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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_32/2026  ·  vom 28.07.2026

Ermächtigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Rechtsanwalt (Beschwerdeführer) begehrte die Ermächtigung zur Strafverfolgung einer Berufsbeiständin und von KESB-Mitgliedern wegen Nötigung und Amtsmissbrauchs, nachdem die Beiständin ihn über Fr. 4 Mio. betrieben hatte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Eine rechtsmissbräuchliche Nötigung durch die Betreibung liegt nicht nahe; die Beiständin handelte zur Verjährungsunterbrechung im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten (Art. 408 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 1 ZGB).
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen des Nötigungstatbestands bei Betreibungen durch Beiständinnen, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis handeln, und bestätigt den massgeblichen Massstab im Ermächtigungsverfahren (geringere Wahrscheinlichkeit als bei Anklageerhebung, aber mehr als blosse Mutmassung).
  • Einordnung: Bestätigung und Konkretisierung von BGE 149 IV 183 (Massstab im Ermächtigungsverfahren) sowie der Rechtsprechung zur rechtsmissbräuchlichen Betreibung (BGE 140 III 481).
  • Richter: Bundesrichter Haag (Präsident), Bundesrichter Kneubühler, nebenamtlicher Bundesrichter Weber.

Sachverhalt

A.________, im Zürcher Anwaltsregister eingetragener Rechtsanwalt, erstattete am 31. Januar 2025 Strafanzeige gegen B.________ (Berufsbeiständin bei der Berufsbeistandschaft St. Gallen) sowie gegen C.________, D.________ und E.________ (aktive oder ehemalige Mitglieder der KESB Region St. Gallen) wegen Nötigung bzw. Anstiftung dazu. Hintergrund: B.________ hatte als Beiständin der verbeiständeten F.________ eine Betreibung über Fr. 4'000'000.-- gegen A.________ eingeleitet (Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2024). Der Betreibung lag ein Vermögensrückgang bei F.________ zugrunde: 2016 waren rund Fr. 3'300'000.-- Barvermögen verzeichnet, im Februar 2022 bei Übernahme der Beistandschaft nur noch rund Fr. 35'000.--. A.________ hatte für F.________ ab Dezember 2018 Mandate geführt und war auch Verwaltungsratspräsident von mit F.________ verbundenen Firmen. Vor der Betreibung hatte B.________ A.________ im August 2024 zur Abgabe einer Verjährungseinredeverzichtserklärung aufgefordert; A.________ kam dem nicht nach und warf B.________ in einem Schreiben vom 5. September 2024 vor, sie lasse sich in einem Familienkonflikt instrumentalisieren.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt) leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens weiter. Die Anklagekammer verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung mit Entscheid vom 27. November 2025. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation nach Art. 82 lit. a BGG. Die Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2). Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).

Hinsichtlich des von A.________ genannten G.________ (angeblich Rechtsvertreter von drei Geschwistern der verbeiständeten Person) stellt das Gericht fest, dass dieser im vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war und keine Ermächtigung für seine Strafverfolgung erforderlich ist. Dessen Nennung ist als Versehen des Beschwerdeführers zu werten.

Massstab der Überprüfung

Nach Art. 95 lit. a BGG kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur Rechtsverletzungen, die die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für Grundrechtsverletzungen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1).

Ermächtigungsverfahren: Massstab

Das Urteil präzisiert den massgeblichen Massstab im Ermächtigungsverfahren mit Verweis auf BGE 149 IV 183 E. 2.3:

Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Die Kantone können vorsehen, dass: […] b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.»

Im Ermächtigungsverfahren dürfen — ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden — nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). Für die Ermächtigungserteilung ist ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten erforderlich. Eine Kompetenzüberschreitung oder missbräuchliche Vorgehensweise muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Die Ermächtigung muss bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten erteilt werden, als sie für die Fortsetzung eines eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung (BGE 149 IV 183 E. 2.3).

