Executive Summary
- Kernpunkt: Ein in Russland inhaftierter Ehemann, der seinen Schweizer Wohnsitz beibehalten hat, muss keine Sicherheitsleistung (cautio judicatum solvi) gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO leisten – weder unter dem Wohnsitzgrund (lit. a) noch unter der Auffangklausel (lit. d).
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde der Ehefrau; der Nichtigkeitskläger mit Schweizer Wohnsitz ist weder zur Sicherheitsleistung verpflichtet, noch besteht ein "erhebliches Risiko" der Nichtbezahlung der Parteientschädigung.
- Wohnsitz: Der in der Schweiz begründete Wohnsitz bleibt gemäss Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 ZGB trotz Inhaftierung im Ausland erhalten; ein fiktiver Wohnsitz genügt für Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO nicht (BGE 117 Ia 292, E. 3), dies wird aber hier nicht relevant, da der effektive Wohnsitz fortbesteht.
- Auffangklausel: Die SWIFT-Sanktionen gegen Russland allein begründen kein "erhebliches Risiko" iSv Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO; das Gericht hält fest, dass eine praktische Unmöglichkeit des Geldtransfers nicht dargetan ist.
- Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Praxis zu Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO – die blosse Schwierigkeit von grenzüberschreitenden Zahlungen genügt für eine Sicherheitsleistung nicht; zudem klare Abgrenzung zwischen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB und fiktivem Wohnsitz nach Art. 24 ZGB im Kontext der cautio judicatum solvi.
Sachverhalt
A.________ (Ehefrau, Schweizerin armenischer Herkunft) und B.________ (Ehemann, russischer Staatsangehöriger) heirateten 2010 in Genf, wo sie seit 2008 mit drei Kindern an der chemin U.________ in V.________ (GE) domiziliert waren. Im Oktober 2020 wurde B.________ während einer Geschäftsreise in Russland (Y.________) verhaftet und zu acht Jahren Straflager verurteilt.
Am 8. Februar 2022 reichte eine Genfer Anwältin eine gemeinsame Scheidungsklage mit Vollzugsvereinbarung im Namen beider Ehegatten ein. Die Vollzugsvereinbarung vom 15. Dezember 2021 war von der Ehefrau unterzeichnet und wies unter dem Namen des Ehemannes eine notariell legalisierte Unterschrift auf. Das Gericht trennte die Ehe am 13. April 2022 durch unmotiviertes Urteil. Die Ehefrau erwarb die Ehewohnung (Villa).
Im September 2023 beantragte B.________ aus der Haft heraus die Nichtigkeitsklage des Scheidungsurteils. Er behauptete, Opfer eines Prozessbetrugs durch die Ehefrau geworden zu sein, die sich mithilfe der Anwältin und des Notars die Villa angeeignet habe. Die Ehefrau begehrte gestützt auf Art. 99 Abs. 1 ZPO Sicherheitsleistung von rund CHF 541'000.– bis CHF 590'000.–, da B.________ weder über einen Schweizer Wohnsitz verfüge noch die SWIFT-Sanktionen gegen Russland eine Zahlung unwahrscheinlich machten.
Das Tribunal de première instance wies das Sicherheitsgesuch am 15. April 2025 ab. Die Cour de justice bestätigte diesen Entscheid am 9. Dezember 2025. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Novenrecht
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Weigerung, Sicherheitsleistung anzuordnen, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 150 III 248, E. 1.4; BGer 4A_497/2020 vom 19. Oktober 2021, E. 1.1.1). Die Hauptsache ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Nichtigkeitsklage eines Scheidungsurteils), weshalb der Streitwert nicht massgeblich ist.
Nach Art. 99 Abs. 1 BGG sind echte (nach dem angefochtenen Entscheid entstandene) Noven unzulässig. Die Beschwerdeführerin hatte mit Eingabe vom 17. Februar 2026 neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht; diese sind als unzulässig zu behandeln, da sie nach dem Entscheid der Vorinstanz entstanden sind.
2. Rechtsmittelgrundsätze
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die rechtsgenügend gerügten Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz nur auf Willkür hin prüfen konnte (Art. 320 lit. b ZPO), kontrolliert das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz die Willkür zu Unrecht verneint oder bejaht hat (Verbot der "doppelten Willkür").
