bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_658/2024  ·  vom 18.06.2026

Nötigung; Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) gegen eine Teilnehmerin einer unbewilligten Extinction-Rebellion-Demonstration auf der Rudolf-Brun-Brücke in Zürich.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die teilnehmerweise Blockierung einer Hauptverkehrsachse erfüllt den Tatbestand der Nötigung durch «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit». Der Schuldspruch verstösst weder gegen das Anklageprinzip noch gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10 f. EMRK, Art. 16, 22, 36 BV).
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen strafbarer Strassenblockaden im Kontext politischer Demonstrationen und bestätigt die in BGE 152 IV 73 begründete Rechtsprechung: Die Toleranz der Behörden gegenüber unbewilligten Kundgebungen erstreckt sich nicht auf die strafrechtliche Verfolgung von während der Demonstration begangenen Straftaten.

Sachverhalt

Am 5. Oktober 2021 fand auf der Rudolf-Brun-Brücke in Zürich eine von Extinction Rebellion organisierte unbewilligte Demonstration statt. Eine Gruppe von zunächst gut zehn, später rund zwanzig Demonstrierenden besetzte die Fahrbahn und blockierte den Individualverkehr. Die Polizei mahnte die Teilnehmenden um ca. 12.57 Uhr (deutsch) bzw. 12.58 Uhr (französisch) ab und setzte ein Ultimatum bis 13.00 Uhr. A.________ setzte sich ab ca. 12.57 Uhr auf den Fussgängerstreifen der Brücke, leistete den Abmahnungen keine Folge und musste von der Polizei von der Strasse getragen werden. Sie wurde um 13.10 Uhr verhaftet. Der Übergang von der Urania zum Niederdorf — eine ganztags stark befahrene Verkehrsachse — war für den Individualverkehr nicht mehr passierbar.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ frei. Das Obergericht verurteilte sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (davon drei Tagessätze als durch Haft geleistet). A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Anklageprinzip (E. 1)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Strafbefehl nannte als Tatzeit «ca. 13.00 Uhr bis 13.15 Uhr». Die Vorinstanz korrigierte den Beginn auf ca. 12.55 Uhr bzw. ca. 12.57 Uhr und dehnte den deliktsrelevanten Zeitraum auf knapp eine Stunde aus.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens umgrenzt (Umgrenzungsfunktion) und die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person sichert (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die rechtliche Würdigung. Ergibt das Beweisverfahren Abweichungen in nicht ausschlaggebenden Punkten, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (6B_387/2025 E. 1.3).

Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an: Der Anklagevorwurf kann trotz der unpräzisen Zeitangabe nur so verstanden werden, als dass sich die Beschwerdeführerin ab ca. 13.00 Uhr auf der Rudolf-Brun-Brücke aufhielt und trotz polizeilicher Abmahnung dort verweilte. Die zeitliche Korrektur auf ca. 12.55–13.10 Uhr ändert nichts am inhaltlichen Kern des Nötigungsvorwurfs. Die Vorinstanz macht der Beschwerdeführerin strafrechtlich lediglich eine rund 15-minütige Teilnahme an der Strassenblockade zum Vorwurf, nicht eine Stunde. Eine Verletzung des Anklageprinzips oder des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Sachverhaltsfeststellung und Notorietät (E. 2–3)

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche und lückenhafte Sachverhaltsfeststellung. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe weder einen Stau belegt noch konkrete Nötigungsopfer benannt.

Das Bundesgericht führt aus, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1). Über offenkundige Tatsachen muss kein Beweis geführt werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht unterscheidet zwischen lokal notorischen Tatsachen, die nur einer Willkürkognition unterliegen, und allgemein bekannten Erfahrungssätzen, die als Rechtsfrage frei überprüfbar sind (BGE 140 I 285 E. 6.2.1).

