Executive Summary
- Kernpunkt: Ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (Jg. 1987) wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und mit einer fünfjährigen Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung bestraft; seine Beschwerde richtete sich gegen die Anschlussberufungsklage und die Landesverweisung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft blieb wirksam, da der Privatkläger seine Berufung nicht eindeutig auf den Zivilpunkt beschränkt hatte. Die Landesverweisung ist verhältnismässig: Der Beschwerdeführer ist mangelhaft integriert, verfügt über Sozialschulden und hat weitere Gewaltdelikte begangen; ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Härtefallpraxis zu Art. 66a Abs. 2 StGB und illustriert, dass selbst bei mehrjährigen Aufenthalten und familiären Bindungen in der Schweiz eine mangelhafte Integration (Sprache, Schulden, weitere Straftaten) den Härtefall verneinen lässt. Zudem klärt es, dass ein blosses Durchstreichen von Notizen in der Berufungsverhandlung keinen Rechtsmittelrückzug darstellt.
Sachverhalt
A.________, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1987), wurde am 11. September 2024 vom Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf zwei Jahre verurteilt. Von einer Landesverweisung sah das Erstgericht ab. Auf Berufung des Privatklägers (der Schadenersatz und Genugtuung verlangte) sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (die die Sanktion anfocht) erhöhte das Obergericht des Kantons Solothurn am 3. Dezember 2025 die bedingte Freiheitsstrafe auf 14 Monate bei vier Jahren Probezeit und ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils, eventualiter den Wegfall der Landesverweisung und deren SIS-Ausschreibung.
Erwägungen
1. Berufungsverfahren: Wirksamkeit der Anschlussberufung
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Privatkläger habe seine Berufung anlässlich der Verhandlung auf die Zivilforderungen beschränkt, wodurch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Sanktionspunkt dahingefallen sei.
Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (Art. 404 Abs. 1 StPO): Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten; nicht angefochtene Punkte werden rechtskräftig. Die Anschlussberufung richtet sich nach Art. 401 Abs. 1 StPO und ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese bezieht sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Fällt die Hauptberufung dahin, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).
Art. 401 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4. 2 Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils. 3 Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.»
Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1). Ein blosser Irrtum genügt nicht. Erklärungen im Prozess sind nach Treu und Glauben auszulegen. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder darlegt, dass der Privatkläger seine Berufung ausdrücklich auf den Zivilpunkt beschränkt habe, noch dass die Vorinstanz den Prozesssachverhalt willkürlich festgestellt habe. Vielmehr ging der zutreffende Hinweis des Gerichtsvorsitzenden voraus, wonach die Privatklägerschaft im Sanktionspunkt nicht zur Berufung befugt sei (Art. 382 Abs. 2 StPO). Dass der Privatkläger nur zum Zivilpunkt plädierte und seine Notizen zum Schuldpunkt durchstrich, stellt keinen eindeutigen Rechtsmittelrückzug dar. Zudem oblag es der anwesenden Staatsanwaltschaft, sich zum Schuld- und Sanktionspunkt zu äussern, sodass dieser Punkt ohnehin überprüfbar blieb.
2. Landesverweisung
2.1. Rechtlicher Rahmen
Nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Strafhöhe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die Norm erfasst auch den Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] b. schwere Körperverletzung (Art. 122) [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE ist heranzuziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen; die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt bei einem Eingriff von gewisser Tragweite in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) vor (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
Art. 404 StPO (SR 312.0)
«1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. 2 Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.»
2.2. Härtefallprüfung im konkreten Fall
Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Der 1987 in Nordmazedonien geborene Beschwerdeführer wuchs in Serbien auf, absolvierte dort eine Lehre als Verkehrsingenieur und kam mit 26 Jahren in die Schweiz. Er hat eine 2017 geborene Tochter (bei der geschiedenen Ehefrau) und einen 2024 geborenen Sohn (mit der aktuellen Partnerin). Das Bundesgericht hielt die Härtefallverneinung aus folgenden Gründen aufrecht:
Wirtschaftliche und soziale Integration: Der Beschwerdeführer verdient ca. Fr. 3'400.-- netto, weist jedoch Verlustscheine von über Fr. 57'000.-- und laufende Betreibungen von rund Fr. 36'000.-- auf. Er war trotz steter Arbeitsbemühungen langfristig nicht wirtschaftlich integriert. Sozial ist er in keinem Verein aktiv, und seine Sprachkompetenz bleibt trotz über zwölfjährigem Aufenthalt ungenügend (er benötigte einen Dolmetscher an der Berufungsverhandlung). Mehrfache Straftaten, darunter einfache Körperverletzung und Strassenverkehrsdelikte, sprechen gegen eine gelungene soziale Integration.
