Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Klimaaktivist, der an einer unbewilligten Strassenblockade auf der Uraniastrasse in Zürich teilnahm, ist wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu Recht verurteilt worden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; der Schuldspruch wegen Nötigung und die bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen bleiben bestehen. Sämtliche Rügen – Ausstand, Anklagegrundsatz, Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, Notstand – sind unbegründet bzw. unzulässig.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu Klimaprotesten: Die Teilnahme an einer unbewilligten Strassenblockade auf einer Hauptverkehrsachse erfüllt den Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (Art. 181 StGB); Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen das Verhalten nicht. Es steht im Einklang mit BGE 152 IV 73 und der jüngeren Rechtsprechungslinie zu Extinction-Rebellion-Protesten.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 11. Januar 2023 wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Spruch am 5. April 2024 auf Berufung von A.________.
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde: A.________ nahm am 4. Oktober 2021 ab 12.19 Uhr bis mindestens 14.30 Uhr (Beginn der Auflösung) an einer friedlichen, jedoch unbewilligten Klimakundgebung auf den Fahrbahnen der Uraniastrasse 4 in Zürich teil. Er hielt unter anderem zusammen mit anderen Teilnehmenden ein Transparent mit der Aufschrift «WIR WOLLEN LEBEN». Durch die sich auf den Fahrbahnen aufhaltenden Personen wurde der Strassenverkehr blockiert und von der Polizei umgeleitet. A.________ verblieb auf der Fahrbahn, bis er von der Polizei abgeführt wurde (nach der Verhaftung um 15.37 Uhr). Er selbst bezeichnete sein Verhalten als Aktion des zivilen Ungehorsams.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Rügen
Ausstand (E. 1 und 3)
Der Beschwerdeführer erhob institutionelle Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht und das Obergericht. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein, da Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG substanziiert in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorgetragen werden müssen; ein institutionelles Ausstandsbegehren gegen eine Abteilung in globo ist unzulässig (Bestätigung von BGE 105 Ib 301 E. 1a). Die gegen das Obergericht erhobenen Ausstandsbegehren wären gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG sofort mit Beschwerde anfechtbar gewesen; die verspätete Rüge im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen gegen das Endurteil ist nicht mehr zulässig. Die blosse Mitwirkung von Oberrichtern an einem anderen Verfahren gegen einen Klimaaktivisten begründet keinen Befangenheitsanschein, zumal jenes Verfahren einen anderen Sachverhalt betraf. Auch die verspätete Akteneinsicht – namentlich die Audioaufnahme der Berufungsverhandlung – stellt keinen Ausstandsgrund dar.
Sistierung (E. 2)
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens bis zum EGMR-Entscheid über die Beschwerde gegen BGE 147 IV 297 wurde abgewiesen: Die Verfahren betreffen andere Sachverhalte und Verurteilungen; dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) ist Vorrang einzuräumen.
Verfahrensvereinigung (E. 5)
Die Nichtvereinigung der Berufungsverfahren mit weiteren Verfahren betreffend die Kundgebung vom 4. Oktober 2021 rügt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich; er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung (Prozessökonomie und Beschleunigungsgebot) nicht auseinander. Im Übrigen hätte ihm zur Vermeidung eines drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die sofortige Beschwerde offengestanden (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.2–1.4).
Unvollständige Akten (E. 6)
Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht über die Audioaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung verfügt, geht fehl: Gemäss Art. 78a lit. c StPO und der Vorgängerbestimmung Art. 78 Abs. 5bis StPO betrifft die Pflicht zur Einreichung der technischen Aufzeichnung Einvernahmen; die Audioaufnahme ersetzt das schriftliche Protokoll nicht (Art. 76 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 408 E. 8.3). Der Beschwerdeführer behauptet weder falsche Protokollierung noch hat er eine Protokollberichtigung beantragt. Eine Aufhebung des Urteils aus rein formellen Gründen kommt nicht in Frage.