Dass bei der Blockierung einer wichtigen Verkehrsachse wie der Rudolf-Brun-Brücke an einem Wochentag über die Mittagszeit zumindest temporär Staus und zeitliche Verzögerungen entstehen, ist nachvollziehbar und notorisch. Unerheblich ist, dass sich die Demonstrierenden nur auf die eine Hälfte des Fussgängerstreifens gesetzt hatten; die Polizei musste aus Gründen der Verkehrssicherheit den Verkehr gänzlich umleiten. Auch konkrete Nötigungsopfer mussten nicht benannt werden, da sich die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt.

Tatbestand der Nötigung (E. 4)

Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit muss tatsächlich eintreten (6B_976/2024 E. 3.2.2; 6B_1173/2023 E. 5.3.1).

Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Sie muss in ihrer Intensität der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1). Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und ein geringfügiger Zeitverlust begründen noch keine Nötigung (6B_1173/2023 E. 5.4). BGE 119 IV 301 und 108 IV 165 werden insoweit relativiert, als sie auch bei blossen Umwegen eine Nötigung bejaht hatten (6B_1173/2023 E. 5.4).

Das Bundesgericht bejaht hier die nötigungsrelevante Eingriffsintensität: Bei der Rudolf-Brun-Brücke handelt es sich um eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Blockade führte zu Staus und zeitlichen Verzögerungen. Die Polizei musste den Verkehr gänzlich umleiten. Dies gilt trotz der bloss hälftigen Besetzung des Fussgängerstreifens, da die Polizei aus Gründen der Verkehrssicherheit keine andere Wahl hatte. Der BGE 134 IV 216 (Bareggtunnel, 10 km Staus) ist zwar in der Intensität nicht direkt vergleichbar, doch auch die hier zu beurteilende Verkehrsbeeinträchtigung ist als nötigungsrelevant einzustufen.

Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, weil die Kundgebung unbewilligt war und gegen das Strassenverkehrsrecht verstösst (Art. 49 SVG i.V.m. Art. 46 und 47 VRV). Es war auch unverhältnismässig, da die Demonstrierenden ihr Anliegen in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt hätten äussern können (BGE 152 IV 73 E. 1.4.3). Dass eine SVG-Verletzung nicht ausdrücklich angeklagt wurde, ist unerheblich, da die Anklageschrift nicht über die angerufenen Straftatbestände hinaus rechtliche Erörterungen enthalten muss.

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (E. 5)

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 10 f. EMRK, Art. 16, 22 und 36 BV sowie auf den «chilling effect» der strafrechtlichen Verfolgung und verweist auf Schreiben von UNO-Sonderberichterstattern und das Urteil des EGMR Verein KlimaSeniorinnen Schweiz.

Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 152 IV 73 begründete Rechtsprechung: Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gilt nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (Art. 10 Ziff. 2, Art. 11 Ziff. 2 EMRK; Art. 36 BV). Politische Kundgebungen auf öffentlichem Grund stellen einen gesteigerten Gemeingebrauch dar, der bewilligungspflichtig ist (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; 151 I 257 E. 3.3.2). Die Behörden müssen eine gewisse Toleranz gegenüber unbewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (EGMR Kudrevicius, § 150 ff.; Barraco, § 43). Die Grenzen dieser Toleranz hängen von der Dauer, dem Ausmass der Störung und der Frage ab, ob den Teilnehmern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Meinung zu äussern (BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4).

Strafrechtliche Verurteilungen sind zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer stören und diese Störung über das hinausgeht, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4; EGMR Bodson, § 104; Kudrevicius, § 173). Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung so zu strukturieren, dass eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung entsteht, geniesst nicht denselben grundrechtlichen Schutz wie friedliche Meinungsäusserungen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3).

Die Toleranz der Behörden, die die Kundgebung während rund 40 Minuten duldete, erstreckt sich nicht auf die strafrechtliche Verfolgung von während der Demonstration begangenen Straftaten (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Die Beschwerdeführerin konnte sich versammeln und ihre Meinung äussern; weshalb ihr dies angesichts der polizeilichen Intervention nicht möglich gewesen sein soll, zeigt sie nicht rechtsgenügend auf.

