Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Berufsbeistand, der sich als solcher über Fr. 365'946.90 an den Vermögenswerten seiner verbeiständeten Person bereicherte, wird der qualifizierten Veruntreuung und der Geldwäscherei für schuldig befunden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung, Geldwäscherei, mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung sowie die Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, der Verletzung des Anklagegrundsatzes bei der Geldwäscherei und der fehlerhaften Strafzumessung bleiben sämtlich ohne Erfolg.
- Bedeutung: Das Urteil klärt, dass Vermögenswerte bereits mit der Ernennung zum Vertretungsbeistand als anvertraut gelten, auch wenn ausländische Banken die Ernennungsurkunde noch nicht akzeptiert haben. Es bestätigt, dass die Selbstgeldwäscherei (Art. 305bis StGB) auch bei vielfältigen Transaktionen über eigene Konten und ins Ausland erfüllt sein kann. Art. 48 lit. e StGB ist mangels des Verstreichens von zwei Dritteln der Verjährungsfrist nicht anwendbar.
Sachverhalt
A.________ wurde als Berufsbeistand von B.________ sel. (einer älteren, alleinstehenden und vulnerablen Frau) durch die KESB U.________ ernannt. Ohne Bewilligung der KESB schloss er am 13. April 2017 einen Darlehensvertrag ("Darlehensvereinbarung") über maximal Fr. 400'000.-- mit B.________ sel. ab und hob zwischen dem 23. März 2017 und dem 21. Dezember 2017 insgesamt Fr. 365'946.90 von deren Konten ab, die er auf eigene Konten verschob. Er investierte die Gelder praktisch gesamthaft in der Dominikanischen Republik (Grundstück, Personenwagen, landwirtschaftlicher Betrieb) und beglich damit persönliche Schulden und Lebenshaltungskosten. Eine Rückzahlung erfolgte nie; aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage war er dazu auch nicht in der Lage. Zudem verfälschte er Betreibungsregisterauszüge (Dossiers 2 und 7), bezog zu Unrecht Sozialhilfegelder (Dossier 6) und verwendete die gefälschten Auszüge zum Abschluss von Mietverträgen.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 23. Februar 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, sprach ihn jedoch vom versuchten Betrug (Dossier 4) und vom Betrug (Dossier 6) frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 30. November 2023 die Schuldsprüche (qualifizierte Veruntreuung, mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Geldwäscherei), reduzierte die Freiheitsstrafe auf 44 Monate und widerrief den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 240 Tagessätzen aus dem Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Januar 2018.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Ziel des Freispruchs von qualifizierter Veruntreuung und Geldwäscherei, eventualiter der Strafreduktion und der Umwandlung in eine bedingte Strafe.
Erwägungen
Qualifizierte Veruntreuung (Dossier 1)
Das Bundesgericht befasst sich zunächst mit dem Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB).
Anvertrautsein der Vermögenswerte
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Annahme, dass ihm die Gelder auf sämtlichen Konten von B.________ sel. — nicht nur auf dem Verkehrskonto bei der D.________ Bank — anvertraut gewesen seien. Er machte geltend, die Verfügungsmacht über ausländische Konten habe erst mit deren Akzeptanz durch die jeweilige Bank bestanden.
Das Bundesgericht hält unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung fest, dass Vermögenswerte als anvertraut gelten, wenn dem Bevollmächtigten ohne Mitwirkung des Treugebers eine unkontrollierbare Verfügungsbefugnis eingeräumt wird (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Die Ernennung zum Vertretungsbeistand und die Ausstellung der Ernennungsurkunde durch die KESB genügten hier: Mit der Ernennungsurkunde konnte sich der Beschwerdeführer als rechtsgültiger Vertreter ausweisen und erhielt alle nötigen Mittel zur Verwaltung sämtlicher Aktiven von B.________ sel. Dass ausländische Banken gestützt auf ihr internationales Privatrecht eine Anerkennung des KESB-Entscheids verlangen könnten, ändere daran nichts. Der Beistand könne solche Hindernisse selbstständig überwinden, indem er bei den zuständigen Stellen die Anerkennung beantragt. Auch brauche ihm nicht die alleinige Verfügungsmacht zuzukommen — die Rechtsprechung verlange gerade nicht, dass dem Täter ausschliessliche Verfügungsmacht zustehe (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar, N. 95 ff. zu Art. 138 StGB).
