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Strafrecht  ·  Urteil 6B_639/2024  ·  vom 14.07.2026

Nötigung; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nötigung durch Teilnahme an unbewilligter Klimademonstration (Extinction Rebellion, Uraniastrasse Zürich, 4.10.2021); Blockade des motorisierten Verkehrs während ca. 1,5 Stunden.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; der Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) bleibt bestehen. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- ist verfassungs- und EMRK-konform.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt seine jüngste Rechtsprechung (insbesondere BGE 152 IV 73 sowie die Urteile 6B_1173/2023, 6B_976/2024 und 6B_297/2023), wonach eine länger dauernde, unbewilligte Strassenblockade den Tatbestand der Nötigung erfüllt und durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt ist, wenn die Blockade das eigentliche Handlungsziel darstellt und unverhältnismässig in die Rechte Dritter eingreift.

Sachverhalt

A.________ nahm am 4. Oktober 2021 an einer unbewilligten Klimademonstration der Gruppierung «Extinction Rebellion» auf der Uraniastrasse in Zürich teil. Zusammen mit anderen Demonstrierenden blockierte er ab ca. 12.06 Uhr bis zu seiner Verhaftung um 13.30 Uhr -- also während knapp eineinhalb Stunden -- den motorisierten Verkehr auf einer stark befahrenen Verkehrsachse. Er setzte sich teils auf den Boden, teils auf einen Stuhl auf der Fahrbahn und wies die polizeiliche Aufforderung, die Strasse freizugeben, zurück. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 14. September 2022 wegen Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 23. Januar 2024 den Schuldspruch, reduzierte die Strafe jedoch auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.-- (wovon zwei durch Haft erstanden). Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht beantragt A.________ den Freispruch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

1. Willkür und Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des Untersuchungsgrundsatzes. Er bestreitet, dass es zu Staus gekommen sei, und kritisiert, dass die Vorinstanz Staus und Verzögerungen auf notorische Tatsachen (Art. 139 Abs. 2 StPO) stützt, ohne diese aktenmässig zu belegen.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz willkürfrei feststellt, die Uraniastrasse sei eine stark befahrene Verkehrsachse im Zentrum der Stadt Zürich, auf der werktags tagsüber ein hohes Verkehrsaufkommen herrsche. Die Polizei habe den Verkehr grossräumig umleiten müssen. Dass es dabei zumindest temporär zu Staus und zeitlichen Verzögerungen komme, sei nachvollziehbar und dürfe als notorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO vorausgesetzt werden. Notorietät dürfe zwar nur mit Zurückhaltung angenommen werden; im Zusammenhang mit Fragen der Verkehrsbelastung an einem bestimmten Ort sei das Abstellen darauf jedoch zulässig und mit der Unschuldsvermutung vereinbar.

2. Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB)

Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bejaht den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung:

Objektiver Tatbestand: Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen; sie muss in ihrer Intensität den Nötigungsmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. Ein blosser Umweg im Stadtverkehr und der damit einhergehende geringfügige Zeitverlust begründet noch keine Nötigung (vgl. 6B_1173/2023 vom 13. November 2025 E. 5.4; 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023). Im vorliegenden Fall wird die Erheblichkeitsschwelle jedoch überschritten: Die Blockade einer wichtigen Verkehrsachse an einem Werktag zur Mittagszeit während mindestens rund eineinhalb Stunden ist nicht mehr geringfügig. Die betroffenen motorisierten Verkehrsteilnehmer wurden daran gehindert, die Uraniastrasse zu befahren, und mussten einen erheblichen Umweg mit beträchtlichem Zeitverlust in Kauf nehmen.

Rechtswidrigkeit: Das Nötigungsmittel war rechtswidrig, weil die Kundgebung unbewilligt war. Zudem war es unverhältnismässig: Die Demonstrierenden hätten ihr Anliegen auch in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt kundtun können. Die Blockierung des motorisierten Verkehrs war nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der unbewilligten Aktion (vgl. BGE 152 IV 73 E. 1.4.3; 6B_1173/2023 E. 5.5.2).

