Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Klimaaktivist, der an einer unbewilligten Strassenblockade der Extinction Rebellion auf der Uraniastrasse in Zürich teilnahm, wurde wegen Nötigung (Art. 181 StGB) verurteilt; das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch.
- Anklagegrundsatz: Das Bundesgericht hielt für richtig, dass die Vorinstanz die Gesamtdauer der Blockade (ca. 4h45) berücksichtigen durfte, nicht nur die individuelle Beteiligungsdauer (ca. 1h45); die Behinderung des Tramverkehrs durfte jedoch nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen werden, da sie von der Anklage nicht erfasst war.
- Nötigung (Art. 181 StGB): Die Blockade einer stark frequentierten Verkehrsachse über mehrere Stunden überschreitet das üblicherweise geduldete Mass und erfüllt die Intensitätsschwelle der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit".
- Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK): Der Schuldspruch ist mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar; die bewusste Strukturierung der Kundgebung mit dem Ziel, den Verkehr lahmzulegen, geht über die normale Ausübung dieser Rechte hinaus.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ab 2025 etablierte Rechtsprechungslinie zu Klimaprotesten und Strassenblockaden (BGE 152 IV 73; 6B_1173/2023; 6B_976/2024) und schränkt den Anklagegrundsatz bei kollektiven Blockadesachverhalten ein.
Sachverhalt
A.________ nahm am 4. Oktober 2021 an einer unbewilligten Kundgebung der Organisation "Extinction Rebellion" auf der Uraniastrasse in Zürich teil. Die Demonstration blockierte die Uraniastrasse und die Rudolf-Brun-Brücke von ca. 12.13 Uhr bis ca. 16.45 Uhr für den motorisierten Individualverkehr. Der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse war von 12.13 Uhr bis 13.33 Uhr blockiert. A.________ war zwischen 13.20 Uhr und 15.05 Uhr auf der Strasse anwesend und wurde schliesslich von der Polizei weggetragen.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ vom Vorwurf der Nötigung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Übertretung des SVG. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung gegen den Freispruch. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 18. November 2024 wegen Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 170.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 510.--. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Anklagegrundsatz (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1, Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Bundesgericht hielt die Rüge in einem Punkt für begründet:
Gesamtdauer der Blockade (E. 1.4.1): Die Dauer der Verkehrsblockade von 12.00 bis 16.45 Uhr ergab sich aus der Anklage. Dass die rechtliche Würdigung auch die Verkehrsbehinderung vor der Teilnahme des Beschwerdeführers und nach seiner Verhaftung berücksichtigt, tangiert nicht das Anklageprinzip, sondern betrifft die rechtliche Würdigung.
Rückstau (E. 1.4.2): Von der Anklage erfasst wird auch der von der Vorinstanz beschriebene Rückstau, da die Anklageformulierung ("ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben") hinreichend umfasst, dass Verkehrsteilnehmer auf die Blockade auffuhren und im Stau stecken blieben.
Tramverkehr (E. 1.4.3): Hingegen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Behinderung des Tramverkehrs von der Anklage nicht erfasst wurde. Der Strafbefehl vom 4. März 2022 enthielt keinen Hinweis darauf, dass der Tramverkehr auf der Bahnhofstrasse behindert wurde. Ebenso wenig war eine Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 StGB) angeklagt. Auch die Feststellung, die Umleitung habe zu einer Gefährdung von Strassenbenützern geführt, ist nicht gedeckt. Auf diese nicht angeklachten Sachverhaltsfeststellungen darf für die rechtliche Würdigung nicht abgestellt werden.
Nötigung durch "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" (E. 4)
Objektiver Tatbestand (E. 4.2–4.4): Das Bundesgericht bejahte die nötigungsrelevante Eingriffsintensität. Die Uraniastrasse ist eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Blockade wurde über längere Zeit aufrechterhalten (insgesamt ca. 4h45), wodurch zahlreiche Verkehrsteilnehmer gezwungen wurden, im Stau stehen zu bleiben oder Umwege in Kauf zu nehmen. Das Bundesgericht stellte ausdrücklich fest, dass ein blosser Umweg und ein geringfügiger Zeitverlust noch keine Nötigung begründen (relativierende Klarstellung zu BGE 119 IV 301 und 108 IV 165), im vorliegenden Fall aber die Geringfügigkeitsschwelle überschritten wurde. Es verwies auf das Urteil 6B_1173/2023, das denselben Sachverhalt (Uraniastrasse, 4. Oktober 2021) betraf und die Nötigung bejahte.
Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Rechtswidrigkeit (E. 4.4.2): Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, weil es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Zudem war es unverhältnismässig, da die Blockierung des Individualverkehrs nicht nur Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der Aktion war und die Teilnehmer ihr Anliegen auch auf weniger verkehrsbelasteten Orten hätten äussern können.
Subjektiver Tatbestand (E. 4.4.3): Der Beschwerdeführer wusste um die Verkehrsbehinderung und wollte diese auch (Eventualvorsatz genügt).
Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (E. 5)
Grundsätze (E. 5.1–5.3): Das Bundesgericht legte die massgeblichen Grundsätze dar: Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK) gilt nicht absolut. Kundgebungen auf öffentlichem Grund stellen einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und dürfen bewilligungspflichtig sein. Die Behörden müssen eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen walten lassen (EGMR Kudrevicius u.a. gegen Litauen, Nr. 37553/05; Barraco gegen Frankreich, Nr. 31684/05; BGE 152 IV 73 E. 4.6.1.4). Strafrechtliche Verurteilungen sind jedoch zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer über das hinaus stören, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt (EGMR Bodson u.a. gegen Belgien, Nr. 35834/22; Kudrevicius, Nr. 37553/05; BGE 152 IV 73 E. 4.5.3 und 4.6.1.4).
