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Strafrecht  ·  Urteil 6B_632/2023  ·  vom 14.07.2026

Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Teilnehmer einer unbewilligten Klimakundgebung (Extinction Rebellion), die auf der Uraniastrasse in Zürich den motorisierten Verkehr blockierte, wurde wegen Nötigung (Art. 181 StGB) verurteilt; das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; der Schuldspruch wegen Nötigung ist mit Art. 181 StGB sowie mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV, Art. 10 und 11 EMRK) vereinbar.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die seit BGE 152 IV 73 etablierte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Ahndung von Strassenblockaden im Rahmen unbewilligter Demonstrationen; ein blosser Umweg im Stadtverkehr genügt nur bei zusätzlicher Intensität (Dauer, Staus, Verkehrsrelevanz der blockierten Achse) für den Nötigungstatbestand.

Sachverhalt

A.________ nahm am 4. Oktober 2021 an einer von "Extinction Rebellion" organisierten, den Behörden angezeigten, aber unbewilligten Demonstration auf der Uraniastrasse in Zürich teil. Er sass strickend auf einem Stuhl auf der Fahrbahn und blockierte gemeinsam mit weiteren Demonstranten den motorisierten Strassenverkehr. Die Polizei setzte um 13.20 Uhr eine Frist von fünf Minuten zur Räumung; A.________ wurde um 13.25 Uhr kontrolliert und verhaftet. Die Blockade dauerte insgesamt über eine Stunde und zwanzig Minuten.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 8. Juni 2022 wegen Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon zwei Tagessätze als durch Haft erstanden galten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 17. März 2023 den Schuldspruch. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte Freispruch sowie eine Entschädigung für erstandene Haft.

Erwägungen

1. Sachverhaltsfeststellung und Notorietät (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere weil in den Akten keine Beweise für Staus oder ein Verkehrschaos vorlägen. Er machte geltend, die Polizei habe den Verkehr rechtzeitig umleiten können und der Umweg sei nur von kurzer Distanz gewesen.

Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Beweiswürdigung für nicht willkürlich. Die Vorinstanz habe ausdrücklich anerkannt, dass ein "eigentliches Verkehrschaos" ausblieb und die betroffenen Verkehrsteilnehmer nur einen kurzen Umweg in Kauf nehmen mussten. Dass es bei einer Verkehrsumleitung auf einer stark frequentierten Verkehrsachse an einem Werktag zur Mittagszeit zumindest temporär zu Staus und zeitlichen Verzögerungen komme, sei als notorische Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO offensichtlich und bedürfe keines separaten Beweises. Die Rudolf-Brun-Brücke und angrenzende Strassen seien -- mangels gegenteiliger Feststellungen im angefochtenen Entscheid -- als befahrbar zu unterstellen, was den Vorwurf nicht entkräftet, da auch bei Verfügbarkeit von Ausweichrouten die Blockade eine nötigungsrelevante Beeinträchtigung darstelle.

2. Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) (E. 3)

Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Schutzgut von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit muss tatsächlich eingetreten sein.

Restriktive Auslegung der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit": Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss in ihrer Intensität der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. Nicht jeder geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit genügt (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Ein blosser Umweg im Stadtverkehr mit geringfügigem Zeitverlust begründet daher noch keine Nötigung. Das Bundesgericht relativiert in diesem Zusammenhang ausdrücklich die ältere Rechtsprechung von BGE 119 IV 301 und BGE 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB auch anwendbar sei, wenn die Betroffenen die Fahrt mit einem kleinen Umweg hätten fortsetzen können (vgl. BGer 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4).

Eingriffsintensität im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht bejaht zu Recht die nötigungsrelevante Eingriffsintensität. Die Uraniastrasse ist eine wichtige Verkehrsachse der Stadt Zürich. Die Blockade dauerte über eine Stunde und zwanzig Minuten. Es kam zu Staus und zeitlichen Verzögerungen. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ausweichrouten sei die nötigungsrelevante Beeinträchtigung erreicht, zumal die Blockade über längere Zeit aufrechterhalten wurde. Ein bloss geringfügiger Umweg lag nicht vor (im Anschluss an BGer 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.1).

Rechtswidrigkeit: Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, da es sich um eine unbewilligte Kundgebung handelte. Zudem war das Mittel unverhältnismässig: Die Demonstranten hätten ihr Anliegen auch in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt kundtun können. Die Blockierung des motorisierten Individualverkehrs war nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der Aktion (vgl. BGer 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.5.2; BGE 152 IV 73 E. 1.4.3).

Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer wusste um die Verkehrsbehinderung und wollte diese. Eventualvorsatz genügt für Art. 181 StGB (BGE 120 IV 17 E. 2c).

3. Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (E. 4)

Art. 16 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.»

Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Art. 11 EMRK (SR 0.101) «1 Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. 2 Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Gesetzliche Grundlage: Art. 181 StGB, Art. 49 SVG sowie die Verordnungsbestimmungen zur Strassenverkehrsregelung bilden eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Zudem bedürfen politische Kundgebungen mit gesteigertem Gemeingebrauch einer Bewilligung (Art. 13 Abs. 2 APV/Stadt Zürich; Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Benützungsordnung/Stadt Zürich).

Legitimes Ziel: Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und öffentlichen Ordnung sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter (namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer) sind legitime Ziele im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 und Art. 11 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 36 Abs. 2 BV.

