Executive Summary
- Kernpunkt: Revisionsgesuch (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) zweier wegen Vergewaltigung verurteilter Beschwerdeführer, gestützt auf eine verspätete Erklärung eines Mitbeschuldigten und SMS-Nachrichten, wurde als offensichtlich unbegründet nicht eingetreten.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz; die neuen Beweismittel sind nicht ernsthaft im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, da die Erklärung des Mitbeschuldigten D.________ als Gefälligkeitserklärung qualifiziert wird und die SMS-Nachrichten für den massgeblichen Sachverhalt irrelevant sind.
- Bedeutung: Präzisierung der Voraussetzungen für die Nichteintretenspraxis nach Art. 412 Abs. 2 StPO bei offensichtlich unbegründeten oder unglaubwürdigen Revisionsgründen; Bestätigung, dass die EMRK-Garantien (Art. 6 EMRK) in der Rescindantphase nicht anwendbar sind; Bestätigung, dass die kantonale Instanz bei von vornherein unglaubwürdigen Beweismitteln keine Beweiserhebungen nach Art. 412 Abs. 4 StPO anordnen muss.
Sachverhalt
A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführer 2) wurden zusammen mit D.________ vom Bezirksgericht Sion am 19./20. Juni 2023 wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 200 aStGB) verurteilt. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte am 28. Februar 2025 die Verurteilung, erhöhte jedoch die Strafen leicht (A.________: 48 Monate, B.________: 33 Monate teilweise bedingt) und reduzierte die Landesverweisung von A.________ auf 7 Jahre. Das Bundesgericht wies die Beschwerden mit Urteilen 6B_333/2025, 6B_340/2025 und 6B_347/2025 vom 31. Oktober 2025 ab.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 reichten A.________ und B.________ ein Revisionsgesuch ein, gestützt auf zwei neue Beweismittel: (1) eine schriftliche Erklärung des Mitbeschuldigten D.________ vom 24. Dezember 2025, in der dieser behauptet, am Abend des 18./19. August 2018 mit der Beschwerdeführerin und zwei albanischstämmigen Bekannten gewesen zu sein, wobei A.________ und B.________ nicht anwesend gewesen seien, und dass in jener Nacht keine sexuellen Handlungen oder Gewalt stattgefunden hätten; (2) SMS-Nachrichten vom 18. August 2018 zwischen B.________ und dessen Partnerin, die dessen Alibi für jenen Abend stützen sollen.
Die Cour pénale II des Walliser Obergerichts trat mit Entscheid vom 4. Februar 2026 auf das Revisionsgesuch nicht ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Dagegen richten sich die Beschwerden.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliches
Die Verfahren 6B_187/2026 und 6B_188/2026 werden verbunden (Art. 71 BGG und 24 PCF). Neue Pressartikel sind als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Zulässigkeit der Rügen
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 412 Abs. 1-3 StPO und machen Willkür geltend. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie beruhen auf einer Rechtsverletzung oder sind willkürlich (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. Zentrale rechtliche Erwägungen
3.1 Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO
Art. 410 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; [...]»
Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen: Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO müssen unbekannt und ernsthaft sein. Unbekannt sind sie, wenn der Richter davon bei seinem Entscheid keine Kenntnis hatte, d.h. sie ihm in keiner Form unterbreitet wurden (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1; BGE 122 IV 66 E. 2.a). Ernsthaft sind sie, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung beruht, zu erschüttern, und der so veränderte Sachverhalt einen wesentlich günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglicht (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel unbekannt war, ist eine Tatfrage (Willkürrüge), während die Ernsthaftigkeit eine Rechtsfrage darstellt (E. 3.1.2 des Urteils).
3.2 Nichteintretenspraxis nach Art. 412 Abs. 2 StPO
Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. 2 Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein.»
Das Rescindantverfahren umfasst zwei Phasen: die vorläufige Zulässigkeitsprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und die Prüfung der Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4, Art. 413 StPO). Das Nichteintreten nach Art. 412 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich formellen Mängeln vorbehalten, jedoch kann die Berufungsinstanz auch nicht eintreten, wenn die Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5) oder wenn das Gesuch missbräuchlich erscheint (6B_1422/2022 E. 3.2; 6B_394/2023 E. 2.1.2). Dies dient der Verfahrensökonomie.
3.3 Beurteilung der Gefälligkeitserklärung von D.________
Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Instanz die Erklärung vom 24. Dezember 2025 zu Recht als Gefälligkeitserklärung qualifiziert hat. Mehrere Gesichtspunkte sprechen massgeblich gegen die Ernsthaftigkeit dieses Beweismittels:
- D.________ hatte im bisherigen Verfahren konstant bestritten, sich jemals mit der Beschwerdeführerin und zwei Freunden in deren Wohnung aufgehalten zu haben. Am 8. April 2020 erklärte er, sicher nie mit Freunden bei der Beschwerdeführerin gewesen zu sein.
- In der neuen Erklärung behauptet er nunmehr, am 18./19. August 2018 mit der Beschwerdeführerin und zwei albanischstämmigen Bekannten dort gewesen zu sein, bestreitet aber gleichzeitig jegliche sexuelle Handlung oder Gewalt — was sein eigenes Entlastungsmotiv untergräbt, denn wenn nichts geschehen sei, wäre unverständlich, warum er dies nicht schon früher mitgeteilt habe.
- Das psychiatrische Gutachten vom 21. Februar 2022 diagnostizierte bei D.________ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Kälte, Gleichgültigkeit gegenüber den Gefühlen anderer, Neigung zum Täuschen für persönlichen Gewinn, Selbstüberschätzung, Drohungen, fehlendes Schuldbewusstsein, oberflächliche Affekte und mangelnde Empathie.
- B.________ selbst bezeichnete D.________ als Lügner und Manipulator.
- Die Erklärung passt sich perfekt der These der Beschwerdeführer an, die vor dem Bundesgericht erfolglos eine "Verwechslung zweier Abende" vorgebracht hatten.
3.4 Beurteilung der SMS-Nachrichten
Die SMS-Nachrichten vom 18. August 2018 zwischen B.________ und seiner Partnerin (mit banalem Inhalt wie "Tu veux aller où", "On regarde après", "Venez là") sind nicht geeignet, die Feststellungen zu erschüttern. Selbst wenn man unterstellt, dass sie zwischen B.________ und seiner Partnerin ausgetauscht wurden, belegen sie nicht, dass die beiden den Abend zusammen verbracht haben. Vor allem aber ist massgebend, dass die Straftaten am 21./22. September 2018 und nicht am 18. August 2018 stattfanden, sodass der Aufenthaltsort von B.________ am 18. August für den Streitgegenstand irrelevant ist.
3.5 Ergebnis: Kein ernsthaftes Beweismittel
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Instanz nicht willkürlich gehandelt hat, als sie die neuen Beweismittel als offensichtlich ungeeignet zur Revision qualifizierte. Die Rügen der Beschwerdeführer sind grösstenteils appellatorisch und daher unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Art. 412 Abs. 3 StPO und Art. 6 EMRK
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte die Beschwerdegegnerin und andere Parteien gemäss Art. 412 Abs. 3 StPO anhören müssen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Da die Revisionsgründe offensichtlich unbegründet waren, bestand keine Pflicht zum Schriftenwechsel.
Was Art. 6 EMRK betrifft, stützt sich das Bundesgericht auf die ständige Praxis, wonach die EMRK-Garantien auf das Rescindantverfahren nicht anwendbar sind. Der EGMR hat in Moreira Ferreira c. Portugal (Nr. 2) [GC] (Nr. 60603/13, Urteil vom 11. Juli 2017, §§ 60-61) festgehalten, dass eine Person, die nach rechtskräftigem Abschluss eine Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt, nicht als einer Strafbeschuldigung ausgesetzt gilt (vgl. auch Vanyan c. Russland, Nr. 53203/99, § 56; Löffler c. Autriche, Nr. 30546/96, §§ 18-19). Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Praxis (BGE 113 Ia 62 E. 3b; BGE 104 Ia 179 E. 3), wonach die EMRK-Garantien erst in der Rescisoirephase anwendbar sind.
5. Beweiserhebung nach Art. 412 Abs. 4 StPO
Die Beschwerdeführer beantragen die Einvernahme von D.________ sowie der zwei albanischstämmigen Personen und der Partnerin von B.________. Das Bundesgericht hält fest, dass bei offensichtlich unbegründeten Revisionsgründen die Berufungsinstanz berechtigt ist, Beweisanträge abzulehnen, ohne das rechtliche Gehör zu verletzen. Wenn die Revisionsgründe von vornherein nicht glaubhaft sind, besteht keine Pflicht zur Beweiserhebung. Das Bundesgericht grenzt den vorliegenden Fall von 6B_361/2021 (E. 3.3 und 4) ab, wo es eine Rückweisung angeordnet hatte, weil die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit eines Widerrufs der Aussage des Opfers willkürlich als zweifelhaft eingestuft hatte — eine Konstellation, die hier nicht gegeben ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Praxis zum Rescindantverfahren nach Art. 410 ff. StPO:
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Ernsthaftigkeit neuer Beweismittel: Die Anforderungen an die Ernsthaftigkeit (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1) werden bestätigt. Eine Erklärung, die in wesentlichen Punkten von den bisherigen Aussagen des Erklärenden abweicht, ohne plausible Erklärung für den Sinneswandel, wird als nicht ernsthaft qualifiziert. Dies entspricht der Praxis, wonach Gefälligkeitserklärungen nicht als taugliche Revisionsmittel gelten (vgl. 6B_809/2024 vom 18. Februar 2025 E. 2.3).
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Nichteintretenspraxis bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen: Die Praxis, dass nach Art. 412 Abs. 2 StPO nicht eingetreten werden kann, wenn die Revisionsgründe offensichtlich unbegründet oder unglaubwürdig sind (BGE 143 IV 122 E. 3.5), wird bestätigt und auf eine Konstellation angewendet, in der ein Mitverurteilter eine Entlastungserklärung abgibt, die mit seinen früheren Aussagen und seinem psychiatrischen Befund unvereinbar ist.
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EMRK-Anwendbarkeit im Rescindantverfahren: Die Nichtanwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf das Rescindantverfahren (BGE 113 Ia 62 E. 3b; 6B_463/2024 E. 4.2; 6B_596/2017 E. 2) wird erneut bestätigt, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (Moreira Ferreira c. Portugal [GC], §§ 60-61).
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Beweisanträge im Rescindantverfahren: Bei offensichtlich unbegründeten Revisionsgründen besteht keine Pflicht zur Beweiserhebung (6B_574/2019 E. 2; 6B_596/2017 E. 2; 6B_1203/2014 E. 2.3.2). Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zu Fällen, in denen eine Beweiserhebung geboten ist (6B_361/2021).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit sie zulässig sind. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten je in Höhe von Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis im Rescindantverfahren: Eine Erklärung eines Mitverurteilten, die im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen steht und bei der eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, stellt kein ernsthaftes Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Ebenso wenig können SMS-Nachrichten, die sich auf ein Datum beziehen, das nicht dem massgeblichen Tatzeitpunkt entspricht, als taugliches Revisionsmittel qualifiziert werden. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von weiteren Beweiserhebungen absehen.