Executive Summary
- Kernpunkt: Verlängerung der Ausschaffungshaft eines ukrainischen Staatsangehörigen mit rechtskräftiger Landesverweisung wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei und gewerbsmässigen Betruges im Rahmen der organisierten Kriminalität.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausschaffungshaft ist verhältnismässig, ein Haftgrund liegt vor, der Vollzug ist absehbar, und kein Non-Refoulement-Verstoss nach Art. 3 EMRK ist erstellt.
- Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt in Fünferbesetzung, dass bei Verurteilten wegen Beteiligung an der organisierten Kriminalität (hier: gewerbsmässiger Finanzbetrug und Geldwäscherei) keine Pflicht zur Einräumung einer freiwilligen Ausreisefrist besteht (Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie). Die Rückführung in die Ukraine bleibt bei vorliegender Rückübernahmeerklärung absehbar, selbst wenn sie logistisch aufwendig ist.
Sachverhalt
Der ukrainische Staatsangehörige A.________ (geb. 1982) reiste am 21. Oktober 2022 in die Schweiz ein und erhielt vorübergehenden Schutzstatus S. Das Regionalgericht Oberland des Kantons Bern verurteilte ihn am 27. Januar 2026 rechtskräftig wegen banden- und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, gewerbsmässig qualifizierten Betrugs und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 36 Monaten und sprach eine siebenjährige Landesverweisung aus. Die Strafe galt durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug als abgegolten.
Noch am 27. Januar 2026 ordnete das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV) die Vollstreckung der Landesverweisung an und verfügte die Ausschaffungshaft für drei Monate, was vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht und dem Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Am 13. April 2026 beantragte das ABEV die Verlängerung der Haft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte bis zum 26. Juli 2026, das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde dagegen am 8. Mai 2026 ab.
A.________ wandte sich mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht. Mehrere Gesuche um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen (Haftentlassung, Vollzugsstopp) wurden abgewiesen. Eine Sicherheitsdirektionsverfügung vom 28. Mai 2026 ordnete superprovisorisch einen Vollzugsstopp an; das ABEV trat auf ein Gesuch um Aufschub der Landesverweisung jedoch nicht ein (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das ABEV verfügte am 21. Mai 2026 den Nichteintretensentscheid.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Ausschaffungshaft stellt keinen bloss untergeordneten Vollzug der Wegweisung dar, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG nicht greift (BGE 147 II 49 E. 1; BGer 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 1). Auf das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten, da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet und seine Interessen mit dem Haftentlassungsbegehren gewahrt werden können (BGE 142 I 135 E. 1.3).
Die Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2026 ist als fristgerecht zulässig (Art. 42 Abs. 2, Art. 99 BGG). Spätere Ergänzungen (insbesondere die Eingabe vom 12. Juni 2026) bleiben ausser Betracht.
Sachverhaltsfeststellung und Noven
Der Beschwerdeführer rügt keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im qualifizierten Sinne (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Unechte Noven (vor dem angefochtenen Entscheid entstanden) sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind grundsätzlich unbeachtlich, ausser in Haftfällen bei veränderten Umständen zugunsten des Betroffenen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.1; BGer 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 2.3). Die E-Mail vom 15. Mai 2026 kann offenbleiben, da sie den Ausgang nicht beeinflusst.
Haftgrund und Verhältnismässigkeit
Die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 AIG sind erfüllt: (1) Ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung liegt vor; (2) der Vollzug ist absehbar; (3) ein Haftgrund besteht; (4) das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) ist gewahrt; (5) die Haft ist verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrerer Verbrechen verurteilt, was den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt. Die zulässige Haftdauer nach Art. 79 Abs. 2 AIG wurde nicht überschritten.
Keine milderen Massnahmen als Haft
Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet das mildeste noch wirksame Mittel. Haftalternativen wie Meldepflicht, Sicherstellung oder Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) kommen nicht in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr bestehen (BGer 2C_66/2026 vom 3. März 2026 E. 7.1). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer über Verbindungen zur organisierten Kriminalität verfügt, als «Finanzexperte» für eine kriminelle Organisation fungierte und Geldbeträge in Höhe von insgesamt über 2,4 Mio. Fr. sowie erhebliche Euro- und USD-Beträge verschoben half. Unter diesen Umständen bestehen hinreichende Indizien, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug entziehen könnte. Die Haft erweist sich als erforderlich.
Kein Anspruch auf freiwillige Ausreise
Art. 69 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn: a. diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen; b. deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann; c. diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung vorliegt.»
Art. 64d Abs. 2 AIG (SR 142.20)
«Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn: a. die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt; b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will; c. ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist; d. die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird; e. der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b); f. die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen weggewiesen wird (Art. 64a); g. die betroffene Person infolge einer gemeinsamen Kontrolle mit einem anderen Schengen-Staat weggewiesen wird (Art. 64cbis).»
Das ABEV hat in der Vollstreckungsverfügung vom 27. Januar 2026 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und das hohe öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Landesverweisung besteht. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde entzogen.
Nach Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten von der Einräumung einer Ausreisefrist absehen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die betroffene Person eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit darstellt. Der EuGH fordert eine konkrete und individualisierte Prüfung; die blosse Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, kann aber zusammen mit den Umständen des Einzelfalls zur Anwendbarkeit führen (EuGH, C-554/13, Zh. und O., Rz. 51 f.). Im vorliegenden Fall begründet die systematische (gewerbsmässige) kriminelle Tätigkeit im Finanzbereich im Rahmen der organisierten Kriminalität eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG und Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie. Die Teilnahme an der organisierten Kriminalität wiegt grundsätzlich schwer und führt zu einem hohen staatlichen Fernhalte- und Präventionsinteresse (BGE 139 II 121 E. 6.3; BGer 2C_4/2022 vom 11. August 2022 E. 4.2). Auch Vermögensdelikte können eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen (BGer 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.3). Daher musste dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden.
Absehbarkeit des Vollzugs
Art. 80 Abs. 6 AIG (SR 142.20)
«Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.»
Die Ausschaffungshaft dient der Sicherung des Vollzugs und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. Sie ist unzulässig, wenn triftige Gründe für Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist realisieren lässt (BGE 147 II 49 E. 2.2.3). Allein die Schwierigkeit der Rückführungsorganisation genügt nicht für die Annahme der Undurchführbarkeit (BGer 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.4.1).
Im konkreten Fall konnte das SEM eine Rückübernahmeerklärung der ukrainischen Behörden erwirken. Ein Sonderflug für die zweite Junihälfte 2026 war geplant, wobei gleichzeitig die Landesverweisung für fünf ukrainische Staatsangehörige vollzogen wird. Die Komplexität des Rückführungsprozederes (Flug nach Polen, Landweg zur ukrainischen Grenze) steht der Absehbarkeit des Vollzugs nicht entgegen. Das während der Haft gestellte Asylgesuch steht der Fortsetzung der Ausschaffungshaft nicht entgegen (BGE 140 II 409 E. 2.3.3; BGer 2C_116/2026 vom 15. April 2026 E. 4.2.1).
Non-Refoulement (Art. 3 EMRK)
Art. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bei der Rückkehr in die Ukraine eine unmenschliche Behandlung drohe, namentlich wegen seiner Herkunft aus dem von Russland annektierten Luhansk und wegen der Wehrdienstpflicht. Das Bundesgericht verneint ein «real risk» i.S.v. Art. 3 EMRK:
- Der Beschwerdeführer verfügt über kein politisches Profil, das ihn in der Ukraine gefährden würde.
- Die Herkunft aus Luhansk allein begründet kein reales Risiko unmenschlicher Behandlung durch ukrainische Behörden.
- Die Rückführung erfolgt über Polen in Landesteile, die das SEM als sicher einstuft (vgl. Urteil BGer 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026 E. 5.5).
- Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung erreicht nicht den Schweregrad eines «real risk».
