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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_1106/2023  ·  vom 14.07.2026

Ausstandsbegehren

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Klimademonstranten wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wegen Teilnahme an zwei unbewilligten Strassenblockaden von Extinction Rebellion in Zürich.
  • Ausstand: Die humorvolle Bemerkung eines Oberrichters («dann haben Sie es, wenn Sie dann ans Bundesgericht wollen, nicht weit») begründet keinen Ausstandsgrund; sie ist deplaciert, aber nicht Ausdruck persönlicher Abneigung.
  • Nötigung: Sitzblockaden auf wichtigen Verkehrsachsen (Quaibrücke, Uraniastrasse) erfüllen den Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, wenn die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit Dritter erheblich ist — ein blosser Umweg genügt nicht (Relativierung von BGE 119 IV 301 und BGE 108 IV 165).
  • Störung von Betrieben: Die Blockade der Quaibrücke mit Einschränkung von fünf Tramlinien über mehr als drei Stunden erreicht die tatbestandsmässige Intensität; die blosse Umleitung einer Buslinie genügt hingegen nicht.
  • Versammlungsfreiheit: Strassenblockaden als solches Ziel der Demonstration gehen über das hinaus, was unter Art. 11 EMRK zu tolerieren ist; die strafrechtliche Verurteilung ist verhältnismässig.

Sachverhalt

A.________ nahm an zwei unbewilligten Klimademonstrationen von Extinction Rebellion in Zürich teil:

Vorfall vom 20. Juni 2020 (Quaibrücke): Ab ca. 12.00 Uhr versammelten sich ca. 350 Personen auf der Quaibrücke und blockierten den Strassen- und Tramverkehr. Die Polizei setzte um 12.23 Uhr ein Ultimatum, das bis 12.39 Uhr lief. Ca. 100 Personen verliessen die Brücke fristgerecht. A.________ hielt sich ab mindestens 12.30 Uhr in der Sitzblockade auf und wurde um 12.47 Uhr von der Polizei weggetragen. Der Tramverkehr über die Quaibrücke war von 12.00 Uhr bis ca. 15.22 Uhr eingeschränkt; fünf Tramlinien (2, 5, 8, 9, 11) waren betroffen.

Vorfall vom 4. Oktober 2021 (Uraniastrasse): Ab ca. 12.00 Uhr blockierten Demonstranten die Uraniastrasse. Die Polizei tolerierte die Kundgebung bis 12.30 Uhr. A.________ tanzte und kauerte sich vor ein Transparent auf die Fahrbahn, leistete der polizeilichen Abmahnung keine Folge und musste um 13.37 Uhr weggetragen werden.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ bezüglich des ersten Vorfalls schuldig (Nötigung und Störung von Betrieben), bezüglich des zweiten frei. Das Obergericht verurteilte ihn in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Nötigung und Störung von Betrieben zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Spiess wurde abgewiesen.

Erwägungen

Ausstandsbegehren (E. 1-2)

Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Die Bemerkung des Oberrichters Spiess anlässlich der Berufungsverhandlung — nach Mitteilung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Lausanne: «dann haben Sie es, wenn Sie dann ans Bundesgericht wollen, nicht weit» — sei zwar deplaciert, da Humor auf Kosten einer Partei an einer Gerichtsverhandlung nicht angebracht sei, aber nicht Ausdruck von persönlicher Abneigung oder Geringschätzung. Sie erlaube keine Rückschlüsse auf die Sach- und Rechtslage und begründe keinen Befangenheitsanschein (E. 2.3.1). Auch die ungenügende Berücksichtigung von Argumenten anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung begründet keinen Ausstandsgrund, da nur die schriftliche Urteilsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genügen muss (E. 2.3.2).

Das Bundesgericht hält fest, dass kränkende oder beleidigende Werturteile, die Persönlichkeitsmerkmale betreffen, klar verpönt sind, während blosse ungeschickte Bemerkungen und scherzhafte Äusserungen einen Befangenheitsverdacht in der Regel nicht begründen (E. 2.2.2, mit Verweis auf BGE 127 I 196 E. 2d).

Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) (E. 5.1, 5.3.1)

Das Bundesgericht bejaht den objektiven Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit. Der Tramverkehr über die Quaibrücke musste aufgrund der unbewilligten Kundgebung für mehrere Stunden unterbrochen werden. Mehrere Tramlinien mussten vorzeitig wenden oder umgeleitet werden. Die Quaibrücke sei ein Knotenpunkt und Nadelöhr der VBZ. Angesichts der Anzahl betroffener Tramlinien und der Dauer der Einschränkung sei die tatbestandsmässige Intensität erreicht (E. 5.3.1).

Dass die Brücke für den Tramverkehr von der Polizei gesperrt wurde, sei unerheblich: Die Polizei habe angesichts der auf der Fahrbahn befindlichen Personen keine andere Wahl gehabt, als den Tramverkehr zum Schutze der Personensicherheit zu unterbrechen. Dies entspricht der Praxis in BGer 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 4.5.1.

Das Bundesgericht präzisiert, dass die Störung von Verkehrsbetrieben eine gewisse Dauer und Intensität erreichen muss. Eine blosse Verspätung von etwa fünf Minuten für alle Busse einer bestimmten Linie (BGer 6B_1150/2015 vom 30. August 2016 E. 5.2.2) oder von 15 Minuten für einen Regionalzug (BGE 152 IV 73 E. 2.1.4) genügt ebenso wenig wie die blosse Umleitung einer Buslinie (BGer 6B_14/2023; BGer 6B_1460/2022). Entscheidend sei, ob es trotz Umleitung zu Verspätungen, Ausfällen und einer nennenswerten Anzahl betroffener Fahrzeuge kam.

Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Nötigung (Art. 181 StGB) (E. 5.2, 5.3.2)

Das Bundesgericht bejaht die für eine Nötigung erforderliche Eingriffsintensität. Bei der Quaibrücke und der Uraniastrasse handelt es sich um wichtige Verkehrsachsen der Stadt Zürich. Die Blockaden seien über längere Zeit aufrechterhalten worden und hätten zu Staus und Wartezeiten geführt. Nötigungsrelevante Beeinträchtigungen von Teilnehmern des motorisierten Individualverkehrs seien erreicht, zumal die zur Verfügung stehenden Ausweichrouten (zwei Fahrspuren der Münsterbrücke statt vier der Quaibrücke) ihrerseits überlastet gewesen seien (E. 5.3.2.1).

Das Gericht bestätigt und präzisiert die restriktive Auslegung der Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründen noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. BGE 119 IV 301 und BGE 108 IV 165 werden insoweit relativiert: Die dortigen Formulierungen, wonach Art. 181 StGB auch anwendbar sei, wenn die Betroffenen die Fahrt mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können, sind nicht uneingeschränkt haltbar (E. 5.2.5, mit Verweis auf BGer 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4). Im vorliegenden Fall wurde die Geringfügigkeitsschwelle jedoch überschritten.

Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, weil es sich um unbewilligte Kundgebungen handelte, und unverhältnismässig, weil die Demonstranten ihr Anliegen auch auf weniger verkehrsbelasteten Orten hätten kommunizieren können und die Blockierung des motorisierten Verkehrs nicht nur Nebenfolge, sondern Ziel der Aktionen war (E. 5.3.2.2).

Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (E. 6)

Das Bundesgericht bejaht die Vereinbarkeit der Schuldsprüche mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV, Art. 10 und 11 EMRK). Es arbeitet die Grundsatzaussagen heraus:

  1. Bedingter Anspruch auf Benützung öffentlichen Grund: Kundgebungen mit Appellwirkung dürfen grundsätzlich öffentlichen Grund nutzen, sind aber als gesteigerter Gemeingebrauch bewilligungspflichtig (E. 6.3.2, mit Verweis auf BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.1; BGE 151 I 257 E. 3.3.4).

  2. Toleranzpflicht der Behörden: Der EGMR verlangt, dass Behörden eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen. Diese Toleranz muss sich auch auf Versammlungen erstrecken, die zu Störungen des täglichen Lebens führen (E. 6.3.3, mit Verweis auf EGMR Kudrevicius und weitere gegen Litauen, Nr. 37553/05, §§ 150 ff.; Barraco gegen Frankreich, Nr. 31684/05, §§ 43 und 47).

  3. Grenzen der Toleranz: Strafrechtliche Verurteilungen sind zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer über das hinaus stören, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung so zu strukturieren, dass eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung entsteht, geniesst nicht denselben privilegierten Schutz wie friedliche Meinungsäusserungen (E. 6.3.4, mit Verweis auf EGMR Bodson und weitere gegen Belgien, Nr. 35834/22, § 91 und 104; Kudrevicius, § 156).

  4. Konkret im vorliegenden Fall: Die Behörden haben in beiden Fällen eine gewisse Toleranz gezeigt (ca. 40 Minuten Quaibrücke, 30 Minuten Uraniastrasse), indem sie die Kundgebungen anfänglich straffrei tolerierten. Die Beeinträchtigungen gingen jedoch über das Mass dessen hinaus, was im Rahmen der Versammlungsfreiheit von Dritten zu tolerieren ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich ein in eine umfangreiche Serie von Bundesgerichtsentscheiden zu Strassenblockaden durch Klimademonstranten, die sämtlich Schuldsprüche wegen Nötigung und Störung von Betrieben bestätigen:

Das vorliegende Urteil bestätigt die im Leitentscheid BGE 152 IV 73 und in 6B_1173/2023 begründete Praxis in allen wesentlichen Punkten und trägt zur weiteren Konsolidierung der Rechtsprechung bei. Es präzisiert insbesondere:

  1. Die Notorietät von Verkehrsstörungen bei Blockaden wichtiger Zürcher Verkehrsachsen kann auch ohne konkreten Beweis durch Akten festgestellt werden (E. 4.3.2-4.3.3), wobei lokal notorische Tatsachen nur einer Willkürkognition unterliegen.
  2. Die Abgrenzung zwischen «blossem Umweg» (nicht nötigungsrelevant) und «erheblicher Beeinträchtigung» (nötigungsrelevant) hängt von der Intensität und Dauer der Blockade sowie der Bedeutung der betroffenen Verkehrsachse ab.
  3. Der Umstand, dass die Polizei die Demonstration anfänglich toleriert und erst nach Ablauf eines Ultimatums einschreitet, ändert nichts an der Tatbestandsmässigkeit, sondern stellt lediglich eine Straffreiheitsmassnahme im Rahmen des Opportunitätsprinzips dar (E. 3.2.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab und bestätigt die Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das Ausstandsbegehren wird ebenfalls abgewiesen. Das Urteil festigt die konsistente Praxis des Bundesgerichts, dass unbewilligte Strassenblockaden von Klimademonstranten auf wichtigen Verkehrsachsen die Schwelle zur strafbaren Nötigung und Betriebsstörung überschreiten, auch wenn die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK) ein gewisses Mass an Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen verlangt. Entscheidend ist, dass die Blockierung des Verkehrs nicht nur Nebenfolge, sondern Ziel der Aktion war, die Beeinträchtigung erheblich war und über das hinausging, was unter der Versammlungsfreiheit toleriert werden muss.