Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 StGB) eines Sozialhilfebezügers, der seine Erwerbseinkünfte gegenüber dem Centre social régional (CSR) verschwiegen und monatlich unvollständige Einkommenserklärungen eingereicht hatte.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer macht ohne Erfolg drei Hauptgründe geltend: (1) keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Französischkenntnisse, (2) kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip durch Anwendung von Art. 146 StGB statt Art. 148a StGB und (3) keine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert drei Punkte: (a) Die aktive Verschweierung bereits bestehender Einkünfte durch wiederholte unvollständige Formulare erfüllt das Astuce-Merkmal des Betrugs; (b) Art. 146 und 148a StGB sind zwei selbstständige Straftatbestände — die lex mitior-Regel greift nicht bei verschiedenen Delikten; (c) die Kurzform des Anklagesatzes kann die Astuce-Qualifizierung umfassen, ohne dass diese im Anklagetext ausdrücklich dargelegt werden muss.
- Abgrenzung: Bei aktiver Verschweierung vorexistierender Einkünfte über monatliche Formulare bleibt Art. 146 StGB anwendbar, auch wenn Art. 148a StGB — als Auffangtatbestand ohne Astuce-Erfordernis — grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommt.
- Verfahren: Abweisung der Beschwerde soweit zulässig; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Gerichtskosten von 1'200 Franken zulasten des Beschwerdeführers.
Sachverhalt
Der 1978 im Kosovo geborene A.________ bezog gemeinsam mit seiner Ehefrau vom 1. März bis 31. Oktober 2012 das revenu d'insertion (RI) des Centre social régional de W.________ (CSR). Im Jahr 2012 erzielte er ein Gesamteinkommen von 14'682 Franken aus seiner Tätigkeit für die Firma B.________ Sàrl. Das Ehepaar verschwieg dieses Einkommen in den monatlichen Einkommensdeklarationen gegenüber dem CSR und bezog dadurch zu Unrecht insgesamt 21'863,15 Franken an Sozialhilfeleistungen.
Am 13. Juni 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Strafverfügung, gegen die A.________ Opposition erhob. Das Tribunal de police verurteilte ihn am 24. Mai 2024 wegen Betrugs (Art. 146 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Franken (vollkomplementär zu einer früheren Strafe), bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von 600 Franken. Die Cour d'appel wies die Berufung am 31. Oktober 2024 ab. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Willkürrüge bezüglich der Französischkenntnisse (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, dass er über ausreichende Französischkenntnisse verfügt habe, um die administrativen Schritte im Zusammenhang mit dem RI-Bezug zu verstehen und aktiv zu steuern. Er verwies darauf, dass er in einem RI-Anfrageformular von Juli 2020 angegeben hatte, er verstehe nur einige Wörter auf Französisch, und bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im September 2023 erklärt hatte, weder Französisch lesen noch schreiben zu können. Zudem könne aus seinen im Jahr 2023 festgestellten begrenzten Sprachkenntnissen nicht auf ausreichende Kenntnisse im Jahr 2012 geschlossen werden.
Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Aus dem — insoweit unbestrittenen — Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die monatlichen Einkommenserklärungen selbst ausgefüllt und unterzeichnet habe. Die Formulare variierten von Monat zu Monat: die Angaben zur Wahrnehmung von Einkommen wurden mal angekreuzt, mal nicht, und die deklarierten Einkünfte aus der Conciergerie-Tätigkeit variierten je nach Monat. Daraus schliesst das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer die Formulare nicht bloss mechanisch abgeschrieben, sondern bewusst an die jeweilige Monatsrealität angepasst habe. Selbst wenn man annehme, dass der Beschwerdeführer das Französische nicht schriftlich beherrsche, sei sein mündliches Verstehensniveau im Jahr 2012 offensichtlich ausreichend gewesen, um die Formulare sachgerecht auszufüllen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liege nicht vor (E. 1.3; vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGer 6B_830/2025 vom 9. März 2026 E. 1.2.2).
2. Art. 146 vs. Art. 148a StGB — Betrug gegenüber Sozialbehörden (E. 2)
2.1 Die Rüge des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den Astuce-Begriff übermässig ausgeweitet, indem sie jede aktive Täuschung gegenüber Sozialbehörden als arglistig qualifizierte und die Behörden jeder Prüfungspflicht enthebe. Eine solche Auslegung sei mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar, da Art. 148a StGB als lex specialis das Verhalten erfasse, das nunmehr unter diese neue Bestimmung gehöre. Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 1, Art. 2 Abs. 1 StGB, Art. 7 EMRK und Art. 15 UNO-Pakt II.
2.2 Die massgeblichen Bestimmungen
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 148a Abs. 1 StGB (SR 311.0)
«Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 9 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.»
