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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_118/2025  ·  vom 03.08.2026

divorce (liquidation du régime matrimonial, contribution d'entretien)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Ersatzforderung (Amortisation der Hypothek auf dem Eigengut) nach Scheidung eines seit 2005 getrennt lebenden Ehepaars.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Entscheidung vollumfänglich. Die Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut aus hypothekarischer Amortisation (Art. 209 Abs. 3 ZGB) sowie der nacheheliche Unterhaltsbeitrag (Art. 125 ZGB) bleiben bestehen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur lebensprägenden Ehe und zum Amortisationsbegriff nach Art. 209 Abs. 3 ZGB. Die Beschwerde ist in dem sehr engen Rahmen ihrer Zulässigkeit durchwegs abzuweisen; die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen nicht.

Sachverhalt

Die Parteien heirateten im März 1992 und haben zwei gemeinsame, inzwischen volljährige Kinder. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1962) war Mitinhaber eines Landwirtschaftsbetriebs, den er mit seinem Bruder bewirtschaftete. Die Beschwerdegegnerin (Jahrgang 1968) war bei der Heirat als Sommelière tätig, gab diese Tätigkeit jedoch nach der Heirat auf und widmete sich dem Haushalt und der Kindererziehung.

Die Eheleute leben seit 2005 getrennt. Im Jahr 2006 ordnete die Zivilrichterin die Gütertrennung an und verpflichtete den Ehemann zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1'200 Fr. Der Ehemann lebt mittlerweile in neuem Konkubinat mit zwei noch minderjährigen Töchtern.

Die Scheidungsklage wurde 2007 eingereicht, das Verfahren jedoch 2010 wegen eines gegen den Ehemann laufenden Strafverfahrens (Steuerhinterziehung) sistiert. Der Ehemann wurde 2018 wegen Steuerhinterziehung und Verletzung von Unterhaltspflichten verurteilt (6B_955/2019 vom 11. Oktober 2019). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens sprach die erste Instanz der Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsbeitrag von 1'200 Fr. bzw. 1'800 Fr. sowie eine Ersatzforderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung von 89'500 Fr. zu. Die kantonale Instanz reduzierte die Ersatzforderung auf 84'500 Fr. und bestätigte den Unterhaltsbeitrag.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensrechtliches

Das Gericht stellt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen fest (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 76 Abs. 1 lit. a und b, Art. 90 und 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Es erinnert an die Pflicht zur Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) und daran, dass das Bundesgericht nur die gerügten Rechtswidrigkeiten prüft (ATF 142 III 364 E. 2.4). Die Rüge der Verletzung von Verfassungsrechten muss ausdrücklich und detailliert vorgebracht werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; ATF 150 II 346 E. 1.5.3; 149 III 81 E. 1.3).

Hinsichtlich des Sachverhalts gilt der Grundsatz, dass das Bundesgericht von den Feststellungen der Vorinstanz ausgeht (Art. 105 Abs. 1 BGG) und nur bei offensichtlich fehlerhafter Feststellung oder Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) abweichen kann, sofern die Korrektur für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Zentral ist der Grundsatz der materiellen Erschöpfung der kantonalen Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG): Rügen, die nicht bereits vor der kantonalen Instanz vorgebracht wurden, können vor Bundesgericht nicht mehr erhoben werden, es sei denn, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird verletzt (ATF 150 III 353 E. 4.4.3; 146 III 203 E. 3.3.4).

Ersatzforderung aus güterrechtlicher Auseinandersetzung (Art. 209 ZGB)

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die seiner Ehefrau zugesprochene Ersatzforderung von 84'500 Fr. aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Forderung beruht auf der hypothekarischen Amortisation des Landwirtschaftsbetriebs, der bis zum 1. März 2006 im Miteigentum des Beschwerdeführers und seines Bruders stand und als Eigengut des Beschwerdeführers galt.

Art. 209 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. 2 Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft. 3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.»

