Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt mit 8C_188/2026 seinen kurz zuvor ergangenen Leiturteil 8C_254/2025, wonach Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 OAI im Unfallversicherungsrecht nicht analog anwendbar sind; der 10%-Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen entfällt somit im UVG.
- Entscheidung: Die IV. öffentlichrechtliche Abteilung hebt die Vorinstanz teilweise auf und setzt die Invalidenrente auf 25 % (statt 33 %) fest, da der von der Vorinstanz vorgenommene 10%-Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 OAI unzulässig ist; das Kompetenzstufeniveau 2 der RSS bleibt hingegen bestätigt.
- Bedeutung: Klarstellung, dass die IV-spezifischen Einkommenskorrekturen (Art. 26bis Abs. 3 OAI) nicht auf die Unfallversicherung übertragbar sind; Bestätigung der restriktiven Einordnung von selbständigen Gewerbetreibenden ohne formale Qualifikation in die Kompetenzstufe 2 der RSS.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1967) war seit 1999 als Kommerzieller/Kadermitarbeiter bei der B.________ Sagl (21,5 Std./Woche, 19 Aktien zu je 1'000 Fr., alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer) und gleichzeitig bei der C.________ Sagl (20 Std./Woche, 10 Aktien, alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer) angestellt. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz an seinem Wohnort in U.________.
Am 6. März 2020 verunfallte er (Knöchelverstauchung des linken Knies, Distorsionstrauma bei Zustand nach VKB-Rekonstruktion 2011) und war ab dem Unfalltag zu 100 % arbeitsunfähig. Die Allianz SA (nachfolgend: Allianz) als UVG-Versichererin anerkannte eine Integritätseinbusse (IMI) von 40 %, verneinte jedoch mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025 einen Rentenanspruch (bei Stabilisierung per 31.12.2023).
Das Tribunal des assurances du Canton Ticino hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach A.________ eine Invalidenrente von 33 % ab 1. Januar 2024 zu. Dagegen erhob Allianz Beschwerde in öffentlichrechtlicher Angelegenheit an das Bundesgericht.
Erwägungen
Kompetenzstufeneinordnung (Erw. 5 und 7.1)
Das Bundesgericht bestätigt die Einordnung des Beschwerdegegners in die Kompetenzstufe 2 der RSS TA1 (Sektor Detailhandel Nr. 47). Die Vorinstanz hatte dies nicht ausschliesslich auf das Fehlen einer formalen Ausbildung gestützt, sondern auch die bescheidene wirtschaftliche Realität der vom Beschwerdegegner geführten Unternehmen berücksichtigt (die C.________ Sagl beschäftigte nur zwei Angestellte; die Tätigkeit als Geschäftsführer war in ihrem Umfang und ihrer Komplexität begrenzt). Die langjährige Berufserfahrung ohne formale Qualifikation rechtfertigt für sich allein keine höhere Einordnung, da in den meisten Berufsfeldern ein Diplom oder zumindest zertifizierte Aus- und Weiterbildungen vorausgesetzt werden (Bestätigung der ständigen Praxis: BGE 150 V 354 E. 6.1; 8C_444/2021 E. 4.2.4; 8C_581/2021 E. 4.4; 9C_148/2016 E. 2.2; 8C_293/2023 E. 4.2; 8C_801/2021 E. 2.3; 8C_66/2020 E. 4.2.1; 9C_486/2022 E. 7.3.3; 8C_50/2022 E. 5.1.2; 8C_202/2022 E. 4.1; 8C_178/2025 E. 4.3.2).
Die Kompetenzstufe 2 erfasst praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Datenbearbeitung, Verwaltung und Bedienung von Maschinen und elektronischen Geräten. Die Kompetenzstufe 3 setzt hingegen komplexe praktische Tätigkeiten voraus, die umfassende Fachkenntnisse in einem spezifischen Bereich erfordern. Der Schwerpunkt liegt auf der Art der Aufgaben, die die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen ausüben kann, nicht auf den Qualifikationen als solchen.
Analogie von Art. 26bis Abs. 3 OAI im UVG (Erw. 7.2)
Die zentrale Rechtsfrage betrifft die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 OAI im Unfallversicherungsrecht. Die Vorinstanz hatte das Invalideneinkommen um 10 % reduziert (analog Art. 26bis Abs. 3 OAI) und gelangte so zu einem Invaliditätsgrad von 33 %.
Das Bundesgericht stützt sich auf seinen Leiturteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 (zur Veröffentlichung bestimmte Erw. 7 und 8) und hält fest, dass Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 OAI, welche der Korrektur von nach den Lohnstrukturerhebungs-Tabellen bestimmten Vergleichseinkommen dienen, im Unfallversicherungsrecht nicht analog anwendbar sind.
Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:
Art. 18 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat. 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.»
Art. 16 ATSG (SR 830.1) «Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Art. 26bis Abs. 3 OAI (SR 831.201) «3 Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdegegners, die eine Ungleichbehandlung rügt, wird abgewiesen: Die bestehenden Unterschiede zwischen den betroffenen Sozialversicherungen sowie die bereits von der Rechtsprechung anerkannten Relativierungen des Prinzips der Einheit des Invaliditätsbegriffs rechtfertigen keine analoge Anwendung (8C_254/2025 E. 7.4.4 ff.; 8C_610/2025 E. 7).
Neuberechnung des Invaliditätsgrads (Erw. 7.3)
Ohne den unzulässigen 10%-Abzug verbleibt es beim Invalideneinkommen von Fr. 66'378.09 (Kompetenzstufe 2, RSS TA1, 41,6 Std./Woche, aktualisiert auf 2024) gegenüber dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 88'741.95. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 25 % (gerundet; BGE 130 V 121).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung von 8C_254/2025: Das Urteil 8C_188/2026 bestätigt den kurz zuvor ergangenen Leiturteil 8C_254/2025 (23. Juni 2026), wonach die IV-spezifischen Einkommenskorrekturen nach Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 OAI nicht analog im UVG angewendet werden können. Damit wird eine Praxis des kantonalen Versicherungsgerichts Ticino korrigiert, das diese Analogie in einem früheren Entscheid (vom 24. März 2025) angewendet hatte.
Präzisierung der Kompetenzstufenpraxis: Die Einordnung in Kompetenzstufe 2 wird für selbständige Gewerbetreibende ohne formale Qualifikation bestätigt, selbst wenn diese über langjährige Führungserfahrung verfügen. Die blosse Berufserfahrung ohne zertifizierte Aus- und Weiterbildungen oder diplomierte Abschlüsse genügt für sich allein nicht für die Kompetenzstufe 3. Dies entspricht der ständigen Praxis seit BGE 150 V 354.
Keine Analogie im UVG bei fehlender gesetzlicher Grundlage: Das Gericht bekräftigt den Grundsatz, dass im UVG, anders als in der IV, kein 10%- bzw. 20%-Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, da die UVG-eigene Regelung (Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 UVV) keine vergleichbare Bestimmung kennt und der Bundesrat von seiner Ermächtigung zur Schaffung solcher Sonderfallregeln keinen Gebrauch gemacht hat.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz teilweise auf und setzt den Invaliditätsgrad auf 25 % (statt 33 %) fest. Der Rentenanspruch besteht ab dem 1. Januar 2024. Massgeblich sind zwei Punkte: Erstens bleibt die Einordnung des Beschwerdegegners in die Kompetenzstufe 2 der RSS bestätigt, da die fehlende formale Qualifikation und die bescheidene Unternehmensgrösse eine höhere Einordnung nicht rechtfertigen. Zweitens und vor allem bestätigt das Gericht mit 8C_254/2025, dass Art. 26bis Abs. 3 OAI im Unfallversicherungsrecht nicht analog anwendbar ist. Der von der Vorinstanz vorgenommene 10%-Abzug vom Invalideneinkommen entfällt somit, was im Ergebnis zu einem geringeren Invaliditätsgrad führt. Die Verfassungsbeschwerde wegen Ungleichbehandlung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden zu Fr. 600.– der Beschwerdeführerin und zu Fr. 200.– dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'250.– für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen; das Vorverfahren wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.