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Strafrecht  ·  Urteil 6B_746/2024  ·  vom 03.07.2026

Verwertbarkeit von Einvernahmen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verwertbarkeit von Einvernahmen trotz unpräzisem Deliktsvorhalt (Betrug statt Hehlerei/Geldwäscherei) und Mittäterschaft bei Transport von Deliktsgut ins Ausland
  • Entscheidung: Beide Beschwerden werden abgewiesen; die Einvernahmen sind verwertbar, die Schuldsprüche wegen Hehlerei und Geldwäscherei als Mittäterin bleiben bestehen
  • Bedeutung: Präzisiert die Anforderungen an den Deliktsvorhalt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO bei sich entwickelndem Verfahrensgegenstand und bestätigt, dass der Transport von Deliktsgut ins Ausland einen massgeblichen Tatbeitrag zur Mittäterschaft an Hehlerei und Geldwäscherei darstellen kann

Sachverhalt

A._____ wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen am 6. Oktober 2022 der Hehlerei, der Geldwäscherei und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen; das Strafverfahren betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde eingestellt. Sie wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt.

Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Thurgau beantragte A._____ unter anderem, dass sämtliche ab dem 16. Mai 2019 produzierten Sach- und Personalbeweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen seien. Mit Zwischenentscheid vom 20. Februar 2024 erkannte das Obergericht, dass die Einvernahmen anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 21. August 2019 (A._____) und der Festnahmeeröffnung vom 29. August 2019 (C._____) nicht verwertbar seien, während sämtliche übrige Einvernahmen verwertbar seien.

Mit Entscheid vom 26. März 2024 verurteilte das Obergericht A._____ wegen Hehlerei, Geldwäscherei und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Als Sachverhalt stellte es fest, dass A._____ am 14. Mai 2019 in U._____ Deliktsgut im Wert von ca. Fr. 200'000.--, das aus einem Telefonbetrug zum Nachteil von B._____ stammte, von D._____ entgegennahm und es am 15. Mai 2019 in Istanbul E._____ und F._____ übergab.

A._____ ficht beide Entscheide mit separaten Beschwerden in Strafsachen an (Verfahren 6B_746/2024 und 6B_747/2024) und beantragt Freispruch von Hehlerei und Geldwäscherei, Reduktion der Strafe und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrenseinheit (E. 1)

Das Bundesgericht vereinigt die beiden Verfahren, da sie denselben Lebenssachverhalt und dieselben Parteien betreffen, sich die nämlichen Rechtsfragen stellen und eine Gutheissung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zwingend die Gutheissung der Beschwerde gegen den Endentscheid zur Folge hätte (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP). Der Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist als Vorfrageentscheid im Sinne von Art. 339 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO qualifiziert, der nur zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Konfrontationsrecht (E. 2)

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV, weil sie nicht mit dem Opfer der Vortat (B._____) konfrontiert worden sei. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein, da die Beschwerdeführerin die Rüge im kantonalen Instanzenzug weder erhoben noch je eine Konfrontation beantragt hatte. Der Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs wurde verletzt.

Verwertbarkeit der Einvernahmen (E. 3)

Die zentrale prozessuale Frage betrifft die Verwertbarkeit von Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten D._____ im Lichte von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und des Täuschungsverbots nach Art. 140 Abs. 1 StPO.

Art. 158 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.»

Art. 140 StPO (SR 312.0) «1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. 2 Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.»

Grundsätze zum Deliktsvorhalt (E. 3.2)

Das Bundesgericht hält fest, dass die Informationspflicht nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO neben der Sicherung der Verteidigungsrechte die Funktion hat, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet. Die beschuldigte Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird — es geht nicht um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um die konkreten äusseren Umstände der Straftat (Bestätigung von BGE 141 IV 20 E. 1.3.3).

Erweitert sich der Verfahrensgegenstand, muss die beschuldigte Person erneut nach Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt werden. Die nächste Einvernahme gilt dann neu als «erste Einvernahme» im Sinne dieser Bestimmung. Fehlt der rechtsgenügliche Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme, so ist diese nicht verwertbar (Bestätigung von BGer 6B_202/2024 E. 1.3.3; BGer 6B_359/2021 E. 1.5.2).

Einvernahmen von D._____ (E. 3.3.2)

In der ersten Einvernahme vom 16. Mai 2019 wurde D._____ der Vorwurf des Betrugs gemacht. Vor der zweiten Einvernahme am 4. Juni 2019 wurde der Vorhalt präzisiert. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, dass diese Vorhalte dem jeweiligen Kenntnisstand der Strafverfolgungsbehörde entsprachen und D._____ wusste, welcher Lebenssachverhalt ihm vorgeworfen wird. Eine Täuschung wurde verneint.

Einvernahmen der Beschwerdeführerin (E. 3.3.3)

Die Beschwerdeführerin wurde am 21. August 2019 erstmals einvernommen mit dem Vorhalt, sie stehe «im dringenden Tatverdacht, am 14. Mai 2019 an einem Betrug beteiligt gewesen zu sein». Die Vorinstanz erachtete diesen Vorhalt als ungenügend, weshalb die umfassenden Ausführungen dieses Tags nicht verwertbar sind. Gegen Ende dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin jedoch mitgeteilt, dass nebst ihr «noch weitere Personen involviert» sind und dass sie «die Letzte [ist], die das Deliktsgut in Besitz hatte». Ab diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO hinreichend über den gegen sie erhobenen Vorwurf informiert.