Art. 138 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. 2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Unrechtmässige Verwendung und Schwebezustand des Darlehensvertrags
Der Beschwerdeführer berief sich darauf, der ohne KESB-Zustimmung geschlossene Darlehensvertrag befinde sich im Schwebezustand (Art. 416 Abs. 3 ZGB), weshalb eine unrechtmässige Verwendung nicht vorliege. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Bis zur — hier nie erfolgten — Zustimmung der KESB sei die verbeiständete Person nicht durch die Vereinbarung gebunden. Der Borger kann nicht unbekümmert um die erforderliche Zustimmung anvertraute Vermögenswerte für sich verwenden. Durch das Verschieben der Bankguthaben habe der Beschwerdeführer eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch von B.________ sel. zu vereiteln. Bei Buchgeld genüge es hierfür bereits, wenn der Täter das Guthaben auf dem Konto der verbeiständeten Person pflichtwidrig abbucht (vgl. Niggli/Riedo, N. 105 ff., insb. N. 108, zu Art. 138 StGB).
Subjektiver Tatbestand (Vorsatz und Bereicherungsabsicht)
Die Vorinstanz stellte überzeugend fest, dass die "Darlehensvereinbarung" ein Feigenblatt darstellte: Der Beschwerdeführer hatte bereits zwei Wochen vor dem Vereinbarungsdatum mit Geldbezügen begonnen, tätigte zahlreiche Überweisungen in unterschiedlichsten Beträgen mit verschleiernden Buchungstexten und verfügte über keine Ersatzfähigkeit. Das Bundesgericht qualifiziert dies als sicheres Wissen über die Unrechtmässigkeit der Verwendung und zumindest die Inkaufnahme der Vereitelung des Anspruchs von B.________ sel. Auch die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen: Wer Vermögenswerte in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit zu ersetzen, bereichert sich unrechtmässig (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage ausserstande, die Gelder zurückzuzahlen.
Geldwäscherei (Dossier 1)
Art. 305bis Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Beschwerdeführer rügte, mangels Vordelikts sei er vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen, soweit die Handlungen bloss Überweisungen auf sein eigenes Privatkonto darstellten. Er beanstandete, die Vorinstanz habe ihn mit einem Deliktsbetrag von Fr. 322'102.50 statt bloss Fr. 90'121.61 verurteilt.
Das Bundesgericht hält fest, dass nach ständiger Rechtsprechung auch der Täter selbst Geldwäscherei begehen kann, der die Vermögenswerte durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2). Die Tathandlung liegt in der Vereitelung der Herkunftsermittlung, Auffindung oder Einziehung (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1). Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Die Handlungen des Beschwerdeführers gingen über das blosse Verstecken von Vermögenswerten auf eigenen Konten deutlich hinaus. Er brachte die Gelder in Umlauf — investierte in der Dominikanischen Republik, bezahlte Rechnungen und leistete Zahlungen an das Betreibungsamt. Die Aufstückelung in zufällig erscheinende Beträge mit irreführenden Buchungstexten diente nicht nur der Verschleierung der Veruntreuung, sondern auch der Erschwerung des Zugriffs der Strafbehörden.
Hinsichtlich des Deliktsbetrags bestätigt das Bundesgericht die Reduktion um Fr. 43'844.40 durch die Vorinstanz: Soweit dem Beschwerdeführer in Bezug auf diese Überweisung von der F.________ Sparkasse lediglich die Veruntreuung, nicht aber eine weitere Tathandlung der Geldwäscherei vorgeworfen wird, ist diese von dem Deliktsbetrag abzuziehen. Der verbleibende Betrag von Fr. 322'102.50 wird bestätigt.
Eine Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, die der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht erhob, wurde als nicht rechtsgenüglich gewürdigt und wegen fehlender materieller Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht behandelt.
Strafzumessung und Gesamtstrafe
Art. 48 lit. e StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht mildert die Strafe, wenn: [...] e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.»