Verhältnismässigkeit und Toleranzgebot: Das Bundesgericht bejaht die Verhältnismässigkeit der strafrechtlichen Sanktion und stützt sich dabei auf die Grundsatzrechtsprechung von BGE 152 IV 73. Es wiederholt mehrere zentrale Grundsätze:

  1. Die Behörden müssen eine gewisse Toleranz gegenüber nicht bewilligten, friedlichen Versammlungen zeigen (EGMR Kudrevicius u.a./Litauen, Nr. 37553/05; Barraco/Frankreich, Nr. 31684/05). Diese Toleranz erstreckt sich auch auf Störungen des täglichen Lebens, einschliesslich des Strassenverkehrs.

  2. Diese Toleranz erstreckt sich jedoch nicht auf Straftaten, die während der Demonstration begangen werden, und steht einem anschliessenden Strafverfahren nicht entgegen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1).

  3. Die bewusste Weigerung, sich an Vorgaben zu halten, und die Entscheidung, eine Kundgebung so zu strukturieren, dass eine über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgehende Störung des täglichen Lebens einhergeht, geniessen nicht denselben grundrechtlichen Schutz wie friedliche Meinungsäusserungen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.3; EGMR Bodson u.a./Belgien, Nr. 35834/22; Kudrevicius u.a./Litauen, Nr. 37553/05).

Im vorliegenden Fall: Die Demonstranten haben ihre Aktion bewusst so strukturiert, dass das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer gestört wurden. Die vollständige Sperrung der Uraniastrasse war für die Sensibilisierung bezüglich der Klimaproblematik nicht notwendig. Bewilligte Standaktionen hätten als alternatives Mittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hatte während der Toleranzphase der Polizei Gelegenheit, von seiner Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die niedrige Sanktion (7 Tagessätze bedingte Geldstrafe) ist verhältnismässig und entfaltet keinen verpönten "chilling effect".

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 6B_632/2023 ordnet sich nahtlos in die seit 2025 etablierte konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur strafrechtlichen Ahndung von Strassenblockaden im Rahmen unbewilligter Klimakundgebungen ein. Kern dieser Rechtsprechung ist der Grundsatzentscheid BGE 152 IV 73 (Uraniastrasse Zürich, Extinction Rebellion), in dem das Bundesgericht erstmals umfassend die Vereinbarkeit eines Nötigungsschuldspruchs wegen Strassenblockade mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit bejahte.

Bestätigung bestehender Rechtsprechung: Das Urteil bestätigt und wendet die folgenden Prinzipien an:

  • Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" (Art. 181 StGB) erfordert eine mit Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Intensität; ein blosser Umweg im Stadtverkehr genügt nicht, wohl aber eine über längere Zeit aufrechterhaltene Blockade einer wichtigen Verkehrsachse (BGer 6B_1173/2023 vom 13. November 2025; BGE 152 IV 73).

  • Die ältere Rechtsprechung von BGE 108 IV 165 und BGE 119 IV 301, wonach auch ein kleiner Umweg der Betroffenen für den Nötigungstatbestand genügen könne, wurde in BGer 6B_1173/2023 relativiert und im vorliegenden Urteil bestätigt wurde.

  • Die Toleranz der Behörden gegenüber einer unbewilligten Kundgebung steht einem Strafverfahren nicht entgegen (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1; BGer 6B_976/2024 vom 18. Dezember 2025).

  • Bewilligte Alternativen (Standaktionen) schliessen die Verhältnismässigkeit einer strafrechtlichen Sanktion für die unbewilligte Blockade nicht aus (BGer 6B_1173/2023).

EGMR-Rechtsprechung: Das Bundesgericht stützt sich kontinuierlich auf die EGMR-Rechtsprechung, namentlich auf Kudrevicius u.a./Litauen (Nr. 37553/05), Barraco/Frankreich (Nr. 31684/05) und den neueren Entscheid Bodson u.a./Belgien (Nr. 35834/22), der die Grenzen des grundrechtlichen Schutzes bei vorsätzlichen Störungen des täglichen Lebens bestätigt.

Abgrenzung zu Freisprüchen in anderen Klimakundgebungs-Fällen: Die Entscheidungen 6B_996/2023 und 6B_830/2023 (beide vom 26. Februar 2026) sprachen Beschuldigte in anderen Konstellationen frei -- dort wurde die Intensitätsschwelle der Nötigung jedoch verneint, weil die betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht nachweislich in einer nötigungsrelevanten Weise beeinträchtigt wurden. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass bei einer über längere Zeit aufrechterhaltenen Blockade einer Hauptverkehrsachse mit nachweislichen Staus und zeitlichen Verzögerungen die Schwelle sehr wohl überschritten ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB). Das Urteil ist konsequent in die seit BGE 152 IV 73 etablierte Rechtsprechungslinie zur strafrechtlichen Ahndung von Strassenblockaden bei unbewilligten Klimakundgebungen eingeordnet. Die Kernelemente dieser Rechtsprechung -- die restriktive Auslegung der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", die Ablehnung eines absoluten grundrechtlichen Schutzes für bewusst störende Blockaden, die Trennung von behördlicher Toleranz während der Kundgebung und strafrechtlicher Verfolgung danach -- werden sämtlich bestätigt. Das Urteil trägt zur Präzisierung der Intensitätsschwelle bei: Ein blosser kurzer Umweg genügt für den Nötigungstatbestand nicht, wohl aber die über längere Zeit aufrechterhaltene Blockade einer wichtigen Verkehrsachse mit Staus und Verzögerungen an einem Werktag zur Mittagszeit. Die niedrige Sanktion von 7 Tagessätzen bedingte Geldstrafe belegt die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Grundrechte.