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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_171/2026  ·  vom 26.06.2026

Vertragsqualifikation,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Geldüberweisungen in einer Liebesbeziehung sind nicht schon deshalb Darlehen, weil der Überweisende dies nachträglich behauptet — massgeblich ist die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Zeitpunkt der Überweisung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanzen, welche die Überweisungen von insgesamt Fr. 48'500.-- als Schenkungen (bzw. Zuwendungen ohne Rückzahlungsverpflichtung) qualifizierten; die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung Darlehen/Schenkung bei Zuwendungen in Paarbeziehungen und bestätigt, dass nachträgliches Verhalten für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unbeachtlich ist; zudem werden prozessuale Anforderungen an die Berufungs- und Beschwerdebegründung bekräftigt.

Sachverhalt

A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) lernten sich 2017 kennen; 2018 intensivierte sich die Beziehung. Die Beklagte hatte Schulden gegenüber ihrer Mutter und gegenüber C.________. Der Kläger überwies am 30. Juli 2018 Fr. 8'000.-- direkt an die Beklagte, am 31. Juli 2018 Fr. 12'000.-- an deren Mutter und Fr. 6'500.-- an C.________, am 2. Oktober 2018 weitere Fr. 20'000.-- und am 4. Oktober 2018 Fr. 2'000.-- an die Beklagte — insgesamt Fr. 48'500.--. Im Juli 2020 wurden die Parteien Eltern von Zwillingen, im Februar 2021 heirateten sie. Ende Dezember 2021 reichte der Kläger Klage auf Ungültigkeit der Ehe (eventualiter Scheidung) ein. Im Juli 2023 kündigte er die angeblichen Darlehen und forderte die Rückzahlung.

Das Kantonsgericht Zug wies die Klage am 1. Juli 2025 ab; es qualifizierte die Überweisungen als Schenkungen. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid am 27. Februar 2026.

Erwägungen

1. Eintreten

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, vorbehaltlich hinreichender Begründung (E. 2).

2. Begründungsanforderungen und Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Für die Rüge von Sachverhaltsfeststellungen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG; die Partei muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2; 140 III 264 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen über weite Strecken nicht. Er übt appellatorische Kritik, anstatt sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

3. Vertragsqualifikation: Darlehen oder Schenkung?

3.1 Rechtsgrundsätze

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von Darlehen und Schenkung dar:

Art. 312 OR (SR 220) «Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.»

Art. 239 Abs. 1 OR (SR 220) «Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.»

Die Pflicht zur Rückzahlung ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Ausnahmsweise kann die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, genügen, um einen Darlehensvertrag zu bejahen — vorausgesetzt, die Geldhingabe lässt sich vernünftigerweise nur als Darlehen erklären (BGE 144 III 93 E. 5.1.1; BGer 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 4.1; BGer 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1.1).

Die Schenkung setzt einen Vertrag voraus, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswerts ohne Gegenleistung erfordert. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen (BGE 144 III 93 E. 5.1.2).

3.2 Auslegung nach dem Vertrauensprinzip

Die Erstinstanz qualifizierte die Überweisungen vom Juli 2018 (Fr. 26'500.--) und vom Oktober 2018 (Fr. 20'000.-- und Fr. 2'000.--) als Schenkungen. Massgebend waren folgende Erwägungen:

  • Der Kläger begründete ein Darlehen primär mit dem Zahlungszweck in den Transaktionsdetails. Die Beklagte machte jedoch geltend, sie habe davon erst Jahre später Kenntnis erlangt und nie die Transaktionsdetails in ihrer Banking-App angeschaut. Der Screenshot belege, dass der Zahlungszweck aus der Übersicht nicht ersichtlich sei. Eine mündliche Mitteilung des Zahlungszwecks sei nicht erstellt.
  • Es war unbestritten, dass der Kläger die Beklagte seit Anfang 2018 finanziell unterstützte, mit Unterstützungsleistungen von über Fr. 150'000.-- in den Jahren 2018 bis 2021.
  • Das Schreiben der Beklagten vom Juli 2018 mit den Formulierungen «mein Leben endlich bereinigen» und «Neustarten» wies darauf hin, dass sie von einer Schenkung ausging.
  • Die Beklagte machte schlüssig geltend, sie hätte die Darlehen bei Freunden und Verwandten nicht beendet, um ein Darlehen beim Kläger aufzunehmen, dessen Modalitäten sie nicht gekannt hätte.
  • Bei der Überweisung von Fr. 20'000.-- für die Gründung einer Gesellschaft sprach der Zahlungszweck zwar für ein Darlehen, doch die spezifische Situation der Parteien (schwierige finanzielle Lage der Beklagten, umfangreiche finanzielle Unterstützung) liess die Qualifikation als Schenkung ebenfalls zu.

3.3 Vorinstanzliche Beurteilung

Das Obergericht bestätigte die Erstinstanz. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeige, welche konkreten Nachteile ihm durch die fehlende Beweisverfügung entstanden seien. Ebenso wenig lege er dar, dass er die fehlende Beweisverfügung im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hätte.

3.4 Fehlende Beweisverfügung (Art. 154 ZPO)

Der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe keine Beweisverfügung erlassen. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass prozessuale Vorschriften keinen Selbstzweck darstellten. Entscheidend sei, ob einer Partei aus dem Fehlen ein erheblicher Nachteil entstehe. Der Beschwerdeführer lege weder in der Berufung noch im bundesgerichtlichen Verfahren hinreichend dar, welche konkreten Nachteile ihm entstanden seien. Zudem räume er selbst ein, er habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht «explizit wegen der fehlenden Beweisverfügung beschwert».

3.5 Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (SR 272) «Sie gilt zudem als erfolgt: a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;»

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Berufungsantwort der Beklagten zu Unrecht berücksichtigt, da die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO missachtet worden sei. Die Beklagte hatte die eingeschriebene Sendung nicht fristgerecht abgeholt.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Zustellungsfiktion bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch eintritt (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dies gilt grundsätzlich auch bei Zurückbehaltungsaufträgen oder bei postalischer Fristverlängerung (BGE 141 II 429 E. 3.3). Die Rechtsprechung wurde jedoch dahingehend relativiert, dass nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen sind, dass die Frist erst nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen beginnt (vgl. BGer 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4; BGer 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.2; Gschwend, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 138 ZPO).

Das Bundesgericht lässt offen, ob das vorinstanzliche Vorgehen im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht, da der Beschwerdeführer auch dann nichts für sich ableiten könnte, wenn man die Berufungsantwort ausser Acht liesse (E. 3.5.5): Die Vorinstanz verwies ohnehin nur einmal auf Ausführungen in der Berufungsantwort (zur Frage des «Danks»), um anschliessend festzuhalten, diese Frage könne offenbleiben. Nach BGE 144 III 394 E. 4.1.1 f. ist die Berufungsinstanz beim Ausbleiben der Berufungsantwort grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen des Berufungsklägers gebunden.

3.6 Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO)

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz «formalistischer Begriffsjurisprudenz» vor. Das Bundesgericht hält fest, dass die Berufungsbegründung hinreichend genau und eindeutig sein muss, damit das Berufungsgericht sie mühelos verstehen kann (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer genügt diesen Anforderungen nicht, da er pauschal vorbringt, die Vorinstanz habe nicht den Gesamtsachverhalt gewürdigt, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

3.7 Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass er bereits nicht darlegt, welche Beweise nicht abgenommen worden sein sollen, und erst recht nicht mit präzisem Aktenhinweis aufzeigt, dass er angeblich nicht abgenommene Beweise im kantonalen Verfahren prozesskonform angeboten hätte (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2).

3.8 Nachträgliches Verhalten und «iura novit curia»

Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz «iura novit curia» (Art. 57 ZPO). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dieser Grundsatz ihn nicht davon entbindet, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass die Parteien einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen zu einer Rückzahlungsverpflichtung hatten. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung, sondern kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1).

4. Ergebnis

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der Tradition von BGE 144 III 93 (Darlehen oder Schenkung bei Zuwendungen in Paarbeziehungen), wo das Bundesgericht die massgeblichen Auslegungsgrundsätze dargelegt hat. Dort wurde festgehalten, dass bei Fehlen eines natürlichen Konsenses die Vertragsqualifikation nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen hat und ein Schenkungswille einer Partei zugeschrieben werden kann, auch wenn dies nicht ihrem inneren Willen entspricht.

Das Urteil bestätigt und präzisiert diese Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

  1. Vertrauensprinzip vs. nachträgliches Verhalten: Das Bundesgericht bekräftigt, dass nachträgliches Parteiverhalten für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip unbeachtlich ist (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 133 III 61 E. 2.2.1). Die Kündigung der «Darlehen» im Juli 2023 — mehr als vier Jahre nach den Überweisungen — kann die Vertragsqualifikation zum Zeitpunkt der Überweisungen nicht mehr beeinflussen.

  2. Bedeutung der Gesamtsituation in Paarbeziehungen: Das Urteil bestätigt die in BGE 144 III 93 E. 5.4.2 aufgestellten Grundsätze, wonach bei Zuwendungen in Liebesbeziehungen die Gesamtsituation — insbesondere die finanzielle Unterstützung über einen längeren Zeitraum — gegen ein Darlehen und für eine Schenkung sprechen kann.

  3. Beweislast und Substanziierungspflicht: In Übereinstimmung mit BGer 4A_441/2019 vom 9. Dezember 2019 (Darlehen, Substanziierungspflicht) und BGer 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 wird bestätigt, dass die blossen Geldhingaben allein noch keinen Darlehensvertrag begründen; der Rückzahlungswille muss substanziiert dargelegt und bewiesen werden.

  4. Zustellungsfiktion bei Laien: Das Urteil bestätigt die in BGer 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 und BGer 8C_655/2012 vom 22. November 2012 eingeführte Differenzierung, wonach nicht anwaltlich vertretene Parteien hinsichtlich der Zustellungsfiktion geschützt werden können. Das Bundesgericht lässt diese Frage jedoch offen, da die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Berufungsantwort für den Ausgang nicht entscheidend ist.

  5. Appellatorische Kritik: Die Strenge der Begründungsanforderungen in Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird bekräftigt (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1).

Fazit

Mit Urteil 4A_171/2026 vom 26. Juni 2026 bestätigt das Bundesgericht die vorinstanzliche Qualifikation von Geldüberweisungen in einer Liebesbeziehung als Schenkung. Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung von BGE 144 III 93 und unterstreicht drei zentrale Punkte: Erstens ist bei der Abgrenzung Darlehen/Schenkung die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgeblich, wobei der Gesamtkontext der Beziehung — hier: umfassende finanzielle Unterstützung über Jahre in einer Liebesbeziehung — entscheidend ist. Zweitens ist nachträgliches Verhalten (hier: die Darlehenskündigung über vier Jahre nach den Überweisungen) für die Vertrauensauslegung unbeachtlich. Drittens werden die prozessualen Hürden für die Darlegung eines Darlehens in Paarbeziehungen hoch gesetzt: Der blossen Behauptung, es handle sich um ein Darlehen, genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Umstände dargelegt werden, die bei objektiver Betrachtung nur den Schluss auf ein Darlehen zulassen. Das Urteil verdeutlicht schliesslich, dass appellatorische Kritik und pauschale Sachverhaltsrügen auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht genügen.