Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschuldigter, gegen den das Strafverfahren teilweise eingestellt wurde, muss die Verfahrenskosten tragen, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Bürgschaftsorganisation) die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO und die Entschädigungsverweigerung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bleiben bestätigt. Der Beschwerdeführer hat keine Legitimation, einen allfälligen impliziten Klassierungsentscheid anzufechten.
- Bedeutung: Bestätigt die strenge Praxis zu Art. 426 Abs. 2 StPO bei COVID-19-Kreditfällen: Die Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht (Art. 11 Abs. 2 LCaS-COVID-19) genügt als schuldhaftes Verhalten, das die Einleitung des Strafverfahrens verursacht hat. Ein Beschuldigter kann sich nicht auf sein Schweigerecht berufen, wenn er Dokumente zurückhielt, die er der Bürgschaftsorganisation hätte übermitteln müssen. Präzisiert zudem, dass ein impliziter Klassierungsentscheid im Strafbefehl für den Beschuldigten kein legitimierendes Interesse begründet.
Sachverhalt
A.________, Geschäftsführer der C.________ Sàrl, beantragte am 27. März 2020 einen COVID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 65'200.--. In der Kreditkonvention gab er einen Umsatz von Fr. 652'509.-- für 2019 an und ermächtigte die Bürgschaftsorganisation, selbstständig Informationen und Dokumente einzuholen (Art. 11 Abs. 2 LCaS-COVID-19; Art. 12 Abs. 1 OCaS-COVID-19). Nachdem die Gesellschaft am 27. Mai 2020 in Konkurs geraten war, forderte die Bürgschaftsorganisation B.________ (als Rechtsnachfolgerin der Bank) mit Schreiben vom 23. Juli und 27. August 2020 die Einreichung von Bilanz, Steuererklärung und Verwendungsnachweisen für den Kredit an, verbunden mit der Androhung von Massnahmen. A.________ reagierte auf keine dieser Aufforderungen.
Am 11. Mai 2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Verstössen gegen die OCaS-COVID-19/LCaS-COVID-19, bezugnehmend auf die zweckwidrige Verwendung des Kredits. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 24. August 2021 das Strafverfahren, nunmehr auch wegen des Vorwurfs eines falschen Umsatzes. Am 27. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung, den A.________ mit Einsprache anfocht und erstmals Buchungsbelege vorlegte. Nach Vorlage weiterer Dokumente stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich Betrugs und Urkundenfälschung teilweise ein (Klassierungsentscheid vom 5. Dezember 2023), sprach A.________ jedoch im Strafbefehl desselben Tages der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig. Die Kosten des eingestellten Verfahrens (Fr. 520.--) wurden A.________ auferlegt; ein Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen.
Die kantonale Beschwerdeinstanz wies die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Kostenauflage als auch hinsichtlich des Entschädigungsverweigerungsentscheids ab. Einen allfälligen impliziten Klassierungsentscheid betreffend die im Strafbefehl nicht geahndeten Vorwürfe erklärte sie als unzulässig, da A.________ kein legitimierendes Interesse habe.
Erwägungen
1. Verfahrenskosten bei Einstellung (Art. 426 Abs. 2 StPO)
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Praxis, dass die Kostenauflage bei Einstellung oder Freispruch die Ausnahme bleibt (ATF 144 IV 202; BGE 151 IV 175). Voraussetzung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten und den Verfahrenskosten. Das Verhalten muss eine klare Verletzung einer geschriebenen oder ungeschriebenen Verhaltensnorm darstellen, analog den Grundsätzen von Art. 41 OR (E. 2.2.1).
2. Auskunftspflichtverletzung als schuldhaftes Verhalten im COVID-19-Kontext
Das Bundesgericht hebt die Besonderheiten des COVID-19-Kreditsystems hervor: Das vereinfachte und standardisierte Verfahren basierte im Wesentlichen auf einer Selbsterklärung des Kreditnehmers (ATF 150 IV 169; 7B_742/2023). Durch seine Unterschrift bestätigte A.________ die Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben (Art. 11 Abs. 2 OCaS-COVID-19) und wurde darauf hingewiesen, dass falsche oder unvollständige Angaben strafrechtlich verfolgt werden können (Art. 23 OCaS-COVID-19).
Das Gericht stellt fest, dass A.________ zwei mit Warnungen verbundene Aufforderungen der Bürgschaftsorganisation zur Einreichung von Geschäftsdokumenten unbeantwortet liess, obwohl ihm alle Unterlagen vorlagen. Diese Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 2 LCaS-COVID-19 war rechtswidrig und schuldhaft. Im Kontext der COVID-19-Kredite, die auf Vertrauen und rascher Abwicklung beruhten, musste A.________ erwarten, dass sein Informationsrückzug Strafanzeigen nach sich ziehen würde. Die Strafanzeige bezog sich zwar primär auf die zweckwidrige Mittelverwendung, umfasste aber auch Informationsbegehren zu beiden Aspekten (Kreditgewährung und -verwendung), weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen der Auskunftspflichtverletzung und der Verfahrenseröffnung bejaht wurde.
Das Gericht weist den Einwand zurück, die Strafanzeige beruhe auf einer «spontanen und irrtümlichen» Initiative der Staatsanwaltschaft. Die Pflichtverletzung bestand unabhängig davon, welcher Aspekt der Strafanzeige zur Verfahrenseröffnung führte (E. 2.5).
