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Strafrecht  ·  Urteil 6B_765/2024  ·  vom 14.07.2026

Mehrfache Nötigung; Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen; Willkür, Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit etc.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Bestätigung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) gegen eine Teilnehmerin an unbewilligten Klimademonstrationen auf der Quaibrücke und der Uraniastrasse in Zürich.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind rechtmässig und verletzen weder die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 10 f., 11 EMRK, Art. 16, 22 BV) noch das rechtliche Gehör.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die jüngste Rechtsprechung zu Strassenblockaden durch Klimaaktivisten (insb. 6B_1173/2023, 6B_112/2025, 6B_976/2024). Es hält fest, dass die Blockade zentraler Verkehrsachsen über mehrere Stunden die Erheblichkeitsschwelle der Nötigung überschreitet und dass die unbewilligte, unverhältnismässige Blockade des Verkehrs nicht durch die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist.

Sachverhalt

A.________ nahm an zwei unbewilligten Klimademonstrationen in Zürich teil:

Am 20. Juni 2020 beteiligte sie sich ab 12.55 Uhr auf der Quaibrücke an einer von «Extinction Rebellion» organisierten Kundgebung. Zahlreiche Demonstranten blockierten die Fahrbahn und die Tramgleise; die Polizei musste den Individual- und öffentlichen Verkehr grossräumig umleiten. A.________ sass und stand auf der Fahrbahn, beteiligte sich aber nicht an der Sitzblockade. Sie verliess die Brücke nach polizeilicher Wegweisung um 14.00 Uhr selbstständig.

Am 4. Oktober 2021 nahm sie an einer unbewilligten Kundgebung auf der Uraniastrasse teil, die das Zentrum Zürichs abriegelte. Sie stand und sass auf der Fahrbahn, schwenkte zeitweise eine Fahne und wurde schliesslich von der Polizei weggeführt und verhaftet.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), schuldig. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.--.

Erwägungen

Prozessuales: Beweiswürdigung und rechtliches Gehör

Die Beschwerdeführerin rügte die Abweisung ihrer Beweisanträge auf Einvernahme der Polizeibeamten als Zeugen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz einen Konfrontationsanspruch teilweise bejaht und die rechtlichen Konsequenzen aus der unterlassenen Einvernahme gezogen hatte, indem sie den Inhalt der Polizeiberichte bezüglich Lautsprecherdurchsagen und Abmahnungen für unverwertbar erklärte. Die Fotodokumentationen und der Polizeirapport der Dossiers blieben als zulässige Beweismittel verwertbar, soweit sie Sachumstände und nicht Aussagen von nicht einvernommenen Zeugen betrafen.

Die Rüge, der Fotobogen von Dossier 2 sei ihr im Vorverfahren nie vorgehalten worden, ging fehl: A.________ hatte Akteneinsicht und bestritt nicht, vor Ort gewesen zu sein.

Hinsichtlich der Tagesanzeiger-Artikel erwog das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Verkehrsbehinderungen nicht auf diese Artikel stützte, sondern auf offenkundige Tatsachen im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO, weshalb eine Gehörsverletzung ausschied.

Art. 139 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»

Notorietät der Verkehrsbehinderungen

Das Bundesgericht unterschied zwischen lokal notorischen Tatsachen (die nur der Willkürkognition unterliegen) und sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebenden Erfahrungssätzen (die als Rechtsfrage frei überprüfbar werden). Die Feststellung, dass es bei der Sperrung der Quaibrücke zu Staus kommt, durfte als offenkundige Tatsache gelten. Die Verkehrsbelastung der Uraniastrasse als lokal notorische Tatsache wurde willkürfrei festgestellt. Ein Einverständnis aller Verkehrsteilnehmer mit der Behinderung durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebung verneinen.

Tatbestand der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn‑, Post‑, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet,»

Das Bundesgericht bejahte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Blockade der Quaibrücke führte zur mehrstündigen Unterbrechung des Tramverkehrs auf fünf Linien (2, 5, 8, 9 und 11). Auch wenn die Polizei die Brücke aus Sicherheitsgründen sperrte, hatte sie angesichts der auf die Fahrbahn strömenden Personen keine andere Wahl — dies ist den Demonstranten und nicht der Polizei zuzurechnen. Die für Art. 239 StGB geforderte Intensität der Störung war bei einer mehrstündigen Blockade eines Knotenpunkts des Zürcher Tramnetzes zweifellos erreicht.

Hinsichtlich des Eventualvorsatzes erwog das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin sich mindestens mit einem Fuss auf der für Trams vorgesehenen Verkehrsfläche befand und damit ein Sicherheitsrisiko darstellte, weshalb sie die Blockade der Tramgleise zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm.

Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB)

Art. 181 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bejahte die Eingriffsintensität der Nötigung. Die Blockaden der Quaibrücke und der Uraniastrasse betrafen wichtige Verkehrsachsen; es kam zu Staus und zum Erliegen des Verkehrs. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen — ein blosser Umweg im Stadtverkehr begründet noch keine Nötigung. Das Bundesgericht relativierte ausdrücklich BGE 119 IV 301 und BGE 108 IV 165, wonach Art. 181 StGB auch anwendbar sei, wenn die Betroffenen ihr Ziel auf einem anderen Weg hätten erreichen können. Vorliegend überschritt die mehrstündige Blockade zentraler Verkehrsachsen jedoch die Erheblichkeitsschwelle deutlich.

Unerheblich war, dass die Beschwerdeführerin weder Organisatorin noch Teil der verkeilten Personengruppe war — sie war als Mittäterin Teilnehmerin der Blockade. Das Nötigungsmittel war rechtswidrig (unbewilligte Kundgebung) und unverhältnismässig: Die Beschwerdeführerin hätte ihr Anliegen auch in einer Fussgängerzone oder auf einem weniger verkehrsbelasteten Strassenabschnitt äussern können; die vollständige Sperrung war für die Sensibilisierung nicht notwendig. Die Blockade war nicht nur Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der Aktion.

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit der Schuldsprüche mit Art. 10 f. EMRK, Art. 16 und 22 i.V.m. Art. 36 BV und bejahte sie. Es berief sich auf die ständige Rechtsprechung (insb. 6B_1173/2023, 6B_112/2025, 6B_976/2024):

Die Kundgebungsteilnehmer überschritten das duldbare Mass: Die Blockade war das eigentliche Ziel, nicht nur eine Nebenfolge. Die Betroffenen waren bloss «Statisten» für eine auf Medienwirksamkeit ausgerichtete Aktion. Es bestand keine absolute Notwendigkeit sofortigen Handelns, und legale Alternativen standen zur Verfügung. Die Polizei tolerierte die Kundgebung auf der Quaibrücke für ca. 40 Minuten und auf der Uraniastrasse für 30 Minuten, womit den Teilnehmern Gelegenheit zur Meinungsäusserung gegeben wurde. Die Toleranz der Behörden bezieht sich nicht auf allfällige Strafverfahren.

Das Urteil des EGMR im Fall Verein KlimaSeniorinnen Schweiz gegen die Schweiz änderte nichts an dieser Beurteilung, da es andere Fragen betraf.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 6B_765/2024 bestätigt und präzisiert die jüngste, sich verdichtende Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Strassenblockaden durch Klimaaktivisten:

  1. Bestätigung von 6B_1173/2023: Das Urteil bestätigt den Grundsatzentscheid vom 13. November 2025 (gleiche Demonstration auf der Quaibrücke), erweitert ihn aber auf die Uraniastrasse und auf eine Beschwerdeführerin, die sich nicht an der Sitzblockade beteiligte, sondern «nur» auf der Fahrbahn stand/sass. Selbst die blosse Anwesenheit auf der Fahrbahn reicht als Mittäterschaft.

  2. Relativierung von BGE 119 IV 301 und BGE 108 IV 165: Das Bundesgericht hält erneut fest, dass ein blosser Umweg oder geringfügiger Zeitverlust im Stadtverkehr nicht genügt, um die Nötigungsschwelle zu erreichen. Die ältere Rechtsprechung, wonach Art. 181 StGB auch gelte, wenn das Ziel auf einem anderen Weg erreichbar war, wird insoweit eingeschränkt.

  3. Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle: Die mehrstündige Blockade zentraler Verkehrsachsen überschreitet die Schwelle deutlich. Klarstellend wird auch festgehalten, dass die Dauer der individuellen Teilnahme keine Rolle spielt, sofern ein massgeblicher Tatbeitrag an einer Aktion geleistet wird, die den Nötigungstatbestand erfüllt.

  4. Notorietät bei Verkehrsbehinderungen: Das Bundesgericht bestätigt, dass Verkehrsbehinderungen bei Blockade bekannter Hauptverkehrsachsen als offenkundig/notorisch gelten können, ohne dass exakte Stau-Dokumentationen in den Akten vorliegen müssen.

  5. Versammlungsfreiheit und Toleranz: Die behördliche Toleranz während einer gewissen Zeitspanne befreit nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den danach fortgesetzten Rechtsverstoss.

  6. Abgrenzung zu 6B_138/2023: Das Urteil bestätigt die Abgrenzung zum Fall eines Einkaufszentrums, wo die Blockade eines Eingangs bei verfügbaren Alternativen nicht als Nötigung qualifiziert wurde. Die Blockade zentraler Verkehrsachsen geht deutlich darüber hinaus.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das Urteil festigt die Rechtsprechungslinie, dass die mehrstündige Blockade zentraler Verkehrsachsen durch unbewilligte Klimademonstrationen sowohl den Nötigungs- als auch den Störungstatbestand erfüllt und nicht durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist. Eine blosse Teilnahme an der Blockade — auch ohne Beteiligung an einer Sitzblockade — genügt für die Mittäterschaft. Die Entscheidung trägt zu einer weiteren Konsolidierung der Rechtsprechung bei, die die Grenzen legitimen Protests dort zieht, wo bewusst und unverhältnismässig das tägliche Leben Dritter erheblich beeinträchtigt wird.