2.3 Astuce bei Sozialhilfebetrug
Das Bundesgericht stellt fest, dass die allgemeine Astuce-Definition auch im Bereich der Sozialversicherung und der Sozialhilfe gilt. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie eingereichte Dokumente nicht prüft oder es versäumt, die für die Feststellung von Einkommen und Vermögen notwendigen Unterlagen (Steuererklärung, Steuerbescheid, Bankauszüge) anzufordern. Dagegen kann der Behörde bei fehlenden Anhaltspunkten für nicht deklarierte Einkünfte oder Vermögenswerte keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden (E. 2.2.1; BGer 6B_972/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.2; BGer 6B_152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.2; BGer 6B_1369/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.1.2; vgl. auch BGE 140 IV 11 E. 2.4.1 und 2.4.6; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3).
2.4 Verhältnis Art. 146 zu Art. 148a StGB — keine lex mitior
Das zentrale rechtliche Problem des Urteils betrifft das Verhältnis von Art. 146 StGB (Betrug) zu Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe), der am 1. Oktober 2016 in Kraft trat — also nach den hier massgeblichen Tathandlungen (März bis Oktober 2012).
Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach Art. 146 und Art. 148a StGB zwei selbstständige Straftatbestände darstellen (vgl. BGer 8C_421/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2; BGer 8C_422/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2; BGer 6B_696/2025 vom 9. März 2026 E. 2.2.1). Da die beiden Bestimmungen unterschiedliche Tatbestandsmerkmale aufweisen — insbesondere das Erfordernis der Arglist (Astuce) bei Art. 146 StGB gegenüber der blossen Täuschung bei Art. 148a StGB —, greift das Prinzip der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) nicht. Das mildere Gesetz ist nur dann anwendbar, wenn es sich um unterschiedliche Strafbarkeitsstufen desselben Straftatbestands handelt.
2.5 Arglist im konkreten Fall
Das Bundesgericht bestätigt die Qualifizierung der Täuschung als arglistig. Der Beschwerdeführer hatte nicht bloss eine Veränderung in seinen Umständen verschwiegen, sondern aktiv eine bereits bestehende Vertragsbeziehung mit B.________ Sàrl verheimlicht und die daraus fliessenden Einkünfte in den monatlichen Formularen bewusst nicht deklariert, während er die Einkünfte aus der Conciergerie-Tätigkeit angab. Dass er den Lohn von B.________ Sàrl bar oder auf ein dem CSR nicht mitgeteiltes Bankkonto auszahlen liess, machte eine Überprüfung durch den CSR zusätzlich erschwert. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die den CSR zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen (E. 2.3; BGE 150 IV 169 E. 5; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2).
3. Anklagegrundsatz und Übersetzungsrechte (E. 3)
3.1 Die Rüge
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Übersetzung (Art. 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. f UNO-Pakt II). Die Strafverfügung enthalte kein Element, das den arglistigen Charakter der Nichtdeklaration von Einkünften belege. Die erstinstanzlichen und berufungsweisen Urteile hätten die Arglist durch zusätzliche Sachverhaltselemente begründet — namentlich das bewusste Verschweigen der bestehenden Vertragsbeziehung mit B.________ Sàrl, die Bar- bzw. Kontoauszahlung und die monatlich eingereichten unvollständigen Formulare —, welche im Anklagesatz nicht enthalten gewesen seien. Dies verstosse gegen das Immutabilitätsprinzip und sein Recht auf zweiinstanzliche Beurteilung (Art. 32 Abs. 3 BV, Ziffer 2 des Protokolls Nr. 7 EMRK, Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II).
3.2 Der Anklagegrundsatz
Das Bundesgericht wiederholt die Grundsätze zum Anklagegrundsatz: Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (Umgrenzungsfunktion) und muss die vorgeworfenen Taten so genau beschreiben, dass der Beschuldigte die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht beurteilen kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGer 6B_106/2025 vom 21. Mai 2026 E. 2.1). Nach Art. 325 StPO muss die Anklageschrift die vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau bezeichnen. Dabei dient die Knappheitsanforderung der Waffengleichheit: Die Staatsanwaltschaft muss Beweise und rechtliche Würdigungen nicht im Anklagesatz darlegen (E. 3.2; BGer 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.1).
3.3 Anwendung im konkreten Fall
Das Bundesgericht hält die Rüge für unbegründet. Aus dem Anklagesatz ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau in den monatlichen Einkommensdeklarationen die Existenz seiner Einkünfte aus der Tätigkeit bei B.________ Sàrl verschwiegen und dadurch zu Unrecht 21'863,15 Franken bezogen. Diese Elemente genügten, um das vorgeworfene Verhalten unter dem Astuce-Gesichtspunkt zu identifizieren: Der Beschwerdeführer hatte sich nicht darauf beschränkt, eine Veränderung seiner Umstände zu verschweigen, sondern aktiv die Einkünfte aus der vorexistierenden Vertragsbeziehung zu B.________ Sàrl verschleiert, indem er Formulare einreichte, in denen diese Einkünfte nicht erscheinen. Dass die Urteilsbegründungen beider Vorinstanzen zusätzliche Sachverhaltselemente zur Präzisierung der Arglist enthielten — namentlich die Barauszahlung und das nicht deklarierte Bankkonto —, ändert nichts daran, dass der Anklagesatz die Tathandlungen bereits hinreichend umschreibt. Die Knappheitsanforderung des Anklagegrundsatzes verbietet es der Staatsanwaltschaft gerade, Erwägungen aufzunehmen, die der Untermauerung der rechtlichen Würdigung dienen, aber zur Umschreibung des Sachverhalts nicht zwingend erforderlich sind (E. 3.3).