Toleranz der Behörden (E. 5.4): Entscheidend hielt das Bundesgericht fest: Dass sich Teilnehmer einer nicht bewilligten Kundgebung auf die Versammlungsfreiheit berufen können und die Behörden zu Toleranz verpflichtet waren, steht einem Schuldspruch wegen Nötigung nicht entgegen (Bestätigung von BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Die Toleranz der Behörden bezieht sich auf die Auflösung der Kundgebung, nicht auf mögliche Straftaten während der Demonstration.
Verhältnismässigkeit (E. 5.5): Der Schuldspruch ist mit der EMRK vereinbar: (a) Gesetzliche Grundlage (Art. 181 StGB, Art. 49 SVG, Art. 46 f. VRV); (b) legitime Zwecke (Verkehrssicherheit, öffentliche Ordnung, Rechte Dritter); (c) notwendig und verhältnismässig. Die Demonstrierenden haben die Aktion bewusst so strukturiert, dass die Störung über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausging -- das eigentliche Handlungsziel war die Lahmlegung des Verkehrs. Alternative Ausdrucksmöglichkeiten (Fussgängerzone, weniger verkehrsbelastete Orte) standen zur Verfügung. Die niedrige Sanktion (12 Tagessätze bedingt) macht den Eingriff ebenfalls verhältnismässig.
Willkürrüge (E. 3)
Die Willkürrüge gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wurde als unbegründet abgewiesen. Insbesondere die Feststellung, das Ziel der Aktion sei die Lahmlegung des Zürcher Verkehrs gewesen, stützte sich auf das Schreiben von Extinction Rebellion an den Bundesrat vom 23. Juni 2021 und war nicht willkürlich, da dem Schreiben Taten folgten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 6B_342/2025 steht in einer Reihe von Bundesgerichtsentscheiden, die seit 2025 die strafrechtliche Ahndung von Klimaprotest-Strassenblockaden unter dem Gesichtspunkt der Nötigung (Art. 181 StGB) bejahen und mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit für vereinbar erklären:
BGE 152 IV 73 (6B_112/2025, 21. August 2025): Grundsatzentscheid zur Nötigung und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit bei Blockade des Pont du Mont-Blanc in Genf (1h20 Min.). Bejaht sowohl den Nötigungstatbestand als auch die Vereinbarkeit mit Art. 10 und 11 EMRK. Führt die "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" bei Strassenblockaden als taugliches Nötigungsmittel ein und hält fest, dass die Toleranz der Behörden gegenüber nicht bewilligten Versammlungen einen Schuldspruch nicht entgegengestellt werden kann.
6B_1173/2023 (13. November 2025): Denselbe Sachverhalt betreffend (Uraniastrasse/Zürich, 4. Oktober 2021 und Quaibrücke, 20. Juni 2020). Relativiert BGE 108 IV 165 und 119 IV 301: Ein blosser Umweg im Stadtverkehr begründet noch keine Nötigung. Bejaht jedoch für die Uraniastrasse-Blockade die Intensitätsschwelle.
6B_976/2024 (18. Dezember 2025): Mehrfache Nötigung bei Extinction Rebellion-Blockaden an der Uraniastrasse (4./5. Oktober 2021) und am Paradeplatz (2. August 2021). Bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 181 StGB und der Grundrechtskonformität.
6B_297/2023 (10. März 2026): Klimaprotestblockade am Paradeplatz (Credit Suisse, 8. Juli 2019). Beschwerde teilweise gutgeheissen (Rückweisung an Vorinstanz), Bestätigung der Nötigungsrechtsprechung im Grundsatz.
Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie und präzisiert sie in zwei Punkten: Erstens wird der Anklagegrundsatz bei kollektiven Blockadesachverhalten beachtet -- die Einbeziehung des nicht angeklagten Tramverkehrs in die rechtliche Würdigung ist unzulässig (E. 1.4.3). Zweitens wird die Berücksichtigung der Gesamtdauer der Blockade (nicht nur der individuellen Beteiligungsdauer) als Frage der rechtlichen Würdigung, nicht des Anklageprinzips, qualifiziert (E. 1.4.1).
Die Rechtsprechung zeigt einen klaren Trend: Friedliche, aber bewusst auf Verkehrslähmung ausgerichtete Strassenblockaden können bei Überschreitung der Intensitätsschwelle als Nötigung bestraft werden, auch wenn die Versammlungsfreiheit den Teilnehmern grundsätzlich Schutz gewährt. Die Grenze liegt dort, wo die Blockade über das hinausgeht, was die normale Ausübung der Versammlungsfreiheit mit sich bringt, und wo das Blockieren des Verkehrs nicht nur Nebenfolge, sondern Ziel der Aktion ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Schuldspruch wegen Nötigung wird bestätigt. Das Urteil beschränkt jedoch die vorinstanzliche rechtliche Würdigung auf den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt: Die Behinderung des Tramverkehrs und die Gefährdung durch die Umleitung dürfen nicht berücksichtigt werden. In der Sache bestätigt das Bundesgericht die bereits gefestigte Rechtsprechung, dass die Teilnahme an einer unbewilligten Strassenblockade, die über das üblicherweise geduldete Mass hinausgeht und deren Ziel die Verkehrslähmung ist, den Tatbestand der Nötigung erfüllt und mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit vereinbar ist.