Nötigung durch Betreibung (Art. 181 StGB)

Das Bundesgericht legt dar, unter welchen Voraussetzungen eine Betreibung den Tatbestand der Nötigung erfüllt:

Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Eine Betreibung stellt eine unzulässige, mithin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt (6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3; 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). Die unzulässige Nötigung besteht in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmissbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden (6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6; 6B_28/2021 E. 2.3).

Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn die betreibende Person bloss die Kreditwürdigkeit schädigen will oder in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Ein gewichtiges Indiz ist die Geltendmachung einer eigentlichen Fantasieforderung (5A_223/2023 vom 22. März 2024 E. 2.3.1; 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 4.4). Umgekehrt ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen, solange die betreibende Person tatsächlich die Einforderung eines behaupteten Anspruchs bezweckt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1).

Keine rechtsmissbräuchliche Betreibung

Das Bundesgericht verneint eine rechtsmissbräuchliche Betreibung durch B.________ mit mehreren durchschlagenden Argumenten:

Erstens handelte B.________ nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der verbeiständeten Person, um den Eintritt der Verjährung allfälliger Forderungen zu verhindern. Die Einleitung einer Betreibung ist ein gesetzlich vorgesehenes Mittel der Verjährungsunterbrechung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Als Beiständin hatte B.________ die Pflicht, allfällige Forderungen der verbeiständeten Person zu erhalten (Art. 408 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 1 ZGB). Würde sie solche Rechte nicht wahren, hätte der Staat für den allenfalls eintretenden Schaden gemäss Art. 454 ZGB aufzukommen.

Zweitens hatte B.________ A.________ ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, einen Verjährungsverzicht abzugeben (Art. 141 Abs. 1 OR). A.________ lehnte dies mit seinem Schreiben vom 5. September 2024 ab, in dem er B.________ vorwarf, sich instrumentalisieren zu lassen, und weitere Bedingungen stellte. Dieses Schreiben durfte B.________ als Ablehnung der Verjährungsverzichtserklärung interpretieren.

Drittens kann einer Gläubigerin nicht zugemutet werden, bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zuzuwarten. Der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns ist nicht einfach zu bestimmen, und es ist fraglich, ob nur die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt oder auch kürzere Fristen wie jene von Art. 760 OR (bei der Amtsbeziehung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident).

Viertens ist die Betreibungshöhe von Fr. 4'000'000.-- nicht unverhältnismässig. Bei Schlechterfüllung eines Auftrags besteht nicht nur eine Honorarrückgabepflicht (Fr. 320'000.--), sondern auch eine Haftung für den dadurch entstandenen Schaden. Der ausgewiesene Vermögensrückgang von Fr. 3'200'000.-- rechtfertigt die Betreibungshöhe.

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Art. 312 StGB (SR 311.0) «Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfordert eine unrechtmässige Anwendung von Machtbefugnissen kraft Amtes, in Ausübung hoheitlicher Gewalt (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 4.4.2). Der subjektive Tatbestand verlangt zumindest Eventualvorsatz sowie eine besondere Absicht (Vorteils- oder Nachteilsabsicht; BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; 1C_12/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.2).

Das Gericht hält fest, dass die Einleitung einer Betreibung zur Verjährungsunterbrechung eine Handlung von B.________ darstellt, um mögliche Forderungen der verbeiständeten Person zu erhalten. Dazu ist sie gemäss Art. 408 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 1 ZGB berechtigt und verpflichtet. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, worin die Ausübung der Amtsgewalt bei einer Betreibung zur Verjährungsunterbrechung überhaupt bestanden haben soll.

Zudem hat der Beschwerdeführer den Straftatbestand von Art. 312 StGB in seiner Strafanzeige nicht erwähnt; die Rüge wird erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhoben und ist daher als unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) qualifiziert bzw. mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Verfahrensrügen

Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK / Art. 30 Abs. 1 BV): Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ist ein ordentlich bestelltes Gericht. Ihre Mitglieder werden durch den Kantonsrat gewählt (Art. 24 Abs. 1 lit. c GerG/SG). Sie ist gesetzlich zur Entscheidung über Ermächtigungsverfahren zuständig (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK respektive Art. 30 Abs. 1 BV liegt nicht vor.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Vorinstanz hat sich detailliert mit den Argumenten des Beschwerdeführers befasst, soweit sie für die Entscheidung wesentlich waren. Dass die Begründung nicht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers entspricht, begründet keine Gehörsverletzung (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).

Fehlende Begründung betreffend KESB-Mitglieder (Beschwerdegegner 2-4)

Soweit der Beschwerdeführer die Ermächtigung gegen die Beschwerdegegnerin 2 sowie die Beschwerdegegner 3 und 4 (KESB-Mitglieder) beantragt, begründet er nicht nachvollziehbar, inwiefern diese die Beschwerdegegnerin 1 angewiesen haben sollen, die Betreibung einzuleiten. Die Annahme einer solchen Weisung stellt eine blosse Mutmassung dar und widerspricht früheren Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Auf die Beschwerde in dieser Hinsicht ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und konkretisiert mehrere etablierte Rechtsprechungslinien:

Ermächtigungsverfahren: Der Massstab aus BGE 149 IV 183 E. 2.3 wird bestätigt: Im Ermächtigungsverfahren genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten als bei der Anklageerhebung, aber mehr als blosse Mutmassungen sind erforderlich. Die Nichtanhandnahme bzw. Verweigerung der Ermächtigung ist nur bei klarer Straflosigkeit zulässig.

Rechtsmissbrauch bei Betreibungen: Das Urteil wendet die Grundsätze aus BGE 140 III 481 E. 2.3.1 konsequent an. Eine Betreibung zur Verjährungsunterbrechung (Art. 135 Ziff. 2 OR) ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Dies gilt erst recht, wenn die beiständige Person gesetzlich verpflichtet ist, die Rechte der verbeiständeten Person zu wahren (Art. 408 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 1 ZGB). Die Verweigerung eines Verjährungsverzichts (Art. 141 Abs. 1 OR) durch den Schuldner berechtigt die Gläubigerseite, auf die Betreibung als Verjährungsunterbrechungsmittel auszuweichen.

Amtsmissbrauch durch Beiständinnen: Das Urteil schliesst sich der engen Auslegung von Art. 312 StGB an (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; 1C_47/2024 E. 4.4.2; 1C_12/2025 E. 3.2). Die Einleitung einer Betreibung durch eine Beiständin im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis stellt keine Ausübung hoheitlicher Gewalt dar und erfüllt schon den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht.

Nötigung durch Betreibung: Die Rechtsprechung, wonach eine Betreibung nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch den Nötigungstatbestand erfüllt (6B_28/2021 E. 2.3; 6B_1037/2019 E. 2.3.3; 6B_41/2022 E. 3.6), wird auf eine Konstellation angewendet, in der die beiständige Person die Betreibung nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der verbeiständeten Person einleitet. Die Entscheidung bekräftigt, dass die Verjährungsunterbrechung ein legitimer Zweck ist, der den Vorwurf der Nötigung nicht trägt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Rechtsanwalts A.________ ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Betreibung über Fr. 4'000'000.-- durch die Berufsbeiständin B.________ im Namen der verbeiständeten Person ist nicht rechtsmissbräuchlich und erfüllt weder den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) noch den des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Die Beiständin handelte im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten zur Wahrung der Rechte der verbeiständeten Person (Art. 408 Abs. 1 und Art. 413 Abs. 1 ZGB) und setzte ein gesetzlich vorgesehenes Mittel der Verjährungsunterbrechung (Art. 135 Ziff. 2 OR) ein, nachdem der Beschwerdeführer die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung (Art. 141 Abs. 1 OR) abgelehnt hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.