3. Kein Beruf auf das Schweigerecht
A.________ berief sich darauf, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst zu belasten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass es nicht um eine Aussageverweigerung im engeren Sinne gehe, sondern um die verspätete Vorlage von Dokumenten, die A.________ seiner Vertrags- und Gesetzespflicht nach der Bürgschaftsorganisation hätte übermitteln müssen. Die verspätete Einreichung der Buchungsunterlagen erst im Rahmen der Strafanzeige (fünf Monate nach seiner Einvernahme) rechtfertigt keine andere Beurteilung (E. 2.5).
Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»
4. Entschädigungsverweigerung (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO)
Da die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt sind, muss A.________ die Kosten tragen. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist das Gegenstück zu Art. 426 Abs. 2 StPO im Entschädigungsbereich: Wer die Kosten trägt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung (7B_535/2025; 6B_973/2023). Die Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist daher rechtens (E. 2.6).
Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;»
5. Impliziter Klassierungsentscheid und Legitimation (Art. 382 Abs. 1 StPO)
Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung, wonach ein Teilklassierungsentscheid nur bei mehreren selbstständigen Tatsachen oder Verhaltensweisen in Betracht kommt, nicht bei mehreren rechtlichen Qualifikationen desselben Sachverhalts (ATF 144 IV 362; 138 IV 241). Verzichtet die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Strafbefehls auf die Ahndung einzelner Vorwürfe, ohne einen formellen Klassierungsentscheid zu erlassen, liegt ein impliziter Klassierungsentscheid vor, der den Rechtsmitteln gegen Klassierungsentscheide unterliegt (ATF 138 IV 241 E. 2.6; 6B_1012/2020).
Ein eingestellter Beschuldigter hat jedoch grundsätzlich kein legitimierendes Interesse, einen Klassierungsentscheid zu seinen eigenen Gunsten anzufechten (ATF 145 IV 161; BGE 150 IV 409). Ein Recht auf gerichtliche Feststellung der Unschuld lässt sich aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (6B_472/2020; 6B_783/2020). Das gilt umso mehr, wenn — wie hier — die Kosten- und Entschädigungsfrage bereits zu Lasten des Beschuldigten entschieden ist.
Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ist zur Beschwerde berechtigt.»
6. Keine Gehörsverletzung
Der Einwand, die Staatsanwaltschaft hätte A.________ im Rahmen einer Schlussverfügung (Art. 318 StPO) anhören müssen, bevor sie über die Kosten und Entschädigung bezüglich des impliziten Klassierungsentscheids entscheidet, wird zurückgewiesen. Da A.________ die Verfahrenskosten auch für den implizit eingestellten Teil zu tragen hat, weil sein schuldhaftes Verhalten die Einleitung des gesamten Verfahrens verursacht hat, wäre ein solches Anhörungsverfahren sinnlos gewesen (E. 3.4.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheiden, die die Kostenauflage bei Einstellung unter dem Aspekt des schuldhaften Verhaltens des Beschuldigten beurteilen:
- ATF 144 IV 202: Grundlagenentscheid zur Ausnahmenologie der Kostenauflage bei Einstellung.
- 6B_1433/2021 (3. März 2022): Bestätigt, dass die Verletzung von COVID-19-Schutzmassnahmen eine Kostenauflage bei Einstellung rechtfertigen kann, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten die Strafverfolgung verursacht hat.
- 6B_46/2022 (22. November 2022): Kostenauflage bei Einstellung eines COVID-19-Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO.
- 7B_535/2025 (4. März 2026) und 7B_788/2023 (12. Juni 2025): Aktuelle Bestätigung der Praxis zu Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.
- ATF 138 IV 241: Leitentscheid zum impliziten Klassierungsentscheid im Strafbefehl.
- 6B_648/2022 (7. Februar 2023) und 7B_78/2025 (2. Juni 2026): Zum impliziten Klassierungsentscheid und zur Legitimation des Beschuldigten.
- ATF 150 IV 169: Zum COVID-19-Kreditbetrug (Selbsterklärung, «tromperie astucieuse»).
Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht: Erstens bestätigt es, dass im Kontext von COVID-19-Krediten die Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 11 Abs. 2 LCaS-COVID-19 ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO darstellen kann, das die Kostenauflage bei Einstellung rechtfertigt — selbst wenn die Strafanzeige primär andere Vorwürfe betraf. Zweitens bekräftigt es, dass ein Beschuldigter, der bereits die Kosten zu tragen hat, kein legitimierendes Interesse geltend machen kann, um einen impliziten Klassierungsentscheid anzufechten.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. A.________ hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Das Urteil bestätigt eine konsequente Praxis: Wer im Rahmen von COVID-19-Krediten seine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber der Bürgschaftsorganisation verletzt und dadurch die Strafverfolgung mitverursacht, muss auch bei teilweiser Einstellung des Verfahrens die Kosten tragen und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Das Schweigerecht schützt nicht die Zurückhaltung von Dokumenten, die vertraglich und gesetzlich geschuldet waren. Ebenso wenig verleiht ein impliziter Klassierungsentscheid dem Beschuldigten ein Recht auf formellen Entscheid, wenn er dadurch keine rechtlich bessere Position erlangen kann.