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Strafrecht  ·  Urteil 6B_676/2025  ·  vom 05.08.2026

Lésions corporelles simples qualifiées; actes d'ordre sexuel avec des enfants; pornographie; principe in dubio pro reo; arbitraire; fixation de la peine; expulsion

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines ägyptischen Staatsangehörigen wegen sexueller Handlungen mit Kindern, qualifizierter einfacher Körperverletzung und Pornographie, hebt jedoch den Strafvollzug auf (kein bedingter Vollzug) und die zivilrechtlichen Zusprüche zugunsten eines Geschwisterkindes auf.
  • Entscheidung: Der Beschwerdeführer ist schuldig; die Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung werden bestätigt. Der Landesverweis wird bestätigt (10 Jahre). Aufgehoben wird: (1) die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs — die Sache wird zur neuen Beurteilung der Besserungsprognose an die Vorinstanz zurückgewiesen; (2) die Zivilklage der B.________ wird abgewiesen und an das Zivilgericht verwiesen, da ihre Ansprüche nicht fristgerecht beziffert wurden (Art. 331 Abs. 2 StPO).
  • Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Besserungsprognose bei teilbedingtem Vollzug: Alleine die fehlende Tataufarbeitung und die Voreintragungen reichen für eine negative Prognose nicht aus, wenn kein Rückfall vorliegt; das Gericht muss die Warnfunktion einer teilbedingten Strafe und die persönliche Situation des Verurteilten in die Gesamtwürdigung einbeziehen. Zudem: Verstärkung der Fristenbindung bei Zivilklagen im Strafverfahren (Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A.A.________, ein 1978 in Ägypten geborener ägyptischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wurde vom Tribunal correctionnel de l'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois am 22. Oktober 2024 von allen Anklagepunkten freigesprochen. Auf Berufung der Geschädigten (B.________ sowie C.C.________ und D.D.________, vertreten durch ihre Kuratorin) verurteilte die Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois am 1. Mai 2025 den Beschwerdeführer wegen:

  • Qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 lit. abis StGB) an C.C.________ und D.D.________;
  • Sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) an C.C.________ und D.D.________;
  • Pornographie (Art. 197 StGB).

Die Strafe betrug 30 Monate Freiheitsstrafe, zuzüglich lebenslangem Berufsverbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen sowie Landesverweisung für 10 Jahre. Zivilrechtlich wurden Genugtuungssummen von 5'000 Franken (B.________), 10'000 Franken (C.C.________) und 10'000 Franken (D.D.________) zugesprochen.

Die Taten ereigneten sich zwischen 2017/2018 und dem 25. November 2021 an den beiden Stiefkindern des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der Taten zwischen 2 und 7 Jahre alt waren. Der Beschwerdeführer lebte in einer Beziehung mit der Mutter B.________, ohne jedoch mit ihr unter einem Dach zu wohnen. Er kümmerte sich regelmässig um die Kinder, auch in deren Badroutinen, und nutzte diese Situation sowie die Abwesenheit der Mutter systematisch aus.

Erwägungen

1. Sachverhaltsfeststellung und Unschuldsvermutung (in dubio pro reo)

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo. Das Bundesgericht hält fest, dass es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden willkürlich oder in Verletzung des Bundesrechts getroffen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur bei offensichtlich unhaltbaren Feststellungen vor.

Die Vorinstanz stützte ihre Überzeugung auf ein Konvergenzbündel von Indizien: die Glaubhaftigkeitsgutachten (C.C.________), die Vorstrafe wegen Pornographie (2017), ein anonymes Schreiben an die Direction générale K.________ mit präzisen, mit den Aussagen der Kinder übereinstimmenden Schilderungen, eine Fotografie des Geschlechtsteils von C.C.________ auf dem Telefon des Beschwerdeführers sowie die Vorstrafe wegen versuchter Nötigung. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik der Beweiswürdigung, ohne darzulegen, inwiefern die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unhaltbar seien. Seine Rüge ist daher unzulässig.

Das Bundesgericht hebt hervor, dass auch ohne direkte Beweise (ärztliche Atteste, Digitalspuren, Polizeieingriff) ein Verurteilungsurteil auf konvergierende Indizien gestützt werden kann. Besonders gewichtig war der anonyme Brief, dessen Inhalt mit den Aussagen der Kinder korrespondierte und der vor der Heirat des Beschwerdeführers mit B.________ verfasst worden war, was eine Manipulation durch die Mutter ausschloss.

2. Strafart und Strafzumessung

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe nicht ausreichend begründet, warum für alle drei Delikte eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe verhängt wurde.

Art. 41 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.»

Das Bundesgericht bestätigt die Wahl der Freiheitsstrafe: Die schwere Schuld, die fehlende Tataufarbeitung, die fehlende Einsicht sowie die Wirkungslosigkeit früherer Geldstrafen (2015: 20 Tagessätze bedingt wegen Diebstahls; 2017: 150 Tagessätze bedingt wegen versuchter Nötigung und Pornographie) rechtfertigen eine Freiheitsstrafe aus Gründen der Spezialprävention (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die Begründung der Vorinstanz sei zwar knapp, aber ausreichend. Auch die Strafzumessung von 30 Monaten wird nicht direkt angefochten und erweist sich als verhältnismässig.

3. Teilbedingter Vollzug

Die zentrale rechtliche Frage des Urteils betrifft den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe.

Art. 43 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.»

Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»

Bei einer Freiheitsstrafe zwischen 2 und 3 Jahren kommt — da der vollständig bedingte Vollzug nach Art. 42 StGB ausgeschlossen ist — autonom Art. 43 StGB zur Anwendung. Der teilbedingte Vollzug setzt wie der vollständig bedingte Vollzug eine günstige Besserungsprognose voraus (BGE 134 IV 1; 144 IV 277; Urteil 6B_570/2025).

Die Vorinstanz hatte den teilbedingten Vollzug mit der Begründung verweigert, dass bei den Vorstrafen und der «völligen Abwesenheit eines Schuldbewusstseins» eine negative Prognose vorliege. Das Bundesgericht hält diese Begründung für unzureichend:

  1. Kein Rückfall: Der Beschwerdeführer hat zwar eine Vorstrafe wegen Pornographie (2017), jedoch keinen Rückfall bei Sexualdelikten gegen Kinder oder bei Körperverletzungsdelikten. Allein dieser eine Rückfall bei Pornographie reicht für eine konkret negative Besserungsprognose nicht aus.

  2. Natur der Straftat: Die Schwere der Tat allein gibt keinen Aufschluss über die Besserungsaussichten.

  3. Fehlende Gesamtwürdigung: Die Vorinstanz hat die persönliche Situation des Beschwerdeführers (berufliche Integration, Wohnverhältnisse, Beziehungen zur Tochter) nicht berücksichtigt und insbesondere nicht geprüft, ob die Warnfunktion einer teilweise bedingten Strafe die Besserungsprognose positiv beeinflussen könnte.

  4. Keine frühere Freiheitsstrafe: Da der Beschwerdeführer noch nie eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüsst hat, kann die Abschreckungswirkung einer teilbedingten Strafe die Besserungsprognose positiv beeinflussen.

Das Bundesgericht hebt die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

4. Landesverweisung

Art. 66a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Landesverweisung wird bestätigt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern). Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB greift nicht:

  • Schwere der Taten: Mehrjährige, wiederholte sexualisierte und körperliche Gewalt gegen zwei Kinder im Alter von 2 bis 7 Jahren.
  • Zweijahresregel: Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren sind ausserordentliche Umstände erforderlich, damit das private Bleibeinteresse überwiegt.
  • Integration: Die berufliche und soziale Integration ist nicht als hervorragend zu qualifizieren (Hilfeabhängigkeit, überschuldete Finanzlage, Vorstrafen).
  • Rückkehrperspektiven: Der Beschwerdeführer spricht die Sprache seines Heimatlandes, ist dort aufgewachsen und verfügt über solide familiäre Bindungen.
  • Beziehung zur Tochter: Die Beziehung zur in der Schweiz lebenden Tochter ist nicht besonders eng; er sieht sie nur gelegentlich und hat nie mit ihr in einem Haushalt gelebt.

Die Interessenabwägung ergibt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung.

5. Zivilklagen: Fristenbindung (Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 StPO)

Das Bundesgericht hebt die zivilrechtlichen Zusprüche zugunsten von B.________ (5'000 Franken) auf und verweist sie an das Zivilgericht. B.________ hatte ihre Zivilklage erst in den erstinstanzlichen Verhandlungen beziffert, obwohl die von der Verfahrensleitung nach Art. 331 Abs. 2 StPO gesetzte Frist bereits abgelaufen war. Das Bundesgericht verweist auf sein Urteil 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026, wonach die Nichtbeachtung dieser Frist zum Verweis an das Zivilgericht führt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Diese Frist dient auch dem Schutz der Verteidigungsrechte und ist mit einer gewissen Strenge anzuwenden.

Die Zivilklagen von C.C.________ und D.D.________ (je 10'000 Franken) bleiben hingegen bestehen, da diese fristgerecht beziffert wurden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition mehrerer grundlegender Entscheidungen:

  • BGE 144 IV 277: Bestätigung der autonom-rechtlichen Natur von Art. 43 StGB bei Strafen zwischen 2 und 3 Jahren; die subjektiven Bedingungen des vollständig bedingten Vollzugs gelten auch für den teilbedingten Vollzug.

  • BGE 134 IV 1: Präzisiert, dass der teilbedingte Vollzug bei Strafen von 2 bis 3 Jahren den vollständig bedingten Vollzug ersetzt und eine günstige Besserungsprognose voraussetzt.

  • BGE 149 IV 217: Zum weiten Ermessensspielraum des Richters bei der Strafzumessung (Art. 47 StGB).

  • Urteil 6B_570/2025 vom 5. November 2025: Bestätigt, dass für den teilbedingten Vollzug eine günstige Besserungsprognose erforderlich ist und die Abschreckungswirkung einer teilweise bedingten Strafe in die Prognose einzubeziehen ist.

  • Urteil 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026: Verstärkt die Fristenbindung bei Zivilklagen im Strafverfahren; die Frist nach Art. 331 Abs. 2 StPO ist nicht bloss eine Ordnungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist mit Verweisung an das Zivilgericht bei Nichtbeachtung.

  • BGE 146 IV 105 und 144 IV 332: Zur restriktiven Anwendung der Härtefallklausel bei der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB.

Das vorliegende Urteil präzisiert die Anforderungen an die Besserungsprognose bei teilbedingtem Vollzug: Allein aus der fehlenden Tataufarbeitung und Vorstrafen lässt sich keine negative Prognose ableiten, wenn kein Rückfall vorliegt. Das Gericht muss eine Gesamtwürdigung durchführen, die auch die persönliche Situation, die Warnfunktion der teilweise bedingten Strafe und die Besserungsaussichten einbezieht. Es bestätigt zudem die strenge Anwendung der Bezifferungsfrist für Zivilklagen im Strafverfahren.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche und die Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, hebt jedoch die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung der Besserungsprognose zurück. Die Landesverweisung von 10 Jahren wird bestätigt. Die Zivilklage der B.________ wird an das Zivilgericht verwiesen, da sie die Bezifferungsfrist nach Art. 331 Abs. 2 StPO nicht eingehalten hat. Das Urteil stärkt die Anforderungen an eine vollständige Besserungsprognose im Rahmen von Art. 43 StGB und bekräftigt die Fristenbindung bei Zivilklagen im Strafverfahren.