Der Beschwerdeführer beantragte einen Strafminderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB wegen erheblichen Zeitablaufs und Wohlverhaltens sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Das Bundesgericht weist beide Rügen zurück: Zwei Drittel der massgeblichen Verjährungsfristen waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (30. November 2023) für keine der Taten abgelaufen. Die längste Verjährungsfrist von 15 Jahren (qualifizierte Veruntreuung, Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB) endet am 21. Dezember 2032, womit zwei Drittel erst am 21. Dezember 2027 erreicht wären. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB scheidet daher bereits aufgrund der zeitlichen Komponente offensichtlich aus.
Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde erstmals vor Bundesgericht erhoben und mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als unzulässig behandelt. Soweit sich die Kritik gegen das obergerichtliche Verfahren selbst richtet, ist eine Verletzung nicht ersichtlich: Die Berufungsverhandlung fand knapp 14 Monate nach Berufungserhebung statt, was bei der Komplexität des Verfahrens nicht zu beanstanden ist.
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB wird bestätigt: Da für sämtliche Delikte Freiheitsstrafen angezeigt waren — der Beschwerdeführer ist Wiederholungstäter, der während laufender Probezeit erneut delinquierte, und eine Geldstrafe wäre angesichts seiner Einkommens- und Schuldensituation nicht vollziehbar —, ist die konkrete Methode anzuwenden. Die Einsatzstrafe von 32 Monaten für die qualifizierte Veruntreuung wird nicht als überspitzt beanstandet. Die Asperation der Einzelstrafen (32 + 2 + 3 + 2 + 3 + 2 = 44 Monate) ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Prozessuale Rügen
Das Bundesgericht weist weitere Rügen zurück: Die behauptete inhaltliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Protokolls wurde nicht im kantonalen Verfahren gerügt und kann im bundesgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen für das Rechtsmittelverfahren aufzusparen. Ebenso wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen: Die Vorinstanz brauchte sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur qualifizierten Veruntreuung durch Beistände (Art. 138 Ziff. 2 StGB) in mehreren Hinsichten:
Erstens bekräftigt das Bundesgericht den weiten Anvertrautheitsbegriff: Bereits die Ernennung zum Vertretungsbeistand und die Ausstellung der Ernennungsurkunde begründen das Anvertrautsein aller Vermögenswerte der verbeiständeten Person, unabhängig davon, ob der Beistand die Konten bereits inventarisiert hat oder ob ausländische Banken die Ernennung anerkannt haben (Bestätigung von BGE 133 IV 21 E. 6.2; 143 IV 297 E. 1.3). Es genügt, dass er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann.
Zweitens präzisiert das Urteil, dass der Schwebezustand eines genehmigungspflichtigen Vertrags zwischen Beistand und verbeiständeter Person (Art. 416 Abs. 3 ZGB) die Unrechtmässigkeit der Verwendung nicht ausschliesst. Vielmehr ist die verbeiständete Person bis zur — hier nie erfolgten — Zustimmung der KESB nicht gebunden, weshalb die Verwendung anvertrauter Vermögenswerte vor dieser Zustimmung bereits objektiv unrechtmässig ist.
Drittens bestätigt das Urteil die Selbstgeldwäscherei (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2) und dehnt die Tathandlung auf vielfältige Transaktionen aus, die über das blosse Aufbewahren auf eigenen Konten hinausgehen: Investitionen im Ausland, Kauf von Fahrzeugen und Grundstücken, Begleichung eigener Schulden mit verschleiernden Buchungstexten genügen als Vereitelungshandlungen im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
Viertens bestätigt das Urteil die restriktive Praxis zu Art. 48 lit. e StGB: Die Strafmilderung setzt zwingend voraus, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Dies war hier für keine der Taten der Fall.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung, Geldwäscherei, mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung sowie die Freiheitsstrafe von 44 Monaten bleiben bestehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos war.
Das Urteil stärkt die Schutzfunktion des Veruntreuungsstrafrechts gegenüber vulnerablen Personen, die auf die Loyalität ihrer Beistände angewiesen sind. Es verdeutlicht, dass die Ernennungsurkunde als Beistand eine weitreichende Treuepflicht begründet, deren Verletzung selbst dann strafbar ist, wenn der Beistand sich auf einen — genehmigungspflichtigen und nie genehmigten — Darlehensvertrag beruft. Die Entscheidung zeigt auch, dass vielfältige Transaktionen mit verschleierndem Charakter die Geldwäscherei auch dann erfüllen, wenn der Täter zugleich Vortäter ist.