Bezüglich des Übersetzungsrechts stellt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, die Anklageschrift und die für seine Verteidigung wesentlichen Elemente seien ihm nicht übersetzt worden. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrensakten bestehe nicht; die Übersetzung könne sich auf die für die Verteidigung wesentlichen Passagen beschränken und mündlich erfolgen (E. 3.3; BGE 115 Ia 64 E. 6c; BGer 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3).
4. Entschädigungsbegehren (E. 4) und Verfahrenskosten (E. 5)
Da der Beschwerdeführer mit seinem Freispruchsantrag nicht durchdringt, steht ihm keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zu. Die Beschwerde war offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (Art. 64 Abs. 1 LTF). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 LTF).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Astuce-Rechtsprechung bei Sozialhilfebetrug
Das Urteil reiht sich ein in eine konsistente Linie der Rechtsprechung, wonach die aktive Verschweierung vorexistierender Einkünfte gegenüber Sozialbehörden das Merkmal der Arglist (Astuce) im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. Schon BGE 140 IV 11 (E. 2.4.6) und BGE 140 IV 206 (E. 6.3.1.3) hatten klargestellt, dass die blosse Unterlassung der Meldung einer Veränderung für sich allein nicht als arglistig qualifiziert werden kann, wohl aber die wiederholte Einreichung unvollständiger Formulare mit bewusst falschen Angaben. Die vorliegende Entscheidung bestätigt diese Abgrenzung: Der Beschwerdeführer hat nicht nur passiv verschwiegen, sondern monatlich aktiv unvollständige Erklärungen eingereicht, die nur die Conciergerie-Einkünfte, nicht aber die Einkünfte aus der vorexistierenden Anstellung bei B.________ Sàrl auswiesen.
Präzisierung des Verhältnisses Art. 146 und Art. 148a StGB
Die Frage, ob Art. 148a StGB als lex mitior zugunsten des Beschwerdeführers anwendbar sei, wurde bereits in BGer 8C_421/2020 vom 7. Oktober 2020 (E. 6.2) und BGer 8C_422/2020 vom 7. Oktober 2020 (E. 6.2) verneint. Das vorliegende Urteil schliesst sich dieser Rechtsprechung an und unterstreicht, dass es sich um zwei selbstständige Delikte mit unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen handelt: Art. 146 StGB erfordert Arglist, Art. 148a StGB erfordert bloss eine Täuschung. Daraus folgt, dass die lex mitior-Regel des Art. 2 Abs. 2 StGB nicht eingreift, da kein Vergleich zwischen Strafbarkeitsstufen desselben Delikts vorliegt. Diese Auffassung wird durch BGer 6B_696/2025 vom 9. März 2026 (E. 2.2.1) bestätigt, wo das Bundesgericht im umgekehrten Fall — Tatbegehung nach dem 1. Oktober 2016 — Art. 148a StGB neben Art. 146 StGB anwendete, wenn die Astuce nicht gegeben war.
Keine Erweiterung des Anklagegrundsatzes
Hinsichtlich des Anklagegrundsatzes bestätigt das Urteil den Grundsatz, dass die Anklageschrift die Tathandlungen hinreichend umschreiben muss, jedoch nicht die rechtliche Qualifizierung im Detail darlegen muss. Die Arglist als Qualifizierungsmerkmal muss sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergeben, ohne dass das Wort «arglistig» im Anklagetext erscheinen muss. Dies steht im Einklang mit BGE 149 IV 128 E. 1.2 und der ständigen Rechtsprechung (BGer 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 1.1).
Fazit
Das Urteil BGer 6B_139/2025 vom 10. August 2026 bestätigt drei grundlegende Grundsätze der Betrugsrechtsprechung bei Sozialhilfebezügen: Erstens genügt die wiederholte Einreichung unvollständiger Einkommensdeklarationen gegenüber Sozialbehörden zur Bejahung der Arglist, wenn der Beschuldigte die Formulare bewusst an die jeweiligen Umstände anpasst. Zweitens stehen Art. 146 StGB und Art. 148a StGB als zwei selbstständige Straftatbestände nebeneinander, sodass die lex mitior-Regel des Art. 2 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet, wenn das zur Tatzeit geltende Recht (hier: Art. 146 StGB) nicht zugunsten des nachträglich eingeführten milderen Tatbestands (Art. 148a StGB) verdrängt wird. Drittens muss die Arglist (Astuce) nicht im Anklagesatz ausdrücklich erwähnt werden, sofern der geschilderte Sachverhalt das entsprechende Verhalten ausreichend umschreibt.