Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht verneint den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb einer Grundwasserpumpe auf dem Nachbargrundstück und setzungsinduzierten Schäden am Gebäude der Beschwerdeführer.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die auf zwei gerichtliche Gutachten abstellt und den Einfluss des Pumpenbetriebs auf den Grundwasserspiegel als nur marginal erachtet, hält der Willkürprüfung stand.
- Bedeutung: Bestätigung der strengen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis im Rahmen der Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB): Massgebend ist das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; genügt dieses nicht, erübrigt sich die Prüfung der Adäquanz und allfälliger Alternativursachen. Das Urteil illustriert die Grenzen nachbarrechtlicher Haftungsansprüche bei schwer beweisbaren naturwissenschaftlich-technischen Kausalitätszusammenhängen.
- Prozesstaktische Lehre: blosses Wiederholen der vorinstanzlichen Argumentation ohne konkrete Sachverhaltsrügen genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
- Verhältnis zu BGE 127 III 241: Während dort eine künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels durch Kanalisationssanierung eine Haftung nach Art. 679 i.V.m. Art. 689 ZGB begründete, verneint das Bundesgericht hier den Kausalzusammenhang mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer (A.________ und B.________) sind Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, auf welchem sie 2002 ein Wohnhaus errichteten. Die Beschwerdegegner (C.________ und D.________) besitzen das östlich angrenzende Grundstück Nr. yyy mit einem 2003 erbauten Wohnhaus. Das Gelände neigt sich leicht nach Osten, sodass das Grundstück der Beschwerdeführer etwas höher liegt. Im Süden grenzen die Liegenschaften an den E.________kanal.
Nach starken Regenfällen in den Jahren 2007 und 2010 kam es auf dem Grundstück der Beschwerdegegner zu Rückstauungen und Überflutungen. Im November 2010 liessen die Beschwerdegegner auf der Westseite ihrer Liegenschaft -- also auf der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite -- eine Grundwasserpumpe installieren. Am Wohnhaus der Beschwerdeführer traten Wassereinritte und setzungsinduzierte Risse auf.
Die Beschwerdeführer erhoben Klage gegen die Beschwerdegegner auf Einstellung und Rückbau des Pumpenbetriebs (Rechtsbegehren 1 und 2), auf Feststellung einer Eigentumsrechtsüberschreitung nach Art. 679 ZGB (Rechtsbegehren 3) sowie auf Vorbehalt der Schadenersatzforderung (Rechtsbegehren 4). Das Bezirksgericht wies die Klage ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid am 25. September 2025.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahren
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit formelle Anforderungen erfüllt sind (Erw. 1.1). Auf das Feststellungsbegehren 3 (Art. 679 ZGB) wurde bereits erst- und zweitinstanzlich mangels Feststellungsinteresse nicht eingetreten; die Beschwerdeführer setzen sich mit diesem Nichteintreten nicht auseinander, weshalb insoweit nicht darauf eingetreten wird (Erw. 1.2).
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG über weite Strecken nicht. Anstatt sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, beschränken sich die Beschwerdeführer darauf, ihre eigene -- bereits vorinstanzlich vorgetragene -- Sichtweise zu wiederholen und den Sachverhalt frei zu ergänzen, ohne konkrete Sachverhaltsrügen zu erheben (Erw. 2.3).
Materieller Gehalt: Art. 679 ZGB und Kausalität
Das Bundesgericht stellt die Voraussetzungen der Grundeigentümerhaftung nach Art. 679 Abs. 1 ZGB dar:
Art. 679 ZGB (SR 210) «1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.»
Es sind drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: (1) eine Überschreitung des Eigentumsrechts, (2) ein eingetretener oder drohender Schaden sowie (3) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Überschreitung und dem Schaden (BGE 143 III 242 E. 3.1; BGer 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 7.1.1).
Natürlicher Kausalzusammenhang
Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das schädigende Verhalten eine condicio sine qua non für den eingetretenen Schaden ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten gedacht werden kann. Angesichts typischer Beweisschwierigkeiten genügt für den Nachweis das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 III 242 E. 3.7; BGE 143 II 661 E. 5.1.1; BGer 5A_412/2023 E. 7.2.2). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur eingeschränkt prüft (Erw. 3.3).
Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz stützte sich auf zwei gerichtliche Gutachten (2014 und 2022 bzw. 2024) und würdigte diese umfassend. Das erstinstanzlich eingesetzte Gutachten kam zum Schluss, dass sich kein zuverlässiger Zusammenhang zwischen der Grundwasserabsenkung durch den Pumpenschacht und den Schäden am Gebäude der Beschwerdeführer ergebe. Messungen des Grundwasserspiegels ergaben, dass dieser auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auch bei durchgehendem Pumpenbetrieb wenig oder gar nicht beeinflusst werde. Ein Präzisionsnivellement mit 21 Messpunkten zeigte während eines siebenmonatigen Messzeitraums mit durchgehendem Pumpenbetrieb keine Bewegungen am Wohnhaus oder Carport. Die Absenkwirkung an der Grundstücksgrenze wurde auf weniger als 0,5 m, im Bereich des Untergeschosses auf weniger als 0,2 m geschätzt (Erw. 3.4).
Willkürprüfung
Die Beschwerdeführer rügen Willkür (Art. 9 BV) der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Das Bundesgericht weist die Rügen in Erw. 3.5 systematisch ab:
a) Nichtberücksichtigung eines weiteren Privatgutachtens (Erw. 3.5.3): Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe ein weiteres Privatgutachten der I.________ GmbH ignoriert. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass sich die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auf zwei Gutachten von Dr. H.________ stützten, nicht aber auf jenes der I.________ GmbH. Da sie nicht geltend machen, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei diesbezüglich unvollständig und willkürlich, ist auf die Ausführungen nicht abzustellen.
b) Gutachten vom 15. September 2014 (Erw. 3.5.4): Die Beschwerdeführer beanstanden dieses Gutachten als untauglich, da es nur hydrogeologische Abklärungen umfasse. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführer selbst massgeblich auf die darin enthaltenen Messungen des Grundwasserspiegels abstellen. Ausserdem hat die Vorinstanz nicht allein auf dieses Gutachten abgestellt, sondern verschiedene Beweismittel umfassend gewürdigt. Der Vorwurf unzulässiger Kontakte zwischen Gutachter und Beschwerdegegnern ist nicht substanziiert; die Vorinstanz stellte fest, dass ein Kontakt während der gerichtlichen Gutachtertätigkeit nicht erstellt sei.
c) Absenkwirkung und Aktenwidrigkeit (Erw. 3.5.5): Die Beschwerdeführer behaupten eine Absenkung des Grundwasserspiegels um mindestens 0,6 m an der Nordostecke. Das Bundesgericht weist nach, dass sich diese Behauptung aus dem Gutachten von 2014 nicht herleiten lässt: Das Gutachten weist lediglich aus, dass der durchschnittliche Wasserspiegel an einer Messstelle (RKS4) rund 0,6 m tiefer lag als an den übrigen Messstellen -- nicht aber, dass sich der ungestörte Grundwasserspiegel um 0,6 m abgesenkt habe. Die Beschwerdeführer konzedieren selbst, dass der mittlere Grundwasserspiegel vor Inbetriebnahme der Pumpe nie gemessen wurde. Sodann weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Berechnungen des Privatgutachters mit einer Bandbreite von 2 bis 15 Metern für den Absenktrichter von vornherein fragwürdig erscheinen und zudem in relativ undurchlässigen Schichten -- wie sie vorliegen -- enger ausfalle.
d) Gutachten vom 27. Juni 2022 (Zwischenbericht) (Erw. 3.5.6): Die Beschwerdeführer werfen dem gerichtlichen Gutachten diverse Mängel vor. Das Bundesgericht erachtet diese Rügen als verspätet: Da es sich um einen Zwischenbericht handelte, hätten die Beschwerdeführer weitere Abklärungen beantragen müssen. Dies machen sie jedoch nicht geltend. Auch legen sie nicht dar, Anträge auf Konfrontation mit ihren Privatgutachten gestellt zu haben.
Ergebnis: Kein natürlicher Kausalzusammenhang
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung willkürfrei auf die gerichtlichen Gutachten gestützt hat und zum Schluss gekommen ist, der Pumpenbetrieb wirke sich nur marginal auf den Grundwasserspiegel aus. Bei diesem willkürfreien Beweisergebnis erübrigt sich die Prüfung der Adäquanz und allfälliger Alternativursachen (Erw. 3.6 und 3.7).
Die Beschwerdeführer verkennen schliesslich die Voraussetzungen der Ansprüche aus Art. 679 ZGB, wenn sie argumentieren, die Beschwerdegegner hätten die Pumpe gar nicht einbauen dürfen, wenn sich nicht abschätzen lasse, inwiefern sich dies auf das Nachbargrundstück auswirke. Dieser Einwand wurde vorinstanzlich nicht erhoben und ist im Übrigen unbeachtlich, da die Grundeigentümerhaftung eine Überschreitung des Eigentumsrechts und einen Kausalzusammenhang mit dem Schaden voraussetzt, was hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
Kostenfolgen
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Eine Parteientschädigung wird den Beschwerdegegnern nicht zugesprochen, da ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Grundeigentümerhaftung
Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Grundeigentümerhaftung nach Art. 679 ZGB. Eine Überschreitung des Eigentumsrechts, ein Schaden und ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen beiden müssen kumulativ vorliegen (BGE 143 III 242 E. 3.1). Das Urteil schafft keine neue Rechtsprechung, sondern wendet die bestehenden Grundsätze auf einen konkreten Sachverhalt mit komplexen hydrogeologischen Beweisschwierigkeiten an.
Verhältnis zu BGE 127 III 241 -- Grundwasserspiegelveränderung
Besonders instruktiv ist der Vergleich mit BGE 127 III 241: Dort bejahte das Bundesgericht eine Haftung nach Art. 679 i.V.m. Art. 689 ZGB, weil die Abdichtung einer Kanalisationsleitung zu einer künstlichen Veränderung des Grundwasserspiegels um ca. 10 cm geführt hatte, die zu Wassereinbrüchen im Untergeschoss der Klägerin führte. Der Unterschied zum vorliegenden Fall ist dreifach:
- Kausalitätsnachweis: In BGE 127 III 241 war der Kausalzusammenhang zwischen der Sanierungsmassnahme und dem Grundwasseranstieg gutachterlich eindeutig erstellt, während hier die gerichtlichen Gutachten einen solchen Zusammenhang gerade verneinen.
- Spezialnorm: BGE 127 III 241 stützte sich auf Art. 689 ZGB (Wasserablauf) als lex specialis, während hier Art. 684 ZGB (Immissionen) nicht direkt anwendbar ist und die Klage auf Art. 679 ZGB allein gestützt wurde.
- Beweislast: In BGE 127 III 241 lag der kausale Nexus zwischen der Abdichtung und dem Wassereintritt offensichtlich auf der Hand; hier gelingt der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht einmal auf dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Verhältnis zu BGer 5A_412/2023 -- Beweismass bei Kausalität
Das Urteil steht im Einklang mit BGer 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025, wo das Bundesgericht ebenfalls die Willkürrüge gegen eine vorinstanzliche Kausalitätsverneinung abwies. Dort ging es um Schäden durch Bautätigkeiten des Nachbarn; das gerichtliche Gutachten führte aus, die Schäden seien zwar "mit hoher Wahrscheinlichkeit" auf die Bautätigkeiten zurückzuführen, liess aber offen, in welchem Umfang sie auch ohne diese aufgetreten wären. Das Bundesgericht erachtete die vorinstanzliche Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs als nicht willkürlich, da nicht überwiegend wahrscheinlich war, dass die Bautätigkeit condicio sine qua non für die konkreten Schäden war. Dieser Ansatz wird im vorliegenden Urteil konsequent fortgeführt.
Verhältnis zu BGE 114 II 230 -- unvermeidliche Immissionen
BGE 114 II 230 befasste sich mit unvermeidlichen Bauimmissionen und bejahte unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch nach Art. 679 ZGB auch bei rechtmässigem Handeln, wenn die Einwirkungen übermässig und die Schädigung beträchtlich sind (seither in Art. 679a ZGB kodifiziert). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Überschreitung des Eigentumsrechts im Sinne einer übermässigen Einwirkung, da der Pumpenbetrieb nach den festgestellten Tatsachen nur marginalen Einfluss auf das Nachbargrundstück hat.
Beweiswürdigung und Willkür
Das Urteil illustriert die zurückhaltende Haltung des Bundesgerichts bei der Willkürprüfung vorinstanzlicher Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 I 127 E. 4.3). Die blosse Behauptung, ein Privatgutachten komme zu einem anderen Schluss, genügt nicht, um die vorinstanzliche Würdigung der gerichtlichen Gutachten als willkürlich erscheinen zu lassen. Das Bundesgericht verlangt vielmehr eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und die Darlegung, weshalb die Vorinstanz zwingend zu anderen Schlussfolgerungen hätte kommen müssen.
Fazit
Das Urteil 5A_940/2025 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Grundeigentümerhaftung nach Art. 679 ZGB und unterstreicht die praktische Bedeutung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beim Kausalitätsnachweis. In Fällen mit komplexen naturwissenschaftlich-technischen Kausalitätsfragen trägt die klagende Partei das volle Beweisrisiko: Gelingt es ihr nicht, den natürlichen Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, erübrigt sich die Prüfung der Adäquanz und allfälliger Alternativursachen.
Prozessual mahnt das Urteil zur Einhaltung der Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG: Die blosse Wiederholung der eigenen Sichtweise ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und ohne substanziierte Sachverhaltsrügen genügt nicht. Die Beschwerdeführer haben es versäumt, die vorinstanzlichen Beweiswürdigungserwägungen punktgenau anzugreifen und durch konkrete Sachverhaltsrügen zu belegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat.