moratorischen Verzinsung von Renten der beruflichen Vorsorge dar. Die Vorsorgeeinrichtung schuldet moratorische Zinsen ab dem Tag der Betreibung oder der Klageeinreichung (Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 137 V 373 E. 6.6; 119 V 131 E. 4c). Beginnt die Zinspflicht — wie hier — mit der Klageeinreichung, berechnet sich der Zinssatz nach den reglementarischen Bestimmungen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind; für später fällig werdende Rentenleistungen gelten die jeweils massgeblichen Rechtsgrundlagen der betroffenen Periode (BGE 151 V 219 E. 3.3.2). Fehlt eine reglementarische Bestimmung, beträgt der Zinssatz 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 130 V 414 E. 5.1). Eine Vorsorgeeinrichtung darf im Reglement keinen Zinssatz vorsehen, der unter dem Mindestzins nach BVG liegt (BGE 149 V 106 E. 7.2).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Reglement von COPRÉ in der Fassung vom 1. Januar 2025 (Art. 53) sieht vor, dass bei Streitigkeiten über Leistungen ab der Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens i.S.v. Art. 73 BVG ein reduzierter moratorischer Zinssatz gilt, nämlich der gesetzliche Mindestzins der BVG. Dieser Mindestzins beträgt seit dem 1. Januar 2024: 1,25 % (Art. 12 lit. k OPP 2). Da die Klage am 11. April 2025 eingereicht wurde, ist das Reglement in der Fassung 2025 massgeblich, was zu einem Zinssatz von 1,25 % führt.

Abgrenzung von Übergangsbestimmungen

Der Beschwerdeführer hatte eingewendet, die Übergangsbestimmung in Art. 64 Ziff. 2 des Reglements (Fassung 2025) verweise auf das zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit massgebliche Reglement (hier: 2018) und erfasse auch den Zinssatz. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Übergangsbestimmung bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf das «Recht auf Invaliditätsleistungen» und damit auf die Bestimmung der Rentenquote, nicht auf den moratorischen Zinssatz. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang: Die Bestimmung wurde als Folge der 7. IV-Revision (Einführung linearer Renten, Art. 28b IVG) eingeführt und entspricht der lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur IVG-Änderung vom 19. Juni 2020, die ausdrücklich die Rentenquote betrifft. Zudem ordnet Art. 53 (Zinsen) im Kapitel VII («Schlussbestimmungen») des Reglements, während die Invaliditätsleistungen im Kapitel III.B geregelt sind — eine systematische Trennung, die gegen die Einbeziehung des Zinssatzes in die Übergangsbestimmung spricht.

Die subsidiäre Argumentation des Beschwerdeführers, wonach bei Nichtanwendbarkeit von Art. 64 Ziff. 2 der Zinssatz 2,25 % betragen sollte, wird ebenfalls verworfen: Art. 53 Abs. 2 des Reglements setze klar voraus, dass ab Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens der reduzierte Zinssatz (1,25 %) gelte, was hier unbestritten mit der Klageeinreichung am 11. April 2025 eingetreten sei.

Art. 104 Abs. 1 OR (SR 220) «Der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldsumme im Verzug ist, hat einen Verzugszins von 5 % jährlich zu bezahlen, auch wenn ein niedrigerer Zinssatz für den vertragsmässigen Zins vereinbart worden ist.»

Art. 105 Abs. 1 OR (SR 220) «Der Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen, Renten oder einer geschenkten Summe im Verzug ist, schuldet den Verzugszins erst von dem Tag an, an dem er belangt worden ist oder auf die Betreibung ein Einwendungsverfahren eröffnet worden ist.»

Art. 12 lit. k OPP 2 (SR 831.441.1) «Der Mindestzins [...] beträgt für die Zeit ab 1. Januar 2024: mindestens 1,25 %.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 9C_130/2026 präzisiert die Rechtsprechung zum massgeblichen Zeitpunkt für den moratorischen Zinssatz in der beruflichen Vorsorge. Der Bundesgerichtspraxis ist seit langem zu entnehmen, dass bei Klageeinreichung als Zinsbeginn der Zinssatz nach dem zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Reglement zu berechnen ist (BGE 151 V 219 E. 3.3.2; BGE 130 V 414 E. 5.1). Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an und grenzt ihn von Übergangsbestimmungen ab, die ihrem Zweck nach die Rentenquote und nicht den Zinssatz betreffen.

Die Entscheidung bestätigt und präzisiert namentlich:

  • BGE 151 V 219: Massgeblicher Zeitpunkt für den Zinssatz ist die Klageeinreichung, nicht der Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • BGE 149 V 106: Eine Vorsorgeeinrichtung darf keinen Zinssatz unter dem BVG-Mindestzins vorsehen.
  • BGE 137 V 373 und BGE 119 V 131: Zinsbeginn bei Renten der beruflichen Vorsorge ab Klageeinreichung resp. Betreibung.

Neu ist die ausdrückliche Abgrenzung zwischen Übergangsbestimmungen zur Rentenquote (hier im Gefolge der 7. IV-Revision) und den Zinsbestimmungen. Das Gericht betont, dass die Übergangsregelung in Art. 64 Ziff. 2 des COPRÉ-Reglements ihrem Wortlaut («droit aux prestations d'invalidité»), ihrem systematischen Ort (Kapitel über Invaliditätsleistungen vs. Schlussbestimmungen) und ihrem Zweck (Übernahme des Prinzips aus den Übergangsbestimmungen der IVG-Revision zur Rentenquote) nach nicht den Zinssatz erfasst. Dies ist eine wichtige Klarstellung für die Praxis, da Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen häufig Übergangsbestimmungen unterschiedlichen Zwecks nebeneinanderstellen.

Fazit

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde von COPRÉ statt und senkt den moratorischen Zinssatz von 5 % auf 1,25 % ab dem 11. April 2025. Die massgeblichen rechtlichen Erwägungen sind:

  1. Der Zinssatz richtet sich nach dem Reglement im Zeitpunkt der Klageeinreichung (11. April 2025), nicht nach dem Reglement im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (12. Januar 2018).
  2. Art. 53 des COPRÉ-Reglements (Fassung 2025) sieht bei Streitigkeiten und ab Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens einen reduzierten Zinssatz in Höhe des BVG-Mindestzinses vor (1,25 % seit 1. Januar 2024 gemäss Art. 12 lit. k OPP 2).
  3. Die Übergangsbestimmung in Art. 64 Ziff. 2 des Reglements betrifft nur die Rentenquote, nicht den moratorischen Zinssatz.

Die Gerichtskosten von 800 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der Beschwerdeführerin stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 3 BGG).