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Strafrecht  ·  Urteil 7B_359/2026  ·  vom 10.08.2026

Ordonnance de non-entrée en matière; récusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Erstanwendung von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO (querulatorische/rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel) durch die II. Strafkammer des Bundesgerichts gegen wiederholt querulatorisch vorgehende Beschwerdeführer.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die kantonale Verfahrensleiterin hat das Rechtsmittel und das Ausstandsgesuch zu Recht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qualifiziert.
  • Bedeutung: Erster veröffentlichter Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zur Auslegung der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Bestimmung; Bestätigung der parallelen Anwendung von Art. 108 BGG als Auslegungshilfe; Androhung künftiger Klassierung ohne Dossiereröffnung bei Fortsetzung des querulatorischen Verhaltens.
  • Einordnung: Konsequente Fortsetzung der bisherigen Praxis zu Art. 108 BGG, nun auf die neue StPO-Bestimmung übertragen; keine Praxisänderung, sondern Erstfestsetzung der massgebenden Auslegungskriterien.
  • Warnung: Künftige querulatorische oder missbräuchliche Eingaben der Beschwerdeführer werden nach Prüfung ohne weiteres Verfahren klassiert.

Sachverhalt

A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2014), der unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leidet und wiederholt im Spital D.________ hospitalisiert werden musste. Die Justizbehörden ordneten im Oktober 2024 eine gerichtliche Aufsicht (Art. 307 ZGB) und im Oktober 2025 einen Platzierungsbeschluss sowie eine Beistandschaft für medizinische Fragen an (Art. 306 Abs. 2 und 310 ZGB).

Die Beschwerdeführer erstatteten in der Folge eine Serie von Strafanzeigen gegen Spitalpersonal und eine Mitarbeiterin der DGEJ (Direction générale de l'enfance et de la jeunesse). Sie erhoben mehrfach Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt Stephan Johner, die kantonalen Richterinnen und schliesslich gegen den Bundesrichter Bernard Abrecht. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Strafanzeigen nicht ein (Art. 310 lit. a StPO). Sämtliche kantonalen Rechtsmittel und Ausstandsgesuche wurden abgewiesen, ebenso wie die vorherigen Beschwerden ans Bundesgericht (7B_1353/2025, 7B_64/2026, 7B_265/2026, 7B_322/2026, 7B_329/2026, 7F_30/2026, 7F_36/2026).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Strafanzeige vom 2. Januar 2026 gegen E.________, Mitarbeiterin der DGEJ, wegen angeblichen Amtsmissbrauchs, Ehrverletzung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft trat nicht ein; die Präsidentin der Strafrekurskammer wies sowohl die Beschwerde als auch das Ausstandsgesuch als querulatorisch und missbräuchlich ab (Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO). Dagegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation (E. 1)

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Nichteintretensverfügung im Strafverfahren, womit der Weg der Beschwerde in Strafsachen offensteht (Art. 78 Abs. 1 BGG). Unabhängig von den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 BGG ist die beschwerdeführende Partei befugt, sich über einen formellen Justizverweigerungstatbestand zu beschweren, ohne dass sie sich auf materielle Einwendungen stützen könnte, die nicht vom Beschwerdegrund trennbar sind (BGE 151 IV 175 E. 2; BGE 146 IV 76; BGE 138 IV 78; BGE 136 IV 29 E. 1.9; vgl. auch BGer 7B_628/2024 vom 13.2.2025 E. 1.2.1).

Art. 388 Abs. 2 StPO — Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel (E. 2)

Das Bundesgericht legt die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung erstmals grundsätzlich aus:

Art. 388 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Sie entscheidet über das Nichteintreten auf: a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel; b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten; c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.»

Die Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) neu eingefügt und ist eng an Art. 108 BGG angelehnt. Sie überträgt die Kompetenz zur Entscheidung über Nichteintretensgründe der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz, damit nicht ein Kollegialgericht über offensichtlich unzulässige, unbegründete, querulatorische oder missbräuchliche Rechtsmittel befinden muss (Botschaft vom 28. August 2019, BBl 2019 6351, 6419 f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 2607; Moreillon/Parein-Reymond, in Petit commentaire CPP, 3. Aufl. 2025, N. 10 ad Art. 388 CPP; Keller, in Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 5 ad Art. 388 CPP; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1481a; Bovey, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 3 ad Art. 108 LTF).

Ein Rechtsmittel ist querulatorisch im Sinne von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO, wenn das Verfahren nicht mehr der Wahrnehmung legitimer Interessen dient, sondern Selbstzweck wird. Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Institution von ihrem Zweck entfremdet wird und der Rechtsmittelführer beispielsweise nur Zeit gewinnen, die Gegenseite ruinieren oder sich an ihr rächen will. Wie Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ist die Bestimmung insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für Querulanten konzipiert — Personen, die die Gerichte mit aussichtslosen Rechtsmitteln überfluten (BBl 2019 6420; Bovey, a.a.O., N. 33 ad Art. 108 LTF).

Art. 108 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; b. Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; c. Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.»

Konkretisierung im vorliegenden Fall (E. 2.2–2.3)

Die kantonale Instanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer seit Monaten die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte mit wenig nachvollziehbaren und aussichtslosen Eingaben überfluteten, trotz wiederholter Erklärungen. Das Rechtsmittel enthielt keine präzisen Rügen zur Begründung der angefochtenen Verfügung, und das Ausstandsgesuch stützte sich auf denselben Grund wie vier frühere Gesuche — nämlich, dass der Beamte frühere negative Entscheide zu ihren Lasten gefällt hatte.

Das Bundesgericht qualifiziert dieses Verhalten als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführer begnügen sich mit der pauschalen Behauptung, keine Querulanten zu sein, ohne die Begründung der kantonalen Instanz überhaupt zu diskutieren oder einen Willkürvortrag zur Sachverhaltsfeststellung zu erheben. Sie rügen die Einzelrichter-Kompetenz, ohne eine einzige Rechtsgrundlage zu zitieren — obwohl eine einfache Gesetzeslektüre gezeigt hätte, dass die Präsidentin der Strafrekurskammer im Kanton Waadt nach Art. 20, 21, 61 lit. c und 388 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 13 Abs. 1 LVCPP (BLV 312.01) zuständig ist. Das fünfte Ausstandsgesuch gegen denselben Staatsanwalt mit demselben Grund ist offensichtlich missbräuchlich, zumal das Bundesgericht die Beschwerdeführer im Urteil 7B_64 und 256/2026 vom 31. Juli 2026 (E. 4.3) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die wiederholte Ausstandspetition mit dem blossen Hinweis auf frühere negative Entscheide zur Klassierung als querulatorisch führen kann.

Ergebnis (E. 2.4–4)

Die Qualifizierung als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich hält der Überprüfung stand. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Zusätzlich werden die Beschwerdeführer darüber informiert, dass künftige querulatorische oder missbräuchliche Eingaben, die in die Zuständigkeit der II. Strafkammer fallen, nach Prüfung kurzerhand klassiert werden, ohne dass ein Dossier eröffnet wird. Ein Dossier wird nur noch eröffnet, wenn sich herausstellt, dass es sich nicht um eine solche Eingabe handelt (vgl. BGer 7B_1168/2025 vom 11.5.2026 E. 5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Übertragung der BGG-Praxis auf die StPO

Das Urteil steht in direkter Kontinuität zur langjährigen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 108 BGG. Die dogmatische Grundlage — Querulanz als Selbstzweckhaftigkeit des Verfahrens, Rechtsmissbrauch als Zweckentfremdung der Institution — wird unverändert aus der BGG-Praxis übernommen und auf die neue StPO-Bestimmung übertragen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der Art. 388 Abs. 2 StPO als strafprozessuales Äquivalent zu Art. 108 BGG geschaffen hat (BBl 2019 6419 f.).

Erstmals massgebliche Auslegung von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO

Bisherige Entscheide zu Art. 388 Abs. 2 StPO (BGE 151 IV 175; BGer 7B_628/2024) bezogen sich auf die lit. a und b. Das vorliegende Urteil ist der erste veröffentlichte Grundsatzentscheid, der die Voraussetzungen von lit. c (querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel) im Strafverfahren definiert und konkretisiert.

Verhältnis zu Art. 6 EMRK und Art. 29 BV

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass der Zugang zum Gericht (Art. 6 EMRK, Art. 29 BV) kein uneingeschränktes Recht darstellt und durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV, Treu und Glauben) eingeschränkt werden darf. Die Klassierung querulatorischer Eingaben als unzulässig verstösst weder gegen Art. 6 EMRK noch gegen Art. 29 BV (vgl. BGE 140 I 221; BGE 136 I 177; BGE 135 I 33; BGE 129 I 49). Eine Ausstandsablehnung, die sich ausschliesslich auf frühere negative Entscheide stützt, ist offensichtlich unbegründet und rechtlich nicht haltbar.

Klassierungsandrohung

Die Androhung der Klassierung künftiger Eingaben ohne Dossiereröffnung folgt der Praxis zu Art. 108 BGG (vgl. BGE 140 I 221 E. 5.3; BGer 7B_1168/2025 vom 11.5.2026 E. 5). Sie ist eine prozessuale Warnung an die Beschwerdeführer, nicht eine Sanktion für vergangenes Verhalten, und bezweckt die Entlastung der Gerichte von offensichtlich aussichtslosen Eingaben.

Fazit

Das Urteil 7B_359/2026 ist der erste Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zur Auslegung von Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO. Es bestätigt die Übertragbarkeit der zu Art. 108 BGG entwickelten Dogmatik auf das Strafverfahren und konkretisiert die Merkmale der Querulanz (Selbstzweckhaftigkeit des Verfahrens) und des Rechtsmissbrauchs (Zweckentfremdung der Institution) im strafprozessualen Kontext. Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass wiederholte Ausstandsgesuche mit identischer Begründung sowie das Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz querulatorisches Verhalten begründen. Die Androhung der Klassierung künftiger Eingaben setzt einen klaren prozeduralen Massstab für den Umgang mit Querulanz im Strafverfahren.