Subjektiver Tatbestand: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass er um die Verkehrsbehinderung wusste und diese wollte. Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c).

3. Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Art. 16 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.»

Das Bundesgericht prüft den Schuldspruch umfassend anhand von Art. 16 und 22 BV, Art. 10 und 11 EMRK sowie Art. 19 UNO-Pakt II:

Gesetzliche Grundlage: Art. 181 StGB, Art. 49 SVG und die massgeblichen Verordnungsbestimmungen (Art. 46 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV) sowie die kantonale Bewilligungspflicht (Art. 13 Abs. 2 APV/Stadt Zürich; Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Benützungsordnung/Stadt Zürich) liefern eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff.

Legitimes Interesse: Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung (Kundgebung nicht bewilligt) sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter, namentlich der übrigen Verkehrsteilnehmer, stellen legitime Interessen dar.

Verhältnismässigkeit: Der Eingriff ist notwendig und verhältnismässig. Das Bundesgericht stützt sich auf die EGMR-Rechtsprechung (Kudrevicius u.a. gegen Litauen, 2015; Barraco gegen Frankreich, 2009; Bodson u.a. gegen Belgien, 2025) sowie auf seine eigene Rechtsprechung (BGE 152 IV 73; 6B_1173/2023; 6B_976/2024; 6B_297/2023). Strafrechtliche Verurteilungen sind zulässig, wenn Aktivisten absichtlich das tägliche Leben und die rechtmässigen Aktivitäten anderer stören und diese Störung über das hinausgeht, was die normale Ausübung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit mit sich bringt. Die Demonstrierenden haben ihre Aktion bewusst nicht so strukturiert, dass die Störung nur so weit ging, wie dies die normale Ausübung der Grundrechte mit sich gebracht hätte. Vielmehr lag das eigentliche Handlungsziel in der Blockierung des Verkehrs. Dieses Verhalten verdient keinen grundrechtlichen Schutz.

Toleranzgebot: Dass die Behörden die unbewilligte Kundgebung zeitweise tolerierten, steht dem Schuldspruch nicht entgegen. Die Toleranz der Behörden bezieht sich nicht auf mögliche Straftaten während der Demonstration (BGE 152 IV 73 E. 4.6.2.1). Den Demonstrierenden wurde ein Ultimatum zur straffreien Entfernung gestellt; sie hatten ausreichend Gelegenheit, ihr Anliegen kundzutun.

Höhe der Sanktion: Die blosse bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- begründet auch unter dem Gesichtspunkt des «chilling effect» keinen Verstoss gegen die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Ebenso wenig begründet der Strafregistereintrag (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 StReG) einen Verstoss (vgl. 6B_1173/2023 E. 6.5.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 6B_639/2024 reiht sich nahtlos in die vom Bundesgericht seit 2023 entwickelte und mit BGE 152 IV 73 (6B_112/2025 vom 21. August 2025) konsolidierte Rechtsprechung zur Strafbarkeit von Strassenblockaden im Rahmen von Klimademonstrationen ein. Diese Linie lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Grundsatzentscheid BGE 152 IV 73: Das Bundesgericht hielt erstmals in einer veröffentlichten Entscheidung umfassend fest, dass die Teilnahme an einer unbewilligten, friedlichen Strassenblockade den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllen kann und eine solche Verurteilung mit der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; Art. 10 und 11 EMRK) vereinbar ist. Es handelte sich um eine Blockade während 1 Stunde und 20 Minuten auf einer Hauptverkehrsstrasse.

Urteile 6B_1173/2023 und 6B_976/2024: Diese beiden Entscheide betrafen dieselbe Extinction-Rebellion-Aktion auf der Uraniastrasse bzw. dem Paradeplatz in Zürich (4./5. Oktober 2021 und 2. August 2021) und bestätigten die Grundsätze des BGE 152 IV 73. Das Urteil 6B_1173/2023 relativierte die ältere Rechtsprechung (BGE 108 IV 165; 119 IV 301), wonach auch ein blosser Umweg eine Nötigung begründen sollte, und stellte klar, dass ein geringfügiger Zeitverlust nicht ausreicht.

Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026: In diesem Verfahren sprach das Bundesgericht einen Beschwerdeführer von der Nötigung frei, weil die konkreten Umstände der fraglichen Demonstration (friedlicher Charakter, geringere Intensität und Dauer der Blockade) die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichten. Dies zeigt, dass das Bundesgericht nicht pauschal jede Strassenblockade als Nötigung qualifiziert, sondern eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vornimmt.

Urteile 6B_830/2023, 6B_996/2023, 6B_226/2023, 6B_1496/2022, 6B_1491/2022 (alle Februar 2026): Eine Serie von Entscheiden zu Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), bestätigt die Linie.

Gegenüberstellung mit 6B_639/2024: Das vorliegende Urteil bestätigt die untere Instanz in vollem Umfang und wendet die etablierte Rechtsprechung auf den konkreten Fall an. Es bringt keine neuen rechtlichen Grundsätze, bestätigt aber insbesondere drei Punkte: (1) Die Notorietät von Verkehrsbehinderungen auf stark frequentierten Stadtstrassen darf gerichtlich festgestellt werden, ohne dass die Staatsanwaltschaft den Stau im Einzelnen beweisen muss; (2) das Tolerieren einer unbewilligten Kundgebung durch die Behörden schliesst eine nachträgliche Strafverfolgung nicht aus; (3) die Frage, ob eine weniger weit gehende (sich «in Bewegung» befindende) Demonstration bewilligt oder geduldet worden wäre, kann dahingestellt bleiben, wenn alternative Ausdrucksmöglichkeiten (Fussgängerzone, weniger verkehrsbelasteter Ort) zur Verfügung standen.

Abgrenzung zu 6B_297/2023 (Freispruch)

Bemerkenswert ist die Abgrenzung zum Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026, in dem das Bundesgericht einen Freispruch von der Nötigung bestätigte. Dort bejahte das Bundesgericht den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit für eine friedliche, unbewilligte Klimakundgebung, deren Blockadewirkung die Erheblichkeitsschwelle des Art. 181 StGB nicht erreichte. Im vorliegenden Fall (6B_639/2024) verneinte es den grundrechtlichen Schutz hingegen, weil die Blockade länger dauerte (ca. 1,5 Stunden), eine stark befahrene Verkehrsachse betraf, das Blockieren des Verkehrs das eigentliche Ziel der Aktion war und alternative Ausdrucksmöglichkeiten bestanden. Die Abgrenzung zeigt, dass das Bundesgericht eine einzelfallbezogene Betrachtung vornimmt und nicht jede Blockade dem Nötigungstatbestand unterstellt.

Fazit

Das Urteil 6B_639/2024 vom 14. Juli 2026 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafbarkeit von Strassenblockaden im Rahmen von Klimademonstrationen. Es hält fest, dass die Teilnahme an einer unbewilligten, länger dauernden Verkehrsblockade auf einer Hauptverkehrsachse den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wenn die Blockade das eigentliche Ziel der Aktion darstellt und unverhältnismässig in die Handlungsfreiheit Dritter eingreift. Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; Art. 10 und 11 EMRK) rechtfertigen eine solche Blockade nicht, wenn alternative Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung standen und die Behörden die Kundgebung zeitweise toleriert hatten. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der einzelfallbezogenen Interessenabwägung und zeigt, dass die Grenze zwischen grundrechtlich geschützter Meinungsäusserung und strafbarer Nötigung dort verläuft, wo die Störung des täglichen Lebens das üblicherweise geduldete Mass deutlich überschreitet.