Familiäre Bindungen: Die Beziehung zur aktuellen Partnerin ist nicht gefestigt (zeitweise unterbrochen, ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt wurde zwar eingestellt). Die Partnerin ist arbeitslos, kroatische Staatsangehörige und mangelhaft integriert; ihr wäre die Ausreise nach Serbien zumutbar. Zur Tochter besteht ein Wochenend-Besuchskontakt, der über Besuche und Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Zum zweijährigen Sohn besteht eine unter Art. 8 EMRK fallende Beziehung, jedoch kann das Kind bei der Mutter in der Schweiz bleiben oder als anpassungsfähiges Kleinkind dem Vater nach Serbien folgen.
Rückkehrmöglichkeiten: Der Beschwerdeführer verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Serbien, spricht die Sprache, hat dort eine abgeschlossene Ausbildung und verfügte über nahe Angehörige (Eltern, Bruder). Eine Reintegration ist zumutbar.
2.3. Interessenabwägung
Selbst wenn ein Härtefall bejaht würde, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Die versuchte schwere Körperverletzung ist eine Katalogtat mit erheblichem Unrechtsgehalt, die sich gegen die körperliche Integrität richtet. Der Beschwerdeführer hat auch nach dem Vorfall weitere Gewaltdelikte begangen (Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt) und zeigt eine latente Gefährlichkeit. Im Ausländerrecht gilt ein strengerer Massstab als im Strafrecht (Urteil 6B_748/2021 E. 1.3.2). Die Legalprognose ist ungünstig.
3. Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie der konstanten Rechtsprechung zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB:
Bestätigung der restriktiven Härtefallpraxis: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB restriktiv anzuwenden ist (BGE 149 IV 231; 146 IV 105; 144 IV 332). Eine über zehn Jahre dauernde Anwesenheit allein begründet keinen Härtefall. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung anhand der Integrationskriterien (Sprache, wirtschaftliche Integration, Schulden, Straffälligkeit) vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Versuch einer Katalogtat genügt: Es ist ständige Praxis, dass Art. 66a Abs. 1 StGB auch den Versuch einer Katalogtat erfasst (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), was hier für die versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) bejaht wurde.
EMRK-konforme Auslegung: Die Interessenabwägung orientiert sich an Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen, sind erforderlich (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.). Diese wurden hier verneint.
Kinder und Privatleben: Die Rechtsprechung zur Bedeutung von Kindern für die Härtefallprüfung wird bestätigt: Besuchsrechtsbeziehungen können über Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten werden; Kinder im anpassungsfähigen Alter kann ein Umzug ins Heimatland zugemutet werden (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_603/2024 E. 1.1.3).
Strengerer Massstab im Ausländerrecht: Das Urteil bekräftigt, dass im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Strafrecht gilt, namentlich bei der Legalprognose und der Interessenabwägung (vgl. Urteil 6B_748/2021 E. 1.3.2).
Berufungsverfahren: Zur Anschlussberufung bestätigt das Urteil die Grundsätze, dass ein Rechtsmittelrückzug klar und ausdrücklich erfolgen muss (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1) und die Dispositionsmaxime (Art. 404 Abs. 1 StPO) gilt. Ein blosses Durchstreichen von Notizen oder einseitiges Plädieren nur zum Zivilpunkt stellt keinen eindeutigen Rechtsmittelrückzug dar.
Fazit
Das Urteil 6B_201/2026 ist ein weiteres Beispiel für die konsequent restriktive Anwendung der Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht lässt keinen Zweifel daran, dass bei Vorliegen einer Katalogtat die Landesverweisung die Regel ist und ein Ausnahmefall hohe Hürden verlangt. Mangelhafte sprachliche Integration, Schulden, weitere Straftaten — insbesondere Gewaltdelikte — und nicht gefestigte familiäre Beziehungen reichen aus, um sowohl den Härtefall als auch die Interessenabwägung zu Lasten des Ausländers zu entscheiden. Im Berufungsverfahrensteil klärt das Urteil praxisrelevant, dass prozessuales Verhalten wie das Durchstreichen von Notizen keinen Rechtsmittelrückzug darstellt und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wirksam bleibt, solange die Hauptberufung nicht ausdrücklich auf den Zivilpunkt beschränkt wurde.