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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_285/2026  ·  vom 29.07.2026

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verweigert ein behandelnder Psychiater wiederholt die Auskunft, so darf dies nicht zulasten der versicherten Person gehen; die IV-Stelle muss ihrer Abklärungspflicht mit alternativen Massnahmen nachkommen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das vorinstanzliche Urteil und die Verfügungen auf und weist die Sache an die IV-Stelle zurück. Diese muss zunächst ein RAD-Gutachten einholen, bevor allenfalls eine psychiatrische Expertise anzuordnen ist.
  • Bedeutung: Präzisiert die Abklärungspflicht bei Drittpersonen-Mitwirkungsmangel (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ATSG) und etabliert den RAD als vorzuschaltendes Zwischeninstrument bei ungeklärter psychischer Problematik.

Sachverhalt

Der 1971 geborenen A.________ war mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Die Rente beruhte unter anderem auf einem MEDAS-Gutachten vom 10. Mai 2002. Mehrere Revisionsverfahren bestätigten den Rentenanspruch. Im Rahmen der 6. IV-Revision wurde die Rente per Verfügung vom 24. Februar 2015 aufgehoben; das damalige Beschwerdeverfahren blieb erfolglos, und der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Dezember 2023 meldete A.________ sich erneut bei der IV-Stelle. Diese zog Berichte von Prof. Dr. med. D.________ (11. April 2023, 30. April 2024) und des Hausarztes Dr. med. F.________ (26. Februar, 15. April, 1. Juli 2024) bei und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten durch Dr. med. G.________ (9. Oktober 2024). Daraufhin wurde eine anspruchsrelevante gesundheitliche Veränderung verneint (Vorbescheid vom 10. Dezember 2024, Verfügung vom 17. Februar 2025). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Rheumatologische Beurteilung (E. 4)

Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. G.________ vom 9. Oktober 2024 attestierte der Beschwerdeführerin ein Widespread Pain Syndrom resp. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), am ehesten im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Konversionsstörung. Als Arbeitsfähigkeit wurde ein Einsatz zu 80 % sowohl in der bisherigen Beschäftigung als auch in angepasster Tätigkeit (leicht und intermittierend mittelschwer, Traglastlimite 10 kg) beurteilt. Der Gutachter sah keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit unter 80 %/100 % retrospektiv über die letzten 20 Jahre. Für die Haushaltsführung verneinte er jegliche gesundheitsbedingte Einschränkung. Das kantonale Gericht bescheinigte der Expertise uneingeschränkte Beweiskraft; die Beschwerdeführerin zweifelte diese nicht an. Somit liegt aus rheumatologischer Sicht keine Veränderung seit der letztmaligen Leistungsablehnung vor.

Psychische Problematik und Abklärungspflicht (E. 5)

Die Beschwerdeführerin berief sich auf eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands seit 2023. Der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ hatte trotz mehrfacher Aufforderung durch die IV-Stelle (29. Juli, 30. September, 28. Oktober 2024) und durch die Beschwerdeführerin selbst keinen Bericht eingereicht. Die Vorinstanz folgerte daraus, dass sich aus den übrigen medizinischen Akten keine Hinweise auf ein psychisches Leiden ergäben, und verneinte eine Abklärungspflichtverletzung.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen:

Erstens: Art. 28 Abs. 3 ATSG verpflichtet Drittpersonen (insbesondere Ärztinnen und Ärzte) zur Auskunft. Die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen bei Mitwirkungspflichtverletzungen gelten nur für die versicherte Person, nicht für Drittpersonen. Ist eine Drittperson ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, darf sich dies nicht zulasten der versicherten Person auswirken (BGE 134 V 189 E. 3; 8C_836/2013 E. 6.3). Der Versicherungsträger ist gehalten, mittels weiterer Abklärungsmassnahmen den Sachverhalt dennoch möglichst akkurat zu erstellen.

Zweitens: Die Akten ergaben mehrfache Hinweise auf psychische Relevanz: (1) Die psychische Verfassung war sowohl bei der Rentenzusprechung (2003) als auch bei der Rentenaufhebung (2015) begutachtet worden; (2) die Beschwerdeführerin befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung; (3) Dr. med. G.________ verwies ausdrücklich auf einen rheumatologisch-psychiatrischen Untersuchungsbedarf; (4) die Beschwerdeführerin gab an, eine stationäre psychiatrische Therapie sei ihr in Aussicht gestellt worden.