3. Wohnsitz und Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO
Das Bundesgericht hält fest, dass B.________ seinen Wohnsitz in X.________ (Genf) beibehalten hat. Die Inhaftierung in Russland begründet keinen neuen Wohnsitz, da ein Aufenthalt in einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt bestehen, bis ein neuer erworben wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Art. 23 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.»
Art. 24 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.»
Die Cour de justice hatte ergänzend erwogen, dass selbst wenn man einen russischen Wohnsitz annehme, die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (RS 0.274.12) in ihrem Art. 17 die Sicherheitsleistung für Kläger aus Vertragsstaaten ausschliesse. Beide Staaten (Schweiz und Russland) sind Vertragsparteien.
Kritisch merkt das Bundesgericht an, dass die Vorinstanz den fiktiven Wohnsitz nach Art. 24 ZGB als ausreichend für Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO erachtete. Dies steht im Widerspruch zu BGE 117 Ia 292, wonach ein bloss fiktiver Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht genügt, um die Kautionspflicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin rügt diese Passage jedoch nicht, weshalb das Bundesgericht darauf nicht weiter eingeht.
4. Rechtliches Gehör
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr Beweisbegehren bezüglich des Wohnsitzes des Intimierten nicht behandelt habe. Das Bundesgericht weist dies ab: Die implizite Begründung – die Noven seien unzulässig – genüge den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.
5. Novenverbot im kantonalen Rechtsmittelverfahren
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 317 Abs. 1 ZPO (analog) und macht geltend, ihre Noven betreffend den Verkauf der Villa und die fehlende Schweizer Adresse des Intimierten seien zulässig. Das Bundesgericht verneint dies: Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im kantonalen Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme nach Art. 326 Abs. 2 ZPO besteht nur, wenn die Partei bisher keine Gelegenheit hatte, sich zum Fundament des Entscheids zu äussern (BGE 145 III 442, E. 5.2; BGE 145 III 324). Hier war die mangelnde Schweizer Adresse des Intimierten eines der eigenen Argumente der Beschwerdeführerin; sie hätte die entsprechenden Beweise rechtzeitig anbieten müssen.
Ebenso wenig verhilft Art. 221 ZPO der Beschwerdeführerin: Diese Bestimmung betrifft nur formelle Unrichtigkeiten in der Parteibezeichnung, nicht die substantielle Frage, ob eine Partei (noch) an der angegebenen Adresse domiziliert ist.
6. Beweisantrag
Der gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1, Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erhobenen Anspruch auf Beweiserhebung setzt voraus, dass der Beweisantrag rechtzeitig gestellt wurde. Da die Beweisanträge im kantonalen Beschwerdeverfahren erstmals gestellt wurden, sind sie als unzulässige Noven zu behandeln.
7. Unbekannter Wohnsitz und Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Intimierte habe keinen bekannten Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB, was ein "erhebliches Risiko" nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO begründe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Zum einen beruhen die entsprechenden Sachbehauptungen (Verkauf der Villa, fehlende Schweizer Adresse) auf unzulässigen Noven; zum andern hätte dieser Einwand schon in erster Instanz vorgebracht werden müssen (materielle Erschöpfung der Rechtmittel, Art. 75 Abs. 1 BGG).
Art. 99 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.»
8. SWIFT-Sanktionen und Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die SWIFT-Sanktionen gegen Russland begründeten ein erhebliches Risiko der Nichtbezahlung der Parteientschädigung. Das Bundesgericht erinnert daran, dass Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO eine Auffangklausel darstellt, die einen "erheblichen" – nicht bloss einen einfachen – Gefährdungstatbestand verlangt. Das Gericht verfügt über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. BGer 5A_898/2025 vom 13. März 2026, E. 4.1; BGer 5A_221/2014 vom 10. September 2014, E. 3).
Das Bundesgericht stellt fest, dass weder die Produktion einer Wikipediaseite noch der Hinweis auf den Zweck der SWIFT-Sanktionen beweist, dass es praktisch unmöglich sei, Geld von Russland in die Schweiz zu transferieren. Die Notorität der SWIFT-Sanktionen als solche besagt nichts über die konkreten Schwierigkeiten für private Zahlungsvorgänge. Dass der Intimierte voraussichtlich über Konten ausserhalb Russlands – namentlich in der Schweiz – verfüge, ist nicht willkürlich festgestellt, sondern naheliegend bei ehemals sehr wohlhabenden Vermögensverhältnissen. Ob der Intimierte anderweitig über Vermögen verfügt, ist bei fehlender praktischer Transferunmöglichkeit nicht entscheidwesentlich.
9. Publizität des Urteils
Die Beschwerdeführerin begehrt, das Rubrum und das Dispositiv nicht öffentlich zugänglich zu machen und das Urteil nicht zu veröffentlichen. Das Bundesgericht weist dies ab: Nach Art. 59 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 60 BGG besteht ein wichtiges öffentliches Interesse an der Zugänglichkeit von Urteilen. Ausnahmen sind restriktiv zu gewähren und setzen eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung voraus (BGE 152 I 61, E. 7.1.2). Die blosse Befürchtung, Dritte könnten den Fall medial instrumentalisieren, genügt nicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Linien der Bundesgerichtspraxis:
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Wohnsitzbegriff bei der cautio judicatum solvi: Das Urteil bestätigt, dass der Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB durch Inhaftierung im Ausland nicht verloren geht. Der Strafvollzugsaufenthalt begründet keinen Wohnsitz (ausdrücklich Art. 23 Abs. 1 lit. fin ZGB). Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis, wonach der Wohnsitz durch Art. 24 Abs. 1 ZGB fortbesteht, bis ein neuer begründet wird (vgl. BGE 117 Ia 292, E. 3; 9C_295/2019).
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Fiktiver Wohnsitz genügt nicht für Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO: Das Bundesgericht weist implizit darauf hin, dass die Vorinstanz die Tragweite von Art. 24 ZGB im Kontext der cautio judicatum solvi verkannt haben könnte – ein bloss fiktiver Wohnsitz schliesst die Kautionspflicht nicht aus (BGE 117 Ia 292, E. 3: "Nach einhelliger Auffassung genügt demnach ein bloss fiktiver Wohnsitz nicht, um die Kautionspflicht einer Prozesspartei wegen mangelnden Wohnsitzes in der Schweiz auszuschliessen"). Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht entscheidrelevant, da der Intimierte einen effektiven Schweizer Wohnsitz hatte.
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Restriktive Handhabung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO: Das Urteil steht in der Linie der restriktiven Praxis zur Auffangklausel. Die blosse Schwierigkeit grenzüberschreitender Zahlungen – selbst unter Sanktionsbedingungen – genügt nicht, solange die praktische Unmöglichkeit nicht dargetan ist. Dies bestätigt BGer 5A_622/2024 vom 14. April 2025 (Krieg zwischen Russland und Ukraine als notorisches Faktum, aber keine konkrete Unmöglichkeit des Rechtsschutzes) und BGer 5A_898/2025 vom 13. März 2026 (weites Ermessen bei der Beurteilung des erheblichen Risikos).
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Novenverbot im Beschwerdeverfahren: Die strenge Handhabung von Art. 326 Abs. 1 ZPO im kantonalen Beschwerdeverfahren und die Parallelisierung mit Art. 99 Abs. 1 BGG bestätigt die Praxis in BGE 145 III 442, E. 5.2.
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Haager Übereinkommen 1954: Die subsidiäre Erwägung, dass auch bei einem russischen Wohnsitz die Sicherheitsleistung nach Art. 17 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (RS 0.274.12) entfiele, bestätigt die internationale Dimension der cautio judicatum solvi.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Der Intimierte muss keine Sicherheitsleistung leisten, da er seinen Schweizer Wohnsitz beibehalten hat (Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 ZGB) und die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO nicht erfüllt sind. Die SWIFT-Sanktionen gegen Russland allein begründen kein erhebliches Risiko der Nichtbezahlung, und die geltend gemachten Noven sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt; keine Parteientschädigung, da der Intimierte nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde.