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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_223/2026  ·  vom 02.07.2026

Récusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zwei Beschuldigte eines Genfer Wirtschaftsstrafverfahrens verlangten den Ausstand aller Richter und Gerichtsschreiber des Tribunal correctionnel mit der Begründung, dass das 127-seitige Urteil vor der Hauptverhandlung weitgehend «vorgeschrieben» worden sei — der Bundesgerichtshof wies die Ausstandsbegehren ab.
  • Entscheidung: Weder die Dauer von 70 Tagen zwischen Verhandlung und Urteil noch der Umfang oder die behauptete Struktur des Entscheids ergeben objektive Anhaltspunkte für Befangenheit; die Rügen verwechseln Ausstandsgründe mit Appellationsrügen gegen das Sachurteil.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen von Art. 56 lit. f StPO bei «Präredaktion» von Entscheiden und begründet, dass ein vor der Verhandlung erstellter Arbeitsentwurf des Richterberichts — wie auch die blosse Komplexität des Urteils — keine Befangenheitsvermutung auslöst; es bestätigt die massgebliche Rolle der objektiven Befangenheitsschwelle und schliesst einen Ausstand bei inneren Widersprüchen des Urteils mangels Erschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel aus.
  • Leitentscheide: BGE 148 IV 137 (Befangenheit/Präredaktion), BGE 143 IV 69 (Befangenheit/Verfahrensrügen), BGE 134 I 238 (Richterberichts-System), BGE 147 IV 534 (Beweiswürdigung im Ausstandsverfahren).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf klagte A.________ und B.________ (Beschuldigte 1 und 2) wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), versuchten Betrugs (Art. 22 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB), qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) an. Der Fall betraf den An- und Verkauf von Kunstwerken zum Schaden mehrerer Gesellschaften.

Die Hauptverhandlung vor dem Tribunal correctionnel fand vom 6. bis 9. Oktober 2025 statt; dabei wurde die ursprünglich vorgesehene Richterin E.________ durch Alexandra Banna ersetzt, wogegen sich die Parteien nicht aussprachen. Am 18. Dezember 2025 erging ein 127-seitiges Urteil mit Freiheitsstrafen von 36 Monaten (davon 12 unbedingt) für Beschuldigten 1 und 24 Monaten (bedingt) für Beschuldigten 2, nebst Schadenersatz- und Ersatzforderungen.

Am 25. Dezember 2025 stellten beide Beschuldigte Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Tribunal correctionnel (drei Richter und zwei Gerichtsschreiber) und machten geltend, das Urteil sei vor der Hauptverhandlung weitgehend «präredigiert» gewesen, was auf Befangenheit schliessen lasse. Die Chambre pénale de recours der Genfer Cour de justice wies die Begehren mit zwei getrennten Entscheiden vom 20. Januar 2026 ab. Hiergegen gelangen die Beschuldigten mit zwei Beschwerden (7B_223/2026 und 7B_243/2026) ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verbindung

Das Bundesgericht verbindet die beiden Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 PCF), da sie denselben Sachkomplex und dieselbe Rechtsfrage betreffen. Die angefochtenen Entscheide bilden selbstständig anfechtbare Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (Art. 78 ff. und 92 BGG; BGE 144 IV 90 E. 1). Die Beschuldigten sind als betroffene Parteien beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO)

Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung in den angefochtenen Entscheiden. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich diese Rüge mit den Willkür-Rügen gegen den festgestellten Sachverhalt vermenge und im Rahmen der Prüfung von Art. 56 lit. f StPO zu behandeln sei. Es erinnert daran, dass die Behörde sich auf die prüfungswürdigen Tatsachen und Beweismittel beschränken darf (BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; 147 IV 249 E. 2.4; 142 II 154 E. 4.2; 139 IV 179 E. 2.2) und die Begründung aus den verschiedenen Erwägungen der Entscheidung als Ganzes hervorgehen kann (BGE 141 V 557 E. 3.2.1).

Ausstandsgrund der Befangenheit (Art. 56 lit. f StPO)

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«(...) aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.»

Die Auffangklausel des Art. 56 lit. f StPO

Art. 56 lit. f StPO hat den Charakter einer Auffangklausel, die alle nicht ausdrücklich in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Ausstandsgründe erfasst. Sie korrespondiert mit der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_954/2025 vom 22. Januar 2026 E. 2.2.1). Massgeblich ist die objektive Befangenheit: Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und die Besorgnis einer parteiischen Tätigkeit begründen. Rein subjektive Eindrücke einer Partei genügen nicht (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 143 IV 69 E. 3.2). Die subjektive Unparteilichkeit eines Richters wird vermutet.

Verfahrensfehler allein begründen keine objektive Befangenheitsvermutung; erst besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwerwiegende Pflichtverletzungen darstellen, können eine Befangenheitsvermutung auslösen. Die Ausstandsrüge ist kein Substitut für die ordentliche Berufung (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.2.3).

Das Richterberichtssystem und die «Präredaktion»

Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Richterberichtssystem (juge rapporteur) mit der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts vereinbar. Der Berichterstatter bildet sich anhand des Dossiers eine vorläufige Meinung, die als Arbeitshilfe (document de travail) dient und unter Vorbehalt der weiteren Verfahrensschritte steht — insbesondere der mündlichen Verhandlung und der kollegialen Beratung. Das Ergebnis bleibt offen und kann nicht als vorweggenommene Entscheidung qualifiziert werden (BGE 134 I 238 E. 2.3; Urteil 1B_666/2021 vom 21. April 2022 E. 2.4). Auch muss ein Richter in der Lage sein, sich ungeachtet einer ersten vorläufigen Meinung eine eigenständige Auffassung zu bilden (Urteil 7B_37/2023 vom 16. November 2023 E. 2.3.3). Diese Dogmatik wurde vom Open Legal Commentary zu Art. 56 StPO bestätigt, der die Auffangklausel als Korrelat der verfassungsrechtlichen Unparteilichkeitsgarantie einordnet.

Die zentralen Erwägungen des Bundesgerichts

Keine objektive Befangenheit durch Urteilsumfang und Abfassungszeit: Das Bundesgericht stellt klar, dass die Zeitspanne von 70 Tagen (9. Oktober bis 18. Dezember 2025) zwischen Verhandlungsende und Urteilszustellung keineswegs unangemessen kurz ist, sondern im Gegenteil den gesetzlichen Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO (60 Tage, ausnahmsweise 90 Tage) Rechnung trägt. Für routinierte Richter und Gerichtsschreiber sei die Abfassung eines 127-seitigen Urteils in diesem Zeitraum keineswegs aussergewöhnlich: Der Sachverhaltsteil (ca. 70 Seiten) stützte sich im Wesentlichen auf die Anklageschrift und die Aussagen der Betroffenen; die Rechtsausführungen (ca. 10 Seiten Erwägungen) behandelten geläufige Delikte mit reicher Rechtsprechung; die Strafzumessung und die Zivilansprüche (ca. 15 Seiten) sowie die Kosten (ca. 15 Seiten) bildeten den Rest. Die Richter hätten im Übrigen auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und die Zustellung des Dispositivs hinausgezögert — was eher für eine sorgfältige Prüfung als für einen voreiligen Abschluss spräche.

Keine Befangenheit durch «Präredaktion» als Arbeitshilfe: Selbst wenn die Berichterstatterin Teile des Urteils vor der Verhandlung als Arbeitsentwurf verfasst hatte, stellt dies nach der Rechtsprechung zum Richterberichtssystem einen zulässigen Arbeitsschritt dar. Der Berichterstatter darf sich anhand des Dossiers eine vorläufige Meinung bilden und diese dokumentieren — gerade um in der Verhandlung gezielte Fragen stellen zu können. Solche Arbeitsentwürfe stehen unter dem Vorbehalt der weiteren Verfahrensschritte und der kollegialen Beratung und implizieren keine Befangenheit (BGE 134 I 238 E. 2.3; Urteil 1B_666/2021 E. 2.4).

Verfahrensrügen gehören vor die Berufungsinstanz: Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände — angebliche Widersprüche im Urteil, ignorierte Beweise, unberücksichtigte Plädoyerinhalte — betreffen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung des Urteils und sind somit Gegenstand der Berufung, nicht eines Ausstandsverfahrens. Die Beschwerdeführer verwechseln die Ausstandsbegehren mit einem Rechtsmittel gegen das Sachurteil. Das Bundesgericht hält fest, dass besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine Befangenheitsvermutung begründen könnten, vorliegend nicht festgestellt sind und nicht dargetan wurden (BGE 143 IV 69 E. 3.2).

Keine Pflicht zur Beweiserhebung über den «Präredaktionsgrad»: Die Vorinstanz durfte es ohne Weiteres ablehnen, die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen zur Feststellung des genauen Umfangs der «Präredaktion» anzuordnen. Da die Abfassungszeit nicht unangemessen kurz war und eine Präredaktion als Arbeitshilfe ohnehin zulässig ist, war es für die Befangenheitsfrage nicht entscheidend, ob und in welchem Umfang ein Arbeitsentwurf vorlag (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteil 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.6.2).

Verspäteter Einwand bezüglich Richterinnenersetzung: Der Einwand, die ersatzweise eingesetzte Richterin (intimée 3) habe das Dossier mangels Vorbereitungszeit nicht hinreichend kennen können, ist verspätet: Die Beschwerdeführer haben sich bei Verhandlungsbeginn nicht gegen die Ersatzrichterin ausgesprochen (Art. 58 Abs. 1 StPO) und bringen diesen Einwand erstmals im Ausstandsgesuch vom 25. Dezember 2025 vor.

Ergebnis

Die Ausstandsbegehren erweisen sich als unbegründet. Das Bundesgericht bestätigt die vollständige Befugnisurteilung der Vorinstanz und weist die Beschwerden ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Beschwerdeführer 2 wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten betragen 2'000 Franken für Beschwerdeführer 1 und 800 Franken für Beschwerdeführer 2 (unter Berücksichtigung der Verbindung).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität einer gefestigten Linie des Bundesgerichts zur Befangenheitsfrage bei «präredigierten» Urteilen und zum Richterberichtssystem:

Bestätigung von BGE 134 I 238 und BGE 148 IV 137: Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze, dass das Richterberichtssystem mit der Unparteilichkeitsgarantie vereinbar ist (BGE 134 I 238) und dass ein Arbeitsentwurf des Berichterstatters keine Befangenheit begründet (BGE 148 IV 137). Es wendet diese Grundsätze auf einen konkreten Fall an, in dem die Beschuldigten eine nahezu vollständige Präredaktion des Urteils behaupteten.

Präzisierung gegenüber BGE 143 IV 69: Während BGE 143 IV 69 bereits klargestellt hatte, dass Verfahrensrügen nicht im Ausstandsverfahren geltend zu machen sind, präzisiert das vorliegende Urteil diese Abgrenzung für den spezifischen Kontext von «Präredaktions»-Behauptungen: Selbst behauptete innere Widersprüche des Urteils, angeblich ignorierte Beweismittel oder nicht berücksichtigte Plädoyerinhalte stellen keine Befangenheitsgründe dar, sondern gehören vor die Berufungsinstanz.

Präzisierung zum zeitlichen Aspekt: Das Urteil liefert eine ausführliche Begründung, warum die Abfassungszeit von 70 Tagen für ein 127-seitiges Urteil nicht als Befangenheitsindiz taugt, und setzt dies in Bezug zu Art. 84 Abs. 4 StPO. Es wird klargestellt, dass die Einhaltung der gesetzlichen Urteilsfristen gerade gegen — nicht für — eine Präredaktion spricht, wenn das Gericht zusätzlich auf eine mündliche Urteilsverkündung verzichtet und die Zustellung des Dispositivs hinausschiebt.

Neues Gewicht auf der Abgrenzung Ausstand vs. Berufung: Das Urteil verschärft die bereits etablierte Abgrenzung und macht deutlich, dass die Ausstandsrüge nicht als «Zwischenberufung» gegen ein noch nicht rechtskräftiges Sachurteil missbraucht werden kann — ein Punkt, der in der Praxis zunehmend Relevanz erlangt, da Beschuldigte in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren zunehmend Ausstandsbegehren als taktisches Instrument einsetzen.

Fazit

Das Urteil 7B_223/2026 / 7B_243/2026 vom 2. Juli 2026 weist die Ausstandsbeschwerden zweier Beschuldigter in einem Genfer Kunstmarkt-Betrugsverfahren ab und bestätigt, dass die Behauptung einer «Präredaktion» des Sachurteils allein keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründet. Das Bundesgericht präzisiert drei zentrale Punkte: Erstens ist ein Arbeitsentwurf des Berichterstatters vor der Verhandlung ein zulässiger und notwendiger Bestandteil des Richterberichtssystems, der per se keine Befangenheitsvermutung auslöst. Zweitens ist eine Abfassungszeit von 70 Tagen für ein 127-seitiges Urteil nicht objektiv verdächtig, sondern entspricht den gesetzlichen Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO. Drittens gehören Rügen gegen den Inhalt des Sachurteils — angebliche Widersprüche, ignorierte Beweise, nicht berücksichtigte Plädoyer — vor die Berufungsinstanz und nicht ins Ausstandsverfahren. Die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die ersatzweise eingesetzte Richterin wurde zudem als verspätet qualifiziert (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Urteil stärkt die Integrität des Richterberichtssystems und schränkt den taktischen Einsatz von Ausstandsbegehren gegen Sachurteile ein.