Executive Summary
- Kernpunkt: Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 63b Abs. 5 i.V.m. Art. 59 StGB) nach Scheitern der ambulanten Behandlung
- Entscheidung: Der Beschwerdeführerin wird die Umwandlung der ambulanten in die stationäre Massnahme bestätigt; die Beschwerde wird abgewiesen
- Bedeutung: Präzisierung der Voraussetzungen für die Konversion nach Art. 63b Abs. 5 StGB bei fehlgeschlagener ambulanter Massnahme; Abgrenzung zu Art. 65 Abs. 1 StGB (ne bis in idem); Bestätigung, dass im vereinfachten Verfahren vereinbarte Hinweise auf mögliche Massnahmenänderung dem ne-bis-in-idem-Einwand entgegenstehen
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1983, unter generalbevollmächtigter Beistandschaft) wurde am 25. März 2022 vom Tribunal de police du Littoral et du Val-de-Travers im vereinfachten Verfahren wegen Sachbeschädigung, erheblicher Sachbeschädigung, Beschimpfung, Tätlichkeit, Brandstiftung und Gewalt/Drohung gegen Behörden zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB) aufgeschoben wurde. Das bereinigte Dispositiv vom 4. Mai 2022 ordnete einen ambulanten Treatment an. A.________ wurde am 10. April 2022 darüber belehrt, dass ein Scheitern der ambulanten Massnahme eine Inhaftierung bzw. einen Massnahmenwechsel nach sich ziehen könne.
Ab Juli 2022 ergaben sich 36 Polizeieinsätze (Drohungen mit Messer, Beschimpfungen, Erpressung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten). Die ambulante Behandlung wurde am 5. Mai 2023 als gescheitert aufgehoben. Eine dritte psychiatrische Expertise (Dr. F., Facharzt FMH für Psychiatrie, DAS Forensic Science) diagnostizierte im November 2023 / Juni 2024: paranoide Schizophrenie (Kontinuum), hochgradige psychopathische Züge, polyvalente Drogenabhängigkeit (aktuell abstinent unter Substitution). Das Tribunal criminel ordnete am 25. Oktober 2024 eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) an, die Cour pénale bestätigte dies am 2. April 2025.
Erwägungen
I. Verfahrensrechtliche Rügen (E. 2-5)
Das Bundesgericht wies die Rügen betreffend fehlende Unterschrift (nachträgliche Zustellung eines unterzeichneten Exemplars), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ungenügende Beweiserhebung ab. Die kantonale Instanz habe die Argumente der Beschwerdeführerin zusammenfassend gewürdigt; eine appellatorische Kritik ersetze keine substanziierte Arbitraritätsrüge. Das Begehren um Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. Anhörung von Dr. C. wurde im Ermessen (Art. 105 Abs. 2 BGG) als nicht willkürlich verneint (vgl. ATF 151 I 354 E. 5.4; 147 IV 534 E. 2.5.1).
II. Gutachterliche Würdigung (E. 6)
Das Gericht hielt fest, dass Dr. F. als FMH-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit DAS in Forensic Science die Qualifikationsanforderungen (Art. 56 Abs. 3 StGB; ATF 140 IV 49 E. 2.7) erfüllt. Die Gewichtung der Expertise Dr. F. gegenüber jener von Dr. C. wurde damit begründet, dass letztere im Rahmen eines zivilrechtlichen Beistandschaftsverfahrens erstellt worden war, während Dr. F. im massnahmenrechtlichen Strafverfahren begutachtete. Die Schlussfolgerungen von Dr. F. decken sich weitgehend mit jenen von Dr. B. (Erstgutachten 2021) und den Therapeutenberichten (CNP, G.). Die angeblichen Widersprüche zwischen Vor- und Hauptgutachten Dr. F. erklärten sich durch die Degradation des Gesundheitszustands und die Tatsache, dass das Vorabgutachten nur auf einem Interview basierte. Nach gefestigter Praxis genügt eine allgemeine Kritik ohne substanziierte Darlegung nicht (ATF 141 IV 49 E. 6.1; 142 IV 49 E. 2.1.3).
III. Materiellrechtliche Voraussetzungen (E. 7)
1. Rechtsgrundlage: Art. 63b Abs. 5 i.V.m. Art. 59 StGB
Das Bundesgericht legte die massgeblichen Normen dar:
Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»
Art. 63b Abs. 5 StGB (SR 311.0) «An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59–61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.»
2. Konversion nach abgeschlossener Strafe (ATF 136 IV 156)
Das Gericht bestätigte die Praxis (ATF 136 IV 156), dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständigem Strafvollzug ausnahmsweise zulässig ist, wenn die öffentliche Sicherheit schwer gefährdet ist und das Rückfallrisiko nur durch eine längerfristige stationäre Behandlung reduziert werden kann. Es muss ein ernsthafter Gefährdungsgrad für schwere Rechtsgüter bestehen (vgl. auch 7B_114/2026 E. 2.2.1; 6B_486/2019 E. 1.2; 6B_994/2016 E. 1.2.2).
3. EMRK-Konformität (Art. 5 EMRK)
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK muss eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen und ein sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung und dem Freiheitsentzug bestehen. Neue Sachverhalte ohne «symptomatischen Charakter» können grundsätzlich nicht Anlass für neue Massnahmen geben (ATF 136 IV 156 E. 3.3; 6B_486/2019 E. 1.3). Der Massnahmenwechsel ist jedoch EMRK-konform, wenn der Kausalzusammenhang gewahrt bleibt.
4. Abgrenzung zu BGE 142 IV 307 und BGE 150 IV 38
Die Beschwerdeführerin berief sich auf BGE 142 IV 307 (ne bis in idem bei nachträglicher Massnahme im abgekürzten Verfahren) und BGE 150 IV 38 (Sicherheitshaft im massnahmenrechtlichen Nachverfahren). Das Gericht unterschied klar: Beide Entscheide betrafen Art. 65 Abs. 1 StGB (nachträgliche Massnahme anstelle einer reinen Strafe), nicht Art. 63b Abs. 5 StGB (Konversion nach Scheitern einer bereits angeordneten Massnahme). Im vorliegenden Fall wurde die Konversion gerade im vereinfachten Verfahren thematisiert und die Beschwerdeführerin am 10. April 2022 explizit darauf hingewiesen, dass ein Scheitern des ambulanten Treatments einen Massnahmenwechsel nach sich ziehen könne — anders als in BGE 142 IV 307, wo die Staatsanwaltschaft die Massnahme explizit verworfen hatte. Zudem stütze sich die Konversion hier auf neuen, nach dem Urteil vom 4. Mai 2022 eingetretenen Tatsachen (Eskalation ab August 2022), nicht auf eine erneute Beurteilung derselben Fakten.
5. Schwere der Störung und Kausalzusammenhang
Drei Expertisen bestätigen den schweren psychischen Störungsgrad: Dr. B. (schizophrene Paranoia, Hebephrenie-Subtyp, polyvalente Sucht, hohe Psychopathie), Dr. C. (polyvalenter Drogenkonsum, polymorphes psychotisches Syndrom; Vorbehalt bezüglich Schizophrenie nach 6 Monaten Abstinenz) und Dr. F. (paranoide Schizophrenie kontinuierlich, hochgradige Psychopathie, polytoxikomaner Gebrauch). Die Diagnosen von Dr. B. und Dr. F. stimmen im Kern überein; Dr. C.s Vorbehalt wurde durch die über 6-monatige Abstinenz entkräftet. Der Kausalzusammenhang zwischen den Störungen und den Straftaten wurde von Dr. B. und Dr. F. bejaht.
6. Rückfallgefahr und Proportionalität
Dr. F. schätzte die Wahrscheinlichkeit erneuter Gewaltdelikte ohne adäquate Behandlung als hoch ein, insbesondere Drohungen, Beschimpfungen, Brandstiftung und Körperverletzungen. Die Brandstiftung vom 18. Februar 2021 (die A. als «Ritual» bezeichnete und bei der sie Lebensgefahr für Dritte schuf) belegt die Ernsthaftigkeit der Gefährdung. Auch der Experte Dr. B. sah ohne adäquate Behandlung ein sehr hohes Rückfallrisiko. Ein ausschliesslich ambulanter Treatment ist nach dem Scheitern des bisherigen ambulanten Treatments nicht mehr ausreichend; nur eine stationäre Massnahme im geschlossenen Rahmen kann das Risiko wirksam reduzieren. Die Proportionalität ist gewahrt: Lebensgefahr und körperliche Integrität Dritter sind Rechtsgüter von hohem Wert (vgl. ATF 127 IV 1 E. 2a).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Praxis zu Art. 63b Abs. 5 StGB (Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme bei Scheitern):
- Bestätigung von ATF 136 IV 156: Die Konversion ist ausnahmsweise auch nach vollständigem Strafvollzug zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet ist. Im vorliegenden Fall lag die Konversion jedoch bereits vor Strafende (Sachverhalt: OESP-Schreiben vom 5. Mai 2023 und Entscheidung vom 25. Oktober 2024 vor Strafende), weshalb der Ausnahmefall nicht tragend wurde.
- Abgrenzung zu BGE 142 IV 307: Wo dort die Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren die Massnahme explizit verworfen und der Beschuldigte Vertrauen in den Bestand der Sanktion durfte schöpfen, wurde hier die Möglichkeit eines Massnahmenwechsels im vereinfachten Verfahren gerade thematisiert und von A.________ am 10. April 2022 unterschrieben.
- Bestätigung von BGE 143 IV 445: Art. 63b Abs. 5 StGB ist auch auf den Abbruch einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme anwendbar.
- EMRK-Konformität nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK: Der sachliche Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Verurteilung (Brandstiftung, Drohungen, Gewalt gegen Behörden) und der Massnahme ist gewahrt; die neuen Delikte ab August 2022 sind «symptomatisch» für die zugrundeliegende Störung.
Das Urteil ist in der Linie der Rechtsprechung zu sehen, die bei massiver Gefährdung Dritter und nachgewiesenem Scheitern der ambulanten Behandlung eine stationäre Massnahme als verhältnismässig erachtet (vgl. 6B_486/2019; 6B_994/2016; 6B_156/2019 E. 2.1.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Voraussetzungen für die Konversion der ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 63b Abs. 5 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StGB sind erfüllt: (1) schwerer psychischer Störungsgrad (paranoide Schizophrenie, polytoxikomaner Gebrauch, hohe Psychopathie), (2) Kausalzusammenhang zwischen Störung und Taten, (3) hohe Rückfallgefahr für schwere Rechtsgüter, (4) Scheitern der ambulanten Massnahme, (5) Proportionalität der stationären Massnahme. Der ne-bis-in-idem-Einwand greift nicht, da die Konversion auf neuen, nach dem Ersturteil eingetretenen Tatsachen beruht und die Beschwerdeführerin im vereinfachten Verfahren auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 1'200 Fr. zu tragen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.