- Der UN-Bericht vom 20. März 2026 zu Zwangsvertreibungen aus russisch besetzten Gebieten der Ukraine stützt nicht die Behauptung einer drohenden unmenschlichen Verfolgung durch ukrainische Behörden, sondern verweist auf administrative Schwierigkeiten.
Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass sich die Situation in der Ukraine aufgrund der volatilen Kriegslage jederzeit ändern könnte und die Vollzugsbehörden verpflichtet bleiben, laufend alle wesentlichen Umstände zu beurteilen (BGer 2C_17/2026 vom 10. Februar 2026 E. 4.3.3; BGer 2C_318/2025 vom 11. August 2025 E. 6.3.4).
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft bei strafrechtlich verurteilten Ausländern ein und präzisiert diese in mehreren Punkten:
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Organisierte Kriminalität und Gefahr für die öffentliche Sicherheit: Das Gericht bestätigt, dass nicht nur Gewaltdelikte, sondern auch systematische (gewerbsmässige) Vermögensdelikte im Rahmen der organisierten Kriminalität eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG darstellen, was den Verzicht auf eine freiwillige Ausreisefrist rechtfertigt. Dies steht im Einklang mit BGE 139 II 121 E. 6.3 und BGer 2C_739/2022 vom 13. September 2023 E. 3.3, wonach auch Vermögensdelikte eine solche Gefahr begründen können. Das Gericht grenzt sich dabei von der Konstellation in 2C_739/2022 ab, wo eine Ausreisefrist angesetzt wurde, da hier die sofortige Vollstreckbarkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. b AIG) und die Qualifikation als organisierte Kriminalität hinzukommen.
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Rückführungsrichtlinie und Verzicht auf freiwillige Ausreise: Das Urteil konkretisiert die Anforderungen von Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie im schweizerischen Kontext. Unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung (C-554/13, Zh. und O.) wird festgehalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht genügt, wohl aber zusammen mit den konkreten Umständen des Einzelfalls — hier: gewerbsmässige kriminelle Tätigkeit im Finanzbereich im Rahmen der organisierten Kriminalität.
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Rückführung in die Ukraine trotz Kriegslage: Das Gericht bestätigt die in der jüngeren Rechtsprechung etablierte Praxis, dass Rückführungen in die Ukraine grundsätzlich möglich und absehbar bleiben, wenn eine Rückübernahmeerklärung vorliegt und eine konkrete Rückführungsplanung besteht (vgl. BGer 2C_207/2026 vom 4. Juni 2026; BGer 2C_116/2026 vom 15. April 2026). Das Non-Refoulement-Gebot nach Art. 3 EMRK wird verneint, da kein «real risk» für eine Person ohne politisches Profil und ohne individuelle Gefährdungslage erstellt ist. Dies bestätigt die Linie von BGer 2C_27/2025 vom 11. März 2025 E. 4.2 und BGer 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.2.
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Asylgesuch während Ausschaffungshaft: Das Urteil bestätigt, dass ein während der Ausschaffungshaft gestelltes Asylgesuch der Fortsetzung der Haft nicht entgegensteht, wenn das Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3).
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5er-Besetzung: Die Entscheidung in Fünferbesetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) unterstreicht die grundsätzliche Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Personen mit Verurteilung wegen Beteiligung an der organisierten Kriminalität auf eine freiwillige Ausreisefrist verzichtet werden kann.
Fazit
Das Urteil 2C_300/2026 bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Praxis zur Ausschaffungshaft bei strafrechtlich verurteilten Ausländern. Es hält fest, dass bei gewerbsmässiger krimineller Tätigkeit im Rahmen der organisierten Kriminalität eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.v. Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG vorliegt, die den Verzicht auf eine freiwillige Ausreisefrist rechtfertigt. Die Rückführung in die Ukraine bleibt bei vorliegender Rückübernahmeerklärung absehbar, und die allgemeine Kriegslage allein begründet kein Non-Refoulement nach Art. 3 EMRK, solange keine individuelle Gefährdung dargetan ist. Das Urteil unterstreicht die Pflicht der Vollzugsbehörden, die volatilen Umstände in der Ukraine laufend zu evaluieren.