Anklagegrundsatz (E. 7)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Die Anklage wirft ihm vor, er habe «den Verkehr der Stadt Zürich lahmgelegt» und Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen, «ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben». Die Vorinstanz reduzierte den Anklagevorwurf auf die konkrete Verkehrsblockade samt Umleitung und Rückstau, was – da eine Ausdehnung über den Anklagesachverhalt hinaus fehlt – nicht gegen das Immutabilitätsprinzip verstösst (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der von der Anklage umschriebene Sachverhalt erfasst auch den Rückstau. Dass die Rechtswidrigkeit nicht explizit erwähnt wird, steht einem Schuldspruch nicht entgegen, da die Anklage die Umstände umschreibt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c).
Beweiswürdigung und Gerichtsnotorietät (E. 8 und 9)
Die Vorinstanz stellte darauf ab, die Uraniastrasse sei eine wesentliche Hauptverkehrsachse in der Zürcher Innenstadt, die an einem Werktag nachmittags stark befahren sei. Dass es bei deren Blockierung zu Staus und zeitlichen Verzögerungen komme, ist nachvollziehbar und als notorische Tatsache im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO nicht beweispflichtig. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung geht fehl, da eine andere Lösung möglich erscheinen nicht genügt (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Es ist ebenfalls nicht willkürlich, ohne Befragung konkreter Nötigungsgeschädigter anzunehmen, dass Verkehrsteilnehmer in ihrer Fortbewegung nicht einwilligten: Angesichts der politischen Meinungsvielfalt ist davon auszugehen, dass die Blockade nicht generell gebilligt wurde. Die Abweisung der Beweisanträge (Zeugen, Klimaexperten, Experte für zivilen Ungehorsam) ist nicht zu beanstanden, da die betroffenen Tatsachen notorisch sind bzw. vom Gericht nicht bestritten werden.
Materiell-rechtliche Würdigung: Nötigung (E. 10)
Tatbestandsmässigkeit
Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen und muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten wie die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile (BGE 152 IV 73 E. 1.1.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1).
Die Teilnehmenden blockierten durch ihr Verweilen auf der Fahrbahn den motorisierten Verkehr auf einer Hauptverkehrsachse während rund zwei Stunden. Dies überschreitet das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig und erfüllt den objektiven Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit – im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung zu Strassenblockaden im Rahmen von Klimaprotesten (BGE 152 IV 73 E. 1.4; BGE 134 IV 216 E. 4–6).
Rechtswidrigkeit und Grundrechte
Die Blockade war rechtswidrig, da die Kundgebung nicht bewilligt war und die Teilnehmenden gegen das Strassenverkehrsrecht (Art. 49 SVG, Art. 46 und 47 VRV) verstiessen. Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration handelte – er bezeichnete sein Verhalten selbst als zivilen Ungehorsam. Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) scheidet damit aus.
Die Rechtfertigungsgründe von Art. 15 StGB (Notwehr/Notwehrhilfe) und Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) greifen nicht durch:
Art. 17 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.»
Art. 17 StGB erfasst nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter und nicht solche zum Schutz kollektiver Interessen wie der Klimaschutz (BGE 147 IV 297 E. 2.1–2.5). Der rechtfertigende Notstand scheidet daher aus. Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund des zivilen Ungehorsams wird vom Bundesgericht – in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung – nicht anerkannt.
Die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV, Art. 10 und 11 EMRK) rechtfertigen das Verhalten nicht. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Dringlichkeit der Klimapolitik eine notorische Tatsache ist (vgl. BGer 7B_683/2023 E. 3), hält aber daran fest, dass der Einsatz grundrechtlich geschützter Positionen eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit Dritter nicht ersetzt. Die Versammlungsfreiheit gewährt keinen Anspruch, Kundgebungen auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung durchzuführen (vgl. BGE 147 IV 297 E. 3.1.2). Der Eingriff ist geeignet, ein legitimes Ziel zu verfolgen, und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (vgl. BGE 152 IV 73 E. 4.4–4.6; EGMR, Kudrevicius u.a. gegen Litauen, Urteil vom 15. Oktober 2015, §§ 167–171). Die Demonstration ging deutlich über das im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung geduldete Mass hinaus, da die Organisatoren mit der Polizei im Vorfeld Alternativen besprochen, diese aber abgelehnt hatten und die Aktion auf der Uraniastrasse durchgeführt wurde.
