Executive Summary
- Kernpunkt: Eine GmbH, die als Bauherrenberaterin und Bauherrenvertretung tätig ist, untersteht der obligatorischen Unfallversicherung bei der Suva, da sie als technisches Büro im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG zu qualifizieren ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Suva-Versicherungspflicht gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. b UVG sowie Art. 73 lit. a UVV.
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zum Begriff des technischen Büros: Bauherrenberater und Bauherrenvertreter, die konkrete projektbezogene Leitungsaufgaben wahrnehmen, fallen auch dann unter Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG, wenn sie sich selbst nicht als Architektur- oder Ingenieurbüro verstehen.
Sachverhalt
Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Übernahme von Dienstleistungen auf den Gebieten Bauherrenvertretung, Bautreuhand, Baumanagement, Architektur, Beratung allgemeiner Art sowie Schätzung, Kauf, Verkauf, Vermittlung und Verwaltung von Grundeigentum. Sie schloss für ihr Personal bei der Zürich Versicherung eine Unfallversicherung ab.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 unterstellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A.________ GmbH per 1. Januar 2023 für die obligatorische Unfallversicherung ihrem Zuständigkeitsbereich. Den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 hielt die Suva aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2025 (C-708/2023) ab.
Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Einspracheentscheids sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht obligatorisch der Suva unterstehe.
Erwägungen
Zuständigkeit und Kognition (E. 1)
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Da sich die Beschwerde nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung richtet, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann daher nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG überprüft werden (Bestätigung der Praxis, vgl. BGer 8C_605/2025 vom 30. März 2026, E. 1.2; BGer 8C_518/2022 vom 19. April 2023, E. 1.2).
Unterstellungsrechtliche Grundlagen (E. 2)
Art. 66 Abs. 1 UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben, deren Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch versichert sind. Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG ermächtigt den Bundesrat, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen; er hat dies in den Art. 73 ff. UVV getan.
Unterstellungsrechtlich ist entscheidend, ob eine Unternehmung als ungegliederter oder als gegliederter Betrieb zu qualifizieren ist:
Ungegliederter Betrieb: Die Unternehmung beschränkt sich im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich und weist einen einheitlichen bzw. vorwiegenden Betriebscharakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft). Die verschiedenen Arbeitsgattungen werden begriffsnotwendig nicht in verschiedenen Betriebseinheiten ausgeführt, sondern im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation (BGE 113 V 327, E. 5b und 7a; BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, E. 3.2.2). Bei einem ungegliederten Betrieb spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Betätigungen keine Rolle.
Gegliederter Betrieb: Hier ist zu prüfen, ob die Betriebsteile im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang vorliegt (gemischter Betrieb, Art. 88 Abs. 2 UVV). Ein gemischter Betrieb setzt voraus, dass mehrere Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen und eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbstständigung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (BGE 149 V 39, E. 3; BGE 113 V 341, E. 5a; BGE 113 V 327, E. 6a).
Art. 66 Abs. 1 lit. b und m UVG (SR 832.20) «1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert: b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus; […] m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;»
Art. 73 lit. a UVV (SR 832.202) «Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die: a. in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen;»
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Qualifikation als ungegliederter Betrieb (E. 3 und 5)
Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb. Sie stellte fest, dass die GmbH ausschliesslich im Bereich der Bauherrenberatung tätig sei und dabei Bauherrenleistungen erbringe, die ein Bauherr bei kleineren Bauprojekten selbst erbringe. Gemäss ihrer Webseite übernehme sie die aktive Leitung und Koordination eines Bauprojektes, fungiere als Bindeglied zwischen Bauherrschaft und Auftragnehmern und übernehme die verantwortliche Leitung und Steuerung des gesamten Termin-, Kosten- und Qualitätsmanagements. Der charakteristische Hauptbetrieb betreffe die Bauherrenvertretung.
Das Bundesgericht hält diese Qualifikation aufrecht. Die Beschwerdeführerin zeige nicht stichhaltig auf, inwiefern kein gleichgerichteter Betriebscharakter im Bau- und Immobilienbereich vorliegen soll, nachdem die willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen eine projektbezogene Bauherrenvertretung gegenüber Architekten, Planern, Baumanagement und Bauleitung wie auch die Beratung der Bauherren ergeben. Der Verzicht auf weitere Abklärungen über den Umfang und den Inhalt des Betriebs verletzt weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 151 III 28, E. 5.2; BGE 144 V 361, E. 6.5; BGE 136 I 229, E. 5.3).
Qualifikation als technisches Büro (E. 6)
Unterscheidung zwischen technischem Büro und Studienbüro (E. 6.2)
Die Vorinstanz zog zutreffend die Rechtsprechung heran, wonach bei der Beurteilung, ob ein Betrieb technische Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG vornimmt, zwischen eigentlichen «technischen Büros» und «Studienbüros» zu unterscheiden ist:
- Technische Büros befassen sich mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projektes (z.B. Ingenieur- oder Architekturbüros) und werden von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG erfasst.
- Studienbüros erarbeiten unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. — also vor allem Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung dienen und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt haben. Sie fallen nicht unter Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG.
(BGE 149 V 39, E. 5.3.2.1 f.; BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020, E. 4.2.2; EVG U 484/05 vom 9. Juni 2006, E. 3.2.1; EVG U 416/05 vom 25. Januar 2006, E. 3.4.)
Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 6.3)
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich Aufträge von Bauherren im Zusammenhang mit der Realisierung konkreter Bauprojekte annimmt und den Bauherren konkrete, direkt umsetzbare Informationen liefert. Sie entwickelt im Rahmen der Bauherrenberatung Lösungsstrategien, klärt Machbarkeiten, definiert Abläufe und Meilensteine. Darüber hinaus obliegt ihr die Leitung, Kontrolle und Überwachung der Bauprojekte: Sie übernimmt als Bauherrenvertretung die Gesamtkoordination des Projektes, führt Planer und Experten, prüft und koordiniert die Planung, steuert Termine, Kosten und Qualität, überwacht Planer- und Bausitzungen, führt Abnahmen durch und organisiert die Inbetriebnahme.
Die Bauherren der Beschwerdeführerin sind im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG i.V.m. Art. 73 lit. a UVV in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig oder stellen Bestandteile für Bauten her. Massgebend ist, dass nicht bloss reine Architektur- oder Ingenieurbüros unter den Begriff des technischen Büros fallen (vgl. RKUV 1988 U Nr. 51 S. 289, U 83/86, E. 4d). So sind beispielsweise Berichte mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten, die ein Unternehmen seinen Kunden nach erfolgter Produkt- bzw. Materialprüfung zur Verfügung stellt, technische Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG (BGE 149 V 39, E. 5.3.2.2 f.; BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020, E. 5).
Das Bundesgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin als technisches Büro und damit als Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV an.
Art. 88 Abs. 2 UVV (SR 832.202) «Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Von solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der Suva, welche die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes erfüllen.»
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Rügen der Beschwerdeführerin (E. 4 und 5)
Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig von einem ungegliederten Betrieb ausgegangen und habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, indem sie den Anteil der Beratung und der Vertretung nicht bestimmt habe. Weiter sei sie kein technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung: Als Bauherrenberaterin nehme sie keine (bau-)technischen Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben wahr, sondern berate und unterstütze einzig den Bauherrn.
Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück: Die Vorinstanz stellte ihr Tätigkeitsgebiet nicht nur gestützt auf den Handelsregisterauszug fest, sondern bezog die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, auf der Webseite und den Bericht der Suva vom 8. Februar 2022 mit ein. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit lässt sich mit der bloss appellatorischen Wiedergabe der eigenen Sicht der Dinge nicht begründen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zum Unterstellungsrecht der Suva und zum Begriff des technischen Büros:
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Bestätigung der Unterscheidung technisches Büro / Studienbüro: Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 149 V 39 (E. 5.3.2) geprägte und in BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020 angewandte Unterscheidung zwischen technischen Büros (die konkrete, projektbezogene Ausführungsplanung betreiben) und Studienbüros (die unverbindliche Orientierungsstudien ohne Projektbezug erstellen).
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Präzisierung des Begriffs des technischen Büros: Das Urteil präzisiert, dass auch Bauherrenberater und Bauherrenvertreter, die als «Projektleiter Bauherr» fungieren, unter den Begriff des technischen Büros fallen können, wenn sie konkrete projektbezogene Leitungsaufgaben wahrnehmen. Eine (bau-)technische Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern ist nicht erforderlich — es genügt, dass konkrete, direkt umsetzbare Informationen geliefert werden und Leitungsaufgaben im Sinne der Gesamtkoordination eines Projektes übernommen werden.
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Bestätigung der Grundsätze zum ungegliederten Betrieb: Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als ungegliederter Betrieb bestätigt die ständige Praxis, wonach sich die Unterstellung des ganzen Betriebs nach dem vorwiegenden Betriebscharakter richtet und das Ausmass einzelner Tätigkeiten keine Rolle spielt, solange diese im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation ausgeführt werden (BGE 113 V 327; BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009).
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Erweiterung des Anwendungsbereichs: Während frühere Entscheide primär Architektur- und Ingenieurbüros (BGE 149 V 39), Prüf- und Analysebetriebe (BGer 8C_45/2020 vom 8. April 2020) oder TCS-Service-Center (BGE 149 V 39) als technische Büros qualifizierten, dehnt das vorliegende Urteil den Anwendungsbereich auf Bauherrenberater aus, die projektleitende Funktionen übernehmen. Dies entspricht dem weiten Verständnis des Begriffs des technischen Büros, das nicht auf Architektur- und Ingenieurbüros beschränkt ist (vgl. bereits RKUV 1988 U Nr. 51 S. 289, U 83/86, E. 4d).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ GmbH ab und bestätigt die Unterstellung unter die Suva-Versicherungspflicht. Die Bauherrenberaterin und Bauherrenvertreterin wird als technisches Büro im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. lit. b UVG qualifiziert, da sie konkrete projektbezogene Vorbereitungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben im Bauwesen erbringt. Der Betrieb ist als ungegliederter Betrieb mit vorwiegendem Betriebscharakter «Bauherrenvertretung» einzuordnen, dessen gesamte Tätigkeiten dem Zuständigkeitsbereich der Suva unterstehen.
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung zum Unterstellungsrecht der Suva. Es macht deutlich, dass der Begriff des technischen Büros weit auszulegen ist und auch Branchen erfasst, die sich selbst nicht als Architektur- oder Ingenieurbüros verstehen. Massgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit — konkret: die Erbringung projektbezogener technischer Vorbereitungs-, Leitungs- und Überwachungsdienstleistungen — und nicht die branchenübliche Selbstzuschreibung.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch der Suva auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG).