Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Mutter eines 2009 geborenen Kindes unverheirateter Eltern und die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
- Entscheidung: Die Beschwerde des Vaters wird abgewiesen; die alleinige elterliche Sorge der Mutter bleibt bestehen, eine alternierende Obhut kommt mangels gemeinsamer elterlicher Sorge nicht in Frage, und die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist gerechtfertigt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei einem langjährigen Konflikt der Eltern und nahender Volljährigkeit des Kindes die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht als die gemeinsame, und dass die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft (Abs. 1) neben der Überwachungsbeistandschaft (Abs. 2) nicht durch eine blosse Überwachungsbeistandschaft ersetzt werden kann, wenn das Kind erzieherische Unterstützung braucht.
Sachverhalt
A.________ und B.________ sind die Eltern der 2009 geborenen D.________. Die Eltern waren nie verheiratet, lebten zur Zeit der Geburt zusammen und trennten sich 2012. Die alleinige elterliche Sorge wurde der Mutter zugeteilt; der Vater übte ein weitreichendes Besuchsrecht aus.
Im Juni 2015 beantragte der Vater die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter verlangte parallel eine Regelung der Obhut und der finanziellen Fragen. Nach einer Einigung über ein Besuchsrecht wurde das Verfahren 2015 sistiert und nie wieder aufgenommen. Erst 2024 — fast zehn Jahre später — wurde das Thema der elterlichen Sorge wieder aufgegriffen.
Nach einer Meldung der Fondation E.________ (Juni 2023) und einer sozialpädagogischen Abklärung durch das Office de protection de l'enfant (OPE, Bericht vom 12. Juni 2024) ordnete die APEA am 8. Juli 2025 die alleinige Obhut der Mutter, ein Besuchsrecht des Vaters von einem Wochenende auf zwei sowie eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, mit C.________ als Beiständin.
Die kantonale Instanz (Cour des mesures de protection de l'enfant et de l'adulte des Kantons Neuenburg) bestätigte am 6. Februar 2026 die alleinige Obhut der Mutter, die Erziehungsbeistandschaft und die Person der Beiständin, modifizierte aber das Besuchsrecht (ein Wochenende auf zwei, Freitagabend bis Montagmorgen, plus die Hälfte der Ferien). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Fragen
Das Bundesgericht qualifiziert den Streitgegenstand als nichtvermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und stellt fest, dass der Entscheid nicht eine Kindesschutzmassnahme im engen Sinn (Art. 307 ff. ZGB) betrifft, sondern die elterliche Sorge, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (E. 1.1).
Hinsichtlich der Anträge auf alternierende Obhut vertritt das Gericht die Auffassung, dass diese mangels hinreichender Konkretisierung der Modalitäten grundsätzlich unzulässig seien; gleichwohl werden sie im Zusammenhang mit dem eventuellen Rückweisungsantrag geprüft (E. 1.2).
Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten «spontanen Eingaben» werden als unzulässig betrachtet, da kein Schriftenwechsel angeordnet wurde und die Beschwerdefrist abgelaufen war (E. 2.3).
Der Grundsatz des erschöpften Rechtsmittelswegs wird bekräftigt: Soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die er vor der kantonalen Instanz nicht vorbrachte, sind sie neu und damit unzulässig (E. 2.4).
2. Gemeinsame elterliche Sorge
2.1 Rechtlicher Rahmen
Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit der Revision von 2014 der Grundsatz, auch für unverheiratete Eltern (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil ist die Ausnahme, die einer qualifizierten Begründung bedarf (BGE 141 III 472; BGE 142 III 197). Eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern kann die alleinige Sorge rechtfertigen, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert wird (BGE 141 III 472 E. 4).
Das Bundesgericht stellt klar, dass die alternierende Obhut nur im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge angeordnet werden kann (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 150 III 97 E. 4.3.1) — eine alternierende Obhut bei alleiniger elterlicher Sorge sieht das Gesetz nicht vor (E. 3.1).
Art. 298b Abs. 2 und 3ter ZGB (SR 210) «Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.»
2.2 Würdigung im konkreten Fall
Die Vorinstanz hat ausführlich und zulässig erwogen, dass ein «wichtiger und dauerhafter Konflikt» zwischen den Eltern besteht, der sich negativ auf das Kind auswirkt: Das Kind leidet unter gegenseitigen Vorwürfen der Eltern, wichtige Entscheidungen (z.B. Therapie) werden verzögert, und das Kind ist direkt in den elterlichen Konflikt hineingezogen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonale Instanz den Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB) nicht überschritten hat (E. 3.2, E. 4.3).
Zudem hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die elterliche Sorge ohnehin in ca. 18 Monaten mit der Volljährigkeit des Kindes enden würde und ein Wechsel zum gemeinsamen Sorgerechtsmodell in dieser kurzen Zeit mehr Konflikte als Nutzen bringen würde. Die Beschwerde gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter wird daher abgewiesen (E. 4.5–4.6).
Die Rüge, die kantonale Instanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt (Suizidversuche des Kindes 2020/2021, psychische Probleme der Mutter), wird als ungenügend substanziiert zurückgewiesen: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich wäre (E. 4.4.1). Auch die Behauptung einer faktischen alternierenden Obhut wird zurückgewiesen: Das Besuchsrecht des Vaters, so umfangreich es auch war, ist nicht als alternierende Obhut zu qualifizieren (E. 4.4.3).
3. Beistandschaft nach Art. 308 ZGB
3.1 Erziehungsbeistandschaft (Abs. 1) und Überwachungsbeistandschaft (Abs. 2)
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.»
Der Beschwerdeführer beantragt eine blosse Überwachungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und lehnt die Erziehungsbeistandschaft nach Abs. 1 ab. Das Bundesgericht hält fest, dass die Überwachungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ohnehin angeordnet wurde und der Beschwerdeführer insoweit keinen Anfechtungsgrund hat (E. 6.1.4).
Hinsichtlich der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB qualifiziert das Gericht die Rüge als teils unzulässig (fehlender Erschöpfungsgrundsatz) und teils nicht substanziiert: Der Beschwerdeführer hatte vor der kantonalen Instanz nicht gegen den Grundsatz der Beistandschaft opponiert, weshalb die Rüge im Loyalitätsprinzip verspätet ist. Nach BGE 140 III 241 E. 2.1 setzt die Erziehungsbeistandschaft eine konkrete Kindeswohlgefährdung voraus, die nicht durch weniger einschneidende Massnahmen abzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Kind nicht nur eine Überwachung des Besuchsrechts benötigt, sondern auch erzieherische Unterstützung durch eine Beiständin, was die Anordnung nach beiden Absätzen rechtfertigt (E. 6.1.2).
4. Person der Beiständin (Art. 401 ZGB)
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 401 ZGB, weil die von ihm vorgeschlagene Person G.________ nicht als Beiständin ernannt wurde.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 401 Abs. 2 ZGB auf die Ernennung eines Beistands im Kindesschutz nicht abschliessend geklärt ist (offengelassen in 5A_875/2013 und 5A_233/2017 für den Vertretungsbeistand nach Art. 314a bis ZGB; offengelassen in 5A_869/2015 und 5A_868/2015 für den Überwachungsbeistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB). Jedenfalls können nahestehende Personen aus Art. 401 Abs. 2 ZGB kein Recht darauf ableiten, dass ihr Wunsch erfüllt wird, und keinen rechtlich geschützten Eigenanspruch im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG geltend machen (5A_558/2020 E. 3.2; 5A_729/2015 E. 2.2.3; 5A_273/2024 E. 1.2.2; 5A_954/2023 E. 2.4) (E. 6.2.4).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Person der Beiständin in seinem kantonalen Rechtsmittel nicht beanstandet, weshalb die Rüge auch aus Gründen des erschöpften Rechtsmittelswegs unzulässig ist. Die Vorinstanz hat die Ernennung von C.________ zudem sachlich damit begründet, dass diese die nötige Fachkompetenz besitze, die OPE personelle Limitationen habe und es üblich sei, dem Vorschlag der Fachbehörde zu folgen (E. 6.2.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zu Art. 298b ZGB. Die Grundsätze stammen im Kern aus:
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BGE 141 III 472: Die Kriterien für die Alleinzuteilung des Sorgerechts sind nicht dieselben wie für den Sorgerechtsentzug; eine erhebliche und chronische Kommunikations- oder Kooperationsunfähigkeit der Eltern rechtfertigt die Alleinzuteilung, wenn dadurch die Belastung für das Kind verringert werden kann. — Das vorliegende Urteil bestätigt und konkretisiert diesen Grundsatz im Kontext unverheirateter Eltern bei nahender Volljährigkeit des Kindes.
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BGE 142 III 197: Die gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmass an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen voraus; Sanktionsgedanken dürfen bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen. — Das Urteil wendet dies dahingehend an, dass das Fehlen dieses Mindestmasses an Übereinstimmung (dauerhafter Konflikt, gerichtliche Eskalation) gegen die gemeinsame elterliche Sorge spricht.
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BGE 150 III 97: Eine alternierende Obhut setzt zwingend die gemeinsame elterliche Sorge voraus (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). — Das Urteil übernimmt diesen Grundsatz direkt (E. 3.1), wodurch der Antrag auf alternierende Obhut bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter von vornherein aussichtslos war.
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BGE 140 III 241: Die Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB setzt eine konkrete Kindeswohlgefährdung voraus; beschränkt sich die Gefährdung auf die Ausübung des Besuchsrechts, genügt eine auf die Überwachung des persönlichen Verkehrs beschränkte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. — Das Urteil bestätigt, dass im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen erfüllt sind: Das Kind braucht sowohl erzieherische Unterstützung als auch die Überwachung des persönlichen Verkehrs.
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Lu OG 3H 17/36: Bei der Wahl der Beistandsperson im Kindesschutz besteht keine Pflicht zur Befolgung der Vorschläge der betroffenen Personen; eine analoge Anwendung von Art. 401 ZGB fällt ausser Betracht. — Das Urteil schliesst sich dieser Auffassung an und lässt die Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 401 Abs. 2 ZGB ausdrücklich offen.
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5A_558/2020 E. 3.2; 5A_273/2024 E. 1.2.2; 5A_954/2023 E. 2.4: Nahestehende Personen haben aus Art. 401 Abs. 2 ZGB kein Recht darauf, dass ihr Wunsch bezüglich der Person des Beistands erfüllt wird, und keinen rechtlich geschützten Eigenanspruch nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. — Das Urteil bestätigt diese Linie und dehnt die Zweifelhaftigkeit der Beschwerdelegitimation des Elternteils hinsichtlich der Beistandsperson aus.
Fazit
Das Urteil 5A_259/2026 bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass bei dauerhaftem und schwerem Elternkonflikt die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl besser dienen kann als die gemeinsame, selbst wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil eine enge Beziehung zum Kind unterhält. Von besonderer Bedeutung ist die Feststellung, dass bei nahender Volljährigkeit des Kindes (hier: 18 Monate bis zur Mündigkeit) ein Wechsel zum gemeinsamen Sorgerecht kaum je im Kindeswohl liegen kann, da die Übergangs- und Konfliktdynamik den verbleibenden Nutzen übersteigt.
Zur Beistandschaft nach Art. 308 ZGB präzisiert das Urteil, dass die Erziehungsbeistandschaft (Abs. 1) und die Überwachungsbeistandschaft (Abs. 2) kumulativ angeordnet werden können, wenn das Kind sowohl erzieherische Unterstützung als auch eine Überwachung des persönlichen Verkehrs benötigt. Die blosse Überwachungsbeistandschaft ersetzt die Erziehungsbeistandschaft nicht, wenn das Kind über die Besuchsrechtsfrage hinaus Unterstützungsbedarf hat.
Hinsichtlich der Beistandsperson lässt das Gericht die Frage der analogen Anwendbarkeit von Art. 401 ZGB im Kindesschutz weiterhin offen, bestätigt aber, dass nahestehende Personen keinen einklagbaren Anspruch auf Benennung ihrer Wunschkandidatin haben, und dass der Erschöpfungsgrundsatz auch insoweit gilt: wer vor der kantonalen Instanz die Person des Beistands nicht beanstandet, kann dies vor Bundesgericht nicht erstmals tun.