Anklagegrundsatz – ergänzende Erwägungen (E. 7.5)
Die Anklage umschreibt hinreichend den Vorwurf: Die Verkehrsteilnehmer seien gezwungen worden, «ungewollt einen Umweg einzuschlagen oder im Stau stecken zu bleiben», was auch den von der Vorinstanz festgestellten Rückstau erfasst. Die Nichterwähnung der Rechtswidrigkeit in der Anklage steht dem Schuldspruch nicht entgegen, da die Anklage die Umstände umschreibt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit ergibt. Ein Verstoss gegen das Immutabilitätsprinzip liegt nicht vor, da die Vorinstanz den Anklagevorwurf auf die konkrete Verkehrsblockade reduziert und nicht darüber hinausgeht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer klaren Linie der Bundesgerichtspraxis zu Klimaprotesten und Nötigung durch Strassenblockaden:
BGE 134 IV 216 (Streik auf Autobahn, 2008): Grundlegend zur restriktiven Auslegung von Art. 181 StGB und zur positiven Begründung der Rechtswidrigkeit bei Nötigung im Rahmen von Kollektivmassnahmen. Das Bundesgericht bejahte den Nötigungstatbestand bei einer Autobahnblockade im Streikzusammenhang.
BGE 147 IV 297 (Klima-Seniorinnen, 2021): Klärte, dass Art. 17 StGB nur Handlungen zum Schutz individueller Rechtsgüter erfasst und nicht den Klimaschutz als kollektives Interesse. Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund des zivilen Ungehorsams wurde abgelehnt.
BGE 152 IV 73 (Klimaprotest Genf, Pont du Mont-Blanc, 2026): Der Leitentscheid zu Nötigung und Versammlungsfreiheit bei Klimablockaden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Blockade sämtlicher Fahrspuren einer Hauptverkehrsstrasse während 80 Minuten den Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit erfüllt (E. 1.4) und die Verurteilung mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar ist (E. 4.4–4.6). Das vorliegende Urteil bestätigt und wendet diese Grundsätze auf die Uraniastrasse-Blockade an.
BGer 6B_976/2024 (Uraniastrasse/Paradeplatz Zürich, 2025): Ein weiteres Urteil zu denselben Extinction-Rebellion-Protesten vom 4./5. Oktober 2021, das den Nötigungstatbestand bei Strassenblockaden bejaht.
BGer 6B_1173/2023 (Klimaprotest, 2025), 6B_226/2023, 6B_1491/2022, 6B_1496/2022 und 6B_830/2023 (je 2026): Weitere Entscheidungen zu Nötigung und Störung von Betrieben bei Klimaprotesten, die denselben Rechtsgrundsätzen folgen.
Das vorliegende Urteil 6B_675/2024 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung: Die Teilnahme an einer unbewilligten Strassenblockade erfüllt den Tatbestand der Nötigung; die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen das Verhalten nicht; der rechtfertigende Notstand nach Art. 17 StGB ist bei kollektiven Klimaschutzinteressen nicht anwendbar; ziviler Ungehorsam stellt keinen anerkannten Rechtfertigungsgrund dar.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.________ gegen den Schuldspruch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) ab. Das Urteil bestätigt die konsistente Rechtsprechung zu Klimaprotesten: Die Teilnahme an einer unbewilligten, zweistündigen Strassenblockade auf einer Hauptverkehrsachse erfüllt den Tatbestand der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Die Rügen des Beschwerdeführers – institutioneller Ausstand, Verletzung des Anklagegrundsatzes, willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit sowie rechtfertigender Notstand und ziviler Ungehorsam – bleiben sämtlich erfolglos. Das Urteil steht im Einklang mit dem Leitentscheid BGE 152 IV 73 und der gesamten jüngeren Rechtsprechungslinie zu Klimablockaden.