Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde gegen einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes (Hammer- und Messerangriff) und die daraufhin ausgefällte Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Indizienbeweis für Tötungsvorsatz) ist nicht willkürlich; die Strafzumessung (hypothetische Einsatzstrafe: lebenslänglich, Reduktion auf 17 Jahre wegen Versuchs, weitere 2 Jahre Minderung für Täterkomponente) hält Bundesrecht stand; ein Rücktritt nach Art. 23 StGB scheidet aus.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zur Willkürschwelle bei Indizienbeweisen (Art. 97 Abs. 1 BGG) und zum In-dubio-pro-reo-Grundsatz als reine Beweiswürdigungsregel. Es präzisiert, dass der bloss isolierte Einwand eines einzelnen Indizes (hier: geringfügiges Verletzungsbild) die Gesamtwürdigung nicht entkräftet. Zum Doppelverwertungsverbot bei Mordqualifikation und Strafzumessung hält es fest, dass das Ausmass der Skrupellosigkeit innerhalb des Mordstrafrahmens gewichtet werden darf.
Sachverhalt
Am 1. September 2023, um ca. 03:30 Uhr, näherte sich der Beschwerdeführer A.________ dem Beschwerdegegner B.________ von hinten auf dem U.________ und schlug ihm mit einem ca. 3 kg schweren Hammer auf den Kopf. Unmittelbar danach zog er ein Messer und stach mehrfach in Richtung des linken Oberkörperbereichs des Beschwerdegegners, wobei Stich- und Schnittverletzungen verursacht wurden. Der Beschwerdegegner konnte schliesslich fliehen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Hammerschlag und die Messerstiche mit dem Willen ausführte, den Beschwerdegegner zu töten, um an dessen Stelle die ersehnte Beziehung mit dessen Ehefrau C.________ zu führen. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer am 18. März 2025 wegen versuchten Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe. Das Obergericht sprach ihn ebenfalls des versuchten Mordes schuldig und erhöhte die Strafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe (Genugtuung reduziert von Fr. 40'000.-- auf Fr. 30'000.--).
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Ergänzungsgutachtens des IRMZ; eventualiter wendet er sich gegen die Strafzumessung und macht geltend, Art. 23 StGB (Rücktritt/tätige Reue) sei anwendbar.
Erwägungen
Willkür bei der Beweiswürdigung und In-dubio-pro-reo-Grundsatz
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Grundsätze dar: Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Verfahren vor Bundesgericht als Beweiswürdigungsregel nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus zur Anwendung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Er ist erst nach Erhebung und Auswertung aller Beweise beim Schritt vom Beweisergebnis zur Tatsachenfeststellung anwendbar, nicht bei der Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie diese zu würdigen sind.
Beim Indizienbeweis genügt es nicht, die Willkür der Würdigung einzelner Indizien aufzuzeigen; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses der Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist (6B_775/2025 E. 2.2.2; 6B_921/2024 E. 1.3.2; 6B_1294/2023 E. 2.1).
Indizienbeweis für den Tötungsvorsatz
Die Vorinstanz stützte den Tötungsvorsatz auf eine umfassende Gesamtwürdigung mehrerer Indizien:
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Aussagen der Parteien: Die Schilderungen des Beschwerdeführers wiesen Widersprüche und Bagatellisierungstendenzen auf, während die Aussagen des Beschwerdegegners als konstant, glaubhaft und authentisch beurteilt wurden.
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Emotionale Beziehung und Motiv: Der Beschwerdeführer führte ein aussereheliches Verhältnis mit C.________ und geriet unter grossen emotionalen Druck, als diese den Kontakt einschränkte. Er selbst nannte dies als Motiv für den Angriff.
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Internetsuchverlauf: Auswertungen ergaben, dass Suchanfragen zur Tötung von Menschen und Leichenbeseitigung zeitlich mit den Kontaktaufnahmen mit C.________ korrelierten. Der gesamte Ablauf indizierte keine blosse Fantasie, sondern konkrete Vorbereitungshandlungen.
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Notizzettel: Der zur Tatzeit mitgeführte Notizzettel enthielt einen groben Tatablauf und eine Erinnerungsliste, deren Inhalte stark mit den am Tatort aufgefundenen Gegenständen und dem tatsächlichen Geschehensablauf korrelierten.
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Abschiedsbrief: Der Beschwerdeführer verfasste einen Abschiedsbrief im Namen des Beschwerdegegners an C.________ und führte diesen zur Tatzeit mit sich. Der Brief korrespondierte mit den Suchanfragen zu Vermisstenfahndungen.
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Grube: Der Beschwerdeführer liess am Tattag eine 120 cm × 50 cm × 150 cm tiefe Grube ausheben. Die Darstellung, dies sei der Vernichtung von Kleidern und Tatwerkzeugen gedient gewesen, überzeugte nicht.
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Verletzungen und Gutachten: Das Ergänzungsgutachten des IRMZ hielt fest, dass die Absenz einer Schädelfraktur keine zwingenden Rückschlüsse auf die Heftigkeit des Hammerschlags zulässt. Die Vorinstanz würdigte das Verletzungsbild im Gesamtkontext und nicht isoliert.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Kritik im Wesentlichen auf das Verletzungsbild konzentriert und damit nur ein einziges Indiz herausgreift, ohne sich mit der Gesamtwürdigung auseinanderzusetzen. Dies genügt den qualifizierten Rügeanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Ebenso wenig zeigt er auf, dass dem Verletzungsbild im Gesamtkontext derartige Bedeutung zukäme, dass dessen allfällige willkürliche Würdigung den Entscheid offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse.
Gutachten und antizipierte Beweiswürdigung
Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Ergänzungsgutachten des IRMZ zu Unrecht Beweiswert zugesprochen und kein Obergutachten eingeholt, erübrigt sich, da der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass die Gesamtwürdigung willkürlich ist. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf davon aber nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht, erhebliche und taugliche Beweise abzunehmen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1), doch kann die Strafbehörde in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
Strafzumessung
Art. 112 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.»
Art. 22 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.»
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit
Die Vorinstanz bejahte das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit gestützt auf Heimtücke und den besonders verwerflichen Beweggrund der Elimination eines Menschen. Der Beschwerdeführer lockte den Beschwerdegegner unter falschem Vorwand und Ausnutzung einer belastenden ehelichen Situation nachts an einen abgelegenen Ort, positionierte ihn so, dass er von hinten mit dem Hammer schlagen konnte, und setzte danach das Messer ein. Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Der Beweggrund der Elimination -- Tötung des Ehemannes, um dessen Platz neben dessen Ehefrau und Kindern einzunehmen -- stellt einen klassischen Eliminationsmord dar, bei dem ein krasses Missverhältnis zwischen dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund besteht. Dies gilt auch für den Beweggrund von (unerfüllter) Liebe (vgl. BGE 127 IV 10; 6B_988/2025 E. 3.4.2).
Doppelverwertungsverbot
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Umstände, die zur Anwendung eines qualifizierten Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3). Jedoch ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 6B_697/2025 E. 5.3.2; 6B_1265/2023 E. 9.7). Die Vorinstanz hat das Ausmass der Skrupellosigkeit (Heimtücke, Eliminationsmotiv, Brutalität des Vorgehens) innerhalb des Mordstrafrahmens gewichtet, was keine unzulässige Doppelverwertung darstellt (vgl. auch 6B_665/2022 E. 6.4).
Hypothetische Einsatzstrafe und Versuchsreduktion
Die Vorinstanz setzte die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe an. Für die "erhebliche Nähe des Versuchs zur vollendeten Tat" erwog sie, dass der Hammereinsatz ohne Weiteres zu einer Bewusstlosigkeit hätte führen können, die den nachfolgenden Messereinsatz tödlich gemacht hätte. Der böse Wille und die böse Absicht beim versuchten und beim vollendeten Delikt seien praktisch identisch. Die Reduktion von lebenslänglich auf 17 Jahre Freiheitsstrafe ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Reduktion ihr Ermessen verletzt.
Rücktritt und tätige Reue (Art. 23 StGB)
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein unvollendeter Versuch vor und er habe sich willentlich darauf beschränkt, den Beschwerdegegner nicht weiter anzugreifen. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Plan als gescheitert ansah, nachdem der Beschwerdegegner die Messerattacke abwehren konnte und er beider Tatwerkzeuge verlustig ging -- mithin ein vollendeter Versuch vorliegt und ein Rücktritt ausscheidet (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, StGB II, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. und 11 f. zu Art. 23 StGB). Zudem erfüllt das Angebot, einen Krankenwagen zu rufen, nicht die Voraussetzungen der tätigen Reue, da es der Ergreifung von Gegenmassnahmen bedarf, damit der Erfolg ausbleibt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 23 StGB). Das Bundesgericht teilt diese Auffassung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den strengen Rügeanforderungen bei Willkür und Beweiswürdigung (BGE 150 IV 360; 148 IV 409; 146 IV 88) und bestätigt, dass der In-dubio-pro-reo-Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot hinausgeht. Die Grundsätze zum Indizienbeweis (Gesamtwürdigung statt isolierter Betrachtung einzelner Indizien) werden bestätigt und verschärft: Wer nur ein einzelnes Indiz herausgreift, ohne die Gesamtwürdigung in Frage zu stellen, genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. 6B_775/2025; 6B_921/2024; 6B_1294/2023).
Zur Strafzumessung bei versuchtem Mord wird die etablierte zweistufige Methode bestätigt (hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt, dann Reduktion wegen Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB, danach Berücksichtigung der Täterkomponente). Die Präzisierung, dass das Ausmass der Skrupellosigkeit innerhalb des Mordstrafrahmens strafzumessungsrechtlich gewichtet werden darf, ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen, folgt der ständigen Rechtsprechung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 142 IV 14 E. 5.4; 6B_988/2025).
Die Einordnung des Eliminationsmotivs als "klassischer Eliminationsmord" mit krassem Missverhältnis zwischen Tötungsmittel und Beweggrund entspricht der etablierten Praxis (BGE 127 IV 10). Die Abgrenzung zwischen vollendetem und unvollendetem Versuch im Kontext von Art. 23 StGB folgt der Doktrin, wonach ein Rücktritt ausscheidet, wenn der Täter sein Vorhaben als gescheitert aufgibt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O.).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Weder die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung noch jene der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweisen sich als begründet. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzliche Gesamtwürdigung des Indizienbeweises für den Tötungsvorsatz nicht als willkürlich auszuweisen, da er sich auf die Kritik einzelner Indizien (Verletzungsbild) beschränkt, ohne die Gesamtschau in Frage zu stellen. Die Strafzumessung von 15 Jahren Freiheitsstrafe (hypothetische Einsatzstrafe: lebenslänglich; -2 Jahre Versuchsreduktion; -2 Jahre Täterkomponente) bewegt sich innerhalb des weiten Ermessensspielraums der Vorinstanz. Ein Rücktritt nach Art. 23 StGB scheidet aus, da der Beschwerdeführer seinen Plan erst nach dem Verlust beider Tatwerkzeuge und der Überwindung durch das Opfer aufgab.