Drittens: Die übrigen Arztberichte (Prof. Dr. med. D.________, Dr. med. F.________) stammten von nicht-psychiatrischen Fachärzten und enthielten keine expliziten Aussagen zur psychischen Situation. Daraus konnte nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei psychisch vollständig genesen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei Drittpersonen-Mitwirkungsmangel nicht angezeigt ist, stets unmittelbar eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Vielmehr hätte sich angesichts der Unsicherheiten betreffend die psychische Verfassung zunächst eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Sinne von Art. 54a Abs. 2 f. IVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 IVV aufgedrängt (BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4; 8C_592/2025 E. 4.2; 9C_446/2022 E. 4.2.2). Erst wenn der RAD eine psychiatrische Begutachtung für erforderlich erachtete, wäre eine solche anzuordnen gewesen.

Gesetzeszitate

Art. 43 Abs. 1 und Abs. 3 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. 1bis Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. […] 3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.»

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

Rechtsfolge

Da unklar blieb, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eingeschränkt ist und ob sich diese im massgeblichen Vergleichszeitraum anspruchsrelevant verschlechtert hat, fehlte es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage. Das kantonale Gericht hatte den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) unvollständig festgestellt. Auch die Beschwerdegegnerin war ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht hinreichend nachgekommen. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese das psychische Befinden unter Einbezug des RAD abklärt und anschliessend neu verfügt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Untersuchungsgrundsatz und zur Abklärungspflicht im Sozialversicherungsrecht:

Bestätigung von BGE 134 V 189: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass die Verweigerung der Auskunft durch eine Drittperson nicht zulasten der versicherten Person gehen darf. Diesen Grundsatz hatte das Bundesgericht bereits in BGE 134 V 189 E. 3 festgehalten und wendet ihn hier konsequent an: Die IV-Stelle durfte nicht beim Ausbleiben des Psychiaterberichts stehenbleiben, sondern musste alternative Abklärungsmassnahmen ergreifen.

Präzisierung des Stufenmodells der Abklärung: Das Urteil präzisiert das in BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4 entwickelte Prinzip, wonach bei ungeklärter psychischer Problematik nicht unmittelbar eine vollumfängliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen ist, sondern zunächst der RAD als vorzuschaltendes Zwischeninstrument einzuschalten ist. Diese Grundsätze werden bestätigt durch 8C_592/2025 E. 4.2 und 9C_446/2022 E. 4.2.2. Das Urteil 9C_285/2026 macht dies erstmals ausdrücklich für die Konstellation geltend, dass der behandelnde Facharzt die Berichterstattung verweigert.

Abgrenzung zu BGE 141 V 9: Die Grundsätze zur Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG bei Glaubhaftmachung einer Änderung des Invaliditätsgrads) werden nicht in Frage gestellt, sondern vorausgesetzt. Das Urteil bestätigt die Massgeblichkeit des Zeitraums zwischen der letzten materiellrechtlichen Beurteilung und dem Neuanmeldungszeitpunkt.

Beweisrechtliche Konkretisierung: Das Urteil konkretisiert die beweisrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung, wenn ärztliche Drittauskünfte ausbleiben: Die blosse Abwesenheit psychiatrischer Befunde in Berichten nicht-psychiatrischer Fachärzte genügt nicht, um das Fehlen einer psychischen Beeinträchtigung zu belegen, insbesondere wenn der Gutachter selbst auf einen psychiatrischen Untersuchungsbedarf hinweist.

Fazit

Das Urteil 9C_285/2026 präzisiert die Pflichten der IV-Stellen bei mangelnder Mitwirkung Dritter im Abklärungsverfahren. Verweigert ein behandelnder Psychiater die Berichterstattung, so darf dies nicht zu Lasten der versicherten Person gehen. Die IV-Stelle muss vielmehr ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) durch alternative Massnahmen nachkommen, wobei sich als erste Stufe eine RAD-Untersuchung (Art. 54a Abs. 2 f. IVG) aufdrängt, bevor eine vollumfängliche psychiatrische Expertise angeordnet wird. Das Urteil stärkt die Position der versicherten Person im Spannungsverhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und Verwaltungseffizienz und stellt klar, dass die Auskunftspflicht von Drittpersonen (Art. 28 Abs. 3 ATSG) sanktionsbewehrt sein sollte, die Folgen einer Drittpersonen-Verweigerung aber jedenfalls nicht zulasten der versicherten Person gehen dürfen.