Das Bundesgericht bestätigt, dass es nicht auf die rechtliche Qualifikation als Hehlerei bzw. Geldwäscherei ankommt, sondern auf die konkreten äusseren Umstände der Straftat. Da die Beschwerdeführerin ab dem 21. August 2019 wusste, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, sie habe das Deliktsgut weggeschafft, war sie hinreichend informiert. Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO wurde zu Recht verneint.

Mittäterschaft vs. Gehilfenschaft (E. 4)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nicht als Mittäterin, sondern höchstens als Gehilfin gehandelt. Das Bundesgericht wendet die etablierte Rechtsprechung zur Mittäterschaft an:

Art. 25 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.»

Art. 305bis StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: a. als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 3 Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.»

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz; der gemeinsame Tatentschluss kann konkludent bekundet werden. Dass der Mittäter bei der Entschlussfassung nicht mitwirkt, ist unschädlich, wenn er sich den Vorsatz der Mittäter nachträglich zu eigen macht.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verbringen der Vermögenswerte in die Türkei den wesentlichen Teil an der Ausführung der Hehlerei und der Geldwäscherei leistete. Von einem nur untergeordneten Tatbeitrag im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie das Deliktsgut in ihrem Gepäck transportierte, und übergab es bewusst den Haupttätern des Betrugs in der Türkei, ohne dass eine Papierspur hinterlassen werden sollte. Der (Eventual-)Vorsatz wurde bejaht, auch wenn sie das Resultat allenfalls nicht gebilligt, sondern lediglich auf Veranlassung der Haupttäter gehandelt haben mag. Sie machte sich den Tatentschluss der Haupttäter konkludent zu eigen und erschien als Hauptbeteiligte, nicht als weitere Beteiligte.

Strafzumessung (E. 5)

Soweit die Beschwerdeführerin eine tiefere Strafe beantragt, begründet sie diese einzig mit den begehrten Freisprüchen. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Kosten (E. 6)

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1'200.-- herabgesetzt (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Deliktsvorhalt und Verwertbarkeit

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zu Art. 158 StPO. Der Leitentscheid BGE 141 IV 20 hat klargestellt, dass der Deliktsvorhalt nicht in erster Linie strafrechtliche Begriffe oder Bestimmungen umfassen muss, sondern den konkreten Lebenssachverhalt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf einen Fall an, in dem die Strafverfolgungsbehörde den Deliktsvorhalt im Laufe des Verfahrens von «Betrug» auf «Hehlerei/Geldwäscherei» erweiterte. Es bestätigt, dass eine sich im Verlauf der Ermittlungen entwickelnde Qualifikation des Vorwurfs den Anforderungen von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügt, solange die beschuldigte Person die konkreten äusseren Umstände kennt, die ihr zur Last gelegt werden.

Das Urteil folgt der Linie von BGer 6B_202/2024, BGer 6B_646/2017 und BGer 6B_359/2021, wonach eine umfassende Belehrung grundsätzlich nicht vor jeder weiteren Einvernahme wiederholt werden muss, sich aber bei Erweiterung des Verfahrensgegenstands eine erneute Belehrungspflicht nach Art. 158 Abs. 1 StPO ergibt. Die nächste Einvernahme gilt dann als neue «erste Einvernahme».

Mittäterschaft bei Hehlerei und Geldwäscherei

In Bezug auf die Mittäterschaft greift das Urteil die etablierte Dogmatik aus BGE 149 IV 57 E. 3.2.2 und BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 auf und wendet sie auf den konkreten Fall des grenzüberschreitenden Transports von Deliktsgut an. Die Einordnung des physischen Transports von Deliktsgut als massgeblicher Tatbeitrag (und nicht bloss als untergeordnete Hilfeleistung) steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach der Transport von Deliktsgut ins Ausland den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen kann (BGE 127 IV 20; BGE 144 IV 172) und dabei als wesentlicher Tatbeitrag zur Mittäterschaft zu qualifizieren ist, wenn der Täter bewusst den Zweck verfolgt, die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern.

Prozessuale Einordnung

Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) wurde mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht gehört — eine prozessuale Hürde, die in der jüngeren Rechtsprechung konsequent durchgehalten wird (BGer 7B_326/2025; BGer 6B_1356/2023).

Fazit

Das Urteil 6B_746/2024 und 6B_747/2024 bestätigt die Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Deliktsvorhalt nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO und präzisiert, dass ein zunächst als «Betrug» qualifizierter Vorwurf genügt, wenn die beschuldigte Person die konkreten äusseren Umstände kennt — eine nachträgliche rechtliche Umqualifizierung in Hehlerei/Geldwäscherei macht spätere Einvernahmen nicht unverwertbar. In der Sache bestätigt das Bundesgericht die mittäterschaftliche Einordnung des grenzüberschreitenden Deliktsguttransports als massgeblicher Tatbeitrag. Das Urteil ist ein weiteres Glied in der konsistenten Linie, die den Deliktsvorhalt funktional als Sicherung der Verteidigungsrechte versteht und formale Qualifikationsänderungen durch die Strafverfolgungsbehörden toleriert, solange der beschuldigten Person der konkrete Lebenssachverhalt hinreichend mitgeteilt wird.