Der Schuldspruch ist auch verhältnismässig: Die Demonstrierenden hätten ihr Anliegen auch auf weniger verkehrsbelastetem Grund äussern können. Eine vollständige Sperrung der Brücke war für die Sensibilisierung nicht notwendig. Der Einwand des «chilling effect» wird mangels hinreichender Begründung verworfen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen liegt am unteren Ende der Sanktionsskala und ist mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Linie mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Strassenblockaden durch Klimaaktivistinnen und Aktivisten:

  • BGE 152 IV 73 (Grundsatzentscheid): Bestätigung von Schuldsprüchen wegen Nötigung und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit bei Blockade der Mont-Blanc-Brücke in Genf während 1 Stunde und 20 Minuten. Erstmals ausführliche Auseinandersetzung mit der Vereinbarkeit solcher Verurteilungen mit Art. 11 EMRK.

  • 6B_1173/2023 vom 13. November 2025: Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung und Störung von Betrieben bei Teilnahme an Extinction-Rebellion-Kundgebungen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse in Zürich. Präzisiert, dass die Toleranz der Behörden sich nicht auf strafrechtliche Verfolgung erstreckt.

  • 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025: Schuldspruch bei mehrfacher Nötigung und Teilnahme an einer unbewilligten Veranstaltung (Extinction Rebellion, Uraniastrasse/Rudolf-Brun-Brücke/Paradeplatz). Bestätigt, dass selbst eine Blockade von bloss 15 Minuten bei gezielter Blockierung einer Hauptverkehrsachse den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann.

  • BGE 134 IV 216 (Bareggtunnel): Erste wichtige Entscheidung zu Nötigung durch Strassenblockade im politischen Kontext; dort 10 km Staus bei Autobahnblockade. Wird im vorliegenden Urteil als nicht direkt vergleichbar qualifiziert, da die Intensität geringer ist.

  • 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023: Freispruch vom Vorwurf der Nötigung bei Blockade eines Einkaufszentralseingangs, da Ausweichmöglichkeiten bestanden und die Störung das üblicherweise geduldete Mass nicht überschritt. Wird im vorliegenden Urteil abgegrenzt.

Das Urteil bestätigt und präzisiert die in BGE 152 IV 73 begründete Doktrin. Es hält fest, dass die Notorietät von Staus bei Blockierung einer Hauptverkehrsachse als offenkundige Tatsache gelten kann, ohne dass diese aktenmässig belegt werden müssen. Es relativiert BGE 119 IV 301 und 108 IV 165 dahingehend, dass ein blosser Umweg im Stadtverkehr für sich allein keine Nötigung begründet. Es bestätigt, dass die polizeiliche Toleranz gegenüber unbewilligten Kundgebungen die strafrechtliche Verfolgung von während der Demonstration begangenen Straftaten nicht ausschliesst.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Blockierung der Rudolf-Brun-Brücke durch eine unbewilligte Klimademonstration erfüllt den Tatbestand der Nötigung durch «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» im Sinne von Art. 181 StGB. Die Vorinstanz hat den deliktsrelevanten Zeitraum von «ca. 13.00–13.15 Uhr» auf «ca. 12.55–13.10 Uhr» präzisiert, ohne den Anklagevorwurf inhaltlich zu ändern. Stau und Verkehrsbehinderung an einer Hauptverkehrsachse können notorisch festgestellt werden, ohne dass konkrete Nötigungsopfer benannt werden müssen. Der Schuldspruch verstösst weder gegen das Anklageprinzip noch gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, da die bewusste Strassenblockade über das hinausging, was die normale Ausübung dieser Grundrechte mit sich bringt, und die Polizei die Kundgebung während rund 40 Minuten toleriert hatte. Das Urteil fügt sich nahtlos in die durch BGE 152 IV 73 begründete und durch 6B_1173/2023 und 6B_976/2024 bestätigte Rechtsprechungslinie ein.