Die kantonale Instanz stellte fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb als Eigengut des Beschwerdeführers galt, die darauf lastende Hypothekarverbindlichkeit somit das Eigengut belastete und die Amortisation während der Ehe durch Errungenschaftsmittel erfolgte. Dies begründet eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegen das Eigengut nach Art. 209 Abs. 1 und 3 ZGB. Die Gesamtheit der Miteigentümer amortisierte die Schuld um 338'000 Fr., wovon 169'000 Fr. auf den Anteil des Beschwerdeführers entfielen. Die Beschwerdegegnerin kann somit die Hälfte dieses Betrags, d.h. 84'500 Fr., als Ersatzforderung geltend machen.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Amortisation nach ständiger Rechtsprechung einen teilweisen Schuldrückgang darstellt und die leistende Vermögensmasse Anspruch auf Rückvergütung des Geleisteten hat; sie partizipiert am Mehr- oder Minderwert des Grundstücks gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB (ATF 132 III 145 E. 2.3.3).

Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Amortisation stelle eine «charge d'entretien» (Unterhaltsbelastung) der Errungenschaft dar, ist nach Auffassung des Gerichts zumindest verwirrend und bestätigt letztlich — indem sie einräumt, dass die Amortisation durch Errungenschaftsmittel erfolgte — die kantonale Begründung. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen gegen die Berechnung vorbringt (insbesondere weder den Amortisationsbetrag noch eine allfällige Wertminderung des Betriebs bei der Veräusserung substantiiert bestreitet), erübrigt sich eine weitergehende Prüfung (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Nachehelicher Unterhaltsbeitrag (Art. 125 ZGB)

Art. 125 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. 2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. 3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: 1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; 2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; 3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.»

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Heirat ihre Tätigkeit als Sommelière aufgegeben und sich über mehr als zehn Jahre dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet, während der Ehemann sich vollumfänglich dem landwirtschaftlichen Betrieb widmen konnte. Das Gericht bestätigt die Qualifikation als lebensprägende Ehe im Sinne der Rechtsprechung (ATF 147 III 308; ATF 148 III 161; 5A_356/2025 vom 1. April 2026; 5A_684/2024 vom 23. April 2026).

Die Rechtsprechung präzisiert, dass die Vermutungsindizien für eine lebensprägende Ehe (Ehedauer, gemeinsame Kinder) nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern im Einzelfall zu relativieren sind (ATF 147 III 249 E. 3.4.2; 5A_853/2024 vom 7. Mai 2026 E. 3.1; ATF 148 III 161 E. 4.2; 5A_356/2025 E. 4.2). Eine Ehe ist jedenfalls dann als lebensprägend zu qualifizieren, wenn einer der Ehegatten aufgrund eines gemeinsamen Lebensentwurfs auf seine wirtschaftliche Unabhängigkeit verzichtet hat, um sich dem Haushalt und der Kinderbetreuung zu widmen, und es ihm nach langen Ehejahren nicht mehr möglich ist, seine frühere Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen (ATF 148 III 161 E. 4.2; 5A_356/2025 E. 4.2; 5A_684/2024 E. 3.3).

Die kantonale Instanz hat festgestellt, dass der Beschwerdegegnerin ein fiktives Einkommen von lediglich 400 Fr. im Rahmen der eheschutzrechtlichen Massnahmen zugerechnet worden war und sie diese Zurechnung in gutem Glauben als verbindlich ansehen durfte. Zum Zeitpunkt des Urteils bezog sie eine IV-Rente (65,5 % bei somatoformer Schmerzstörung und rezidivierender depressiver Störung), war 55 Jahre alt und seit vielen Jahren nicht mehr erwerbstätig. Ein fiktives Zusatzeinkommen konnte ihr nicht mehr zugerechnet werden, da die IV-Rente nach der gemischten Methode eine volle Erwerbsunfähigkeit bestätigte.

Der Unterhaltsbeitrag von 1'200 Fr. bzw. 1'800 Fr. entspricht dem monatlichen Defizit der Beschwerdegegnerin und stützt sich auf ein fiktives Einkommen des Beschwerdeführers von 6'500 Fr. pro Monat. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens setzt zwei Bedingungen voraus: die rechtliche Zumutbarkeit der Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit (Rechtsfrage) und die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender Erwerbsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Tatsachenfrage; ATF 147 III 308 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 5A_95/2025 vom 9. April 2026 E. 4.2.1).

Die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Unterhaltsbeitrag qualifiziert das Gericht als offensichtlich appellatorisch: Er bestreitet nicht konkret die kantonale Würdigung, sondern macht allgemein geltend, die Beschwerdegegnerin habe ohnehin keine qualifizierte Ausbildung gehabt, die IV-Rente sei erst 2012 beantragt worden, und sein fiktives Einkommen sei zu hoch angesetzt. Diese Einwände genügen nicht, um die kantonalen Sachfeststellungen als willkürlich zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer sein fiktives Einkommen rügt, hat er diesen Punkt vor der kantonalen Instanz nicht vorgebracht, weshalb er im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr gehört werden kann (Grundsatz der materiellen Erschöpfung der kantonalen Instanzen).

Verfahrensrechtliche Nebenrügen

Die Rüge der Verletzung des Dispositionsprinzips (Art. 58 Abs. 1 ZPO) wird als nicht vorgebracht qualifiziert, da der angefochtene Entscheid diese Frage nicht behandelt und der Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht gerügt hat (materielle Erschöpfung). Gleiches gilt für die Einwände gegen das fiktive Einkommen von 6'500 Fr., die erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Bundesgerichtspraxis zu zwei zentralen Themen:

Erstens — Amortisation als Ersatzforderung (Art. 209 Abs. 3 ZGB): Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz aus ATF 132 III 145, dass hypothekarische Amortisationen auf dem Eigengut, die aus Errungenschaftsmitteln finanziert werden, eine Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB begründen. Die Errungenschaft hat Anspruch auf Rückvergütung des Geleisteten und partizipiert am Mehr- oder Minderwert des Grundstücks. Besonders bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation der Amortisationszahlungen als Errungenschaftsleistung letztlich selbst bestätigt, indem er sie als «charge d'entretien» der Errungenschaft bezeichnet — damit fehlt es an einer substantiierten Bestreitung der kantonalen Berechnung.

Zweitens — Lebensprägende Ehe und nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB): Das Urteil wendet die jüngste Rechtsprechung zur lebensprägenden Ehe (ATF 147 III 308; ATF 148 III 161; 5A_356/2025; 5A_684/2024; 5A_853/2024) konsequent an. Hervorzuheben ist, dass das Gericht die gutgläubige Abhängigkeit der Ehefrau von der im Eheschutzverfahren zugerechneten Erwerbsobliegenheit von 400 Fr. berücksichtigt und die IV-Rente (65,5 %) als Beleg für die objektive Erwerbsunfähigkeit anerkennt. Damit wird der Übergang vom eheschutzrechtlichen zum nachehelichen Unterhalt nahtlos vollzogen: Was im Eheschutzverfahren als Zumutbarkeitsgrenze festgelegt wurde, kann nicht im Nachhinein als Nachweis mangelnden Unterhaltsbedarfs umgedeutet werden.

Das Urteil illustriert zudem die praktische Bedeutung des Grundsatzes der materiellen Erschöpfung der kantonalen Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG): Rügen, die erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden, ohne dass eine Gehörsrüge erhoben wird, bleiben unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat mehrere zentrale Argumente (Verletzung des Dispositionsprinzips, Höhe des fiktiven Einkommens) nicht rechtsgenüglich vor der kantonalen Instanz vorgebracht, was zu ihrem prozessualen Untergang führt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem sehr engen Rahmen ihrer Zulässigkeit ab. Die Ersatzforderung von 84'500 Fr. aus güterrechtlicher Auseinandersetzung (Amortisation der Hypothek auf dem Eigengut des Ehemannes) und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag von 1'200 Fr. bzw. 1'800 Fr. bleiben bestehen. Die Gerichtskosten von 4'000 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung von 1'500 Fr. für das Suspensivgesuch wird der Beschwerdegegnerin zugesprochen und aus den geleisteten Sicherheiten bezogen.

Das Urteil bestätigt die etablierte Praxis zur hypothekarischen Amortisation als Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB und zur lebensprägenden Ehe nach Art. 125 ZGB, ohne die Rechtsprechung weiterzuentwickeln. Es zeigt aber deutlich, dass appellatorische Rügen ohne konkrete Sachkritik vor Bundesgericht keinen Erfolg haben, und unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der materiellen Erschöpfung der kantonalen Instanzen.