Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Einspracheentscheid der Suva auf, weil die Vorinstanz die medizinische Beweiswürdigung unvollständig vorgenommen hat, indem sie die Unfallkausalität einer Polyneuropathie ohne ausreichende Abklärung verneinte und den Fortbestand unfallkausaler nozizeptiver Schmerzen nicht hinreichend berücksichtigte.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit sie ein neurologisches/orthopädisches Obergutachten einholt und über die Leistungsansprüche bei Fallabschluss neu verfügt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei konkurrierenden Kausalitätsfragen (Teilkausalität vs. überholende Kausalität) und betont, dass bei unklarer Ätiologie einer hinzutretenden Gesundheitsschädigung eine Oberexpertise einzuholen ist, bevor der natürliche Kausalzusammenhang verneint werden darf.
Sachverhalt
Der 1967 geborene A.________ erlitt am 18. Januar 2000 als Motorrollerlenker einen Verkehrsunfall mit Verletzungen am rechten Knie (Kontusion, Distorsion) und linken Becken. Die Suva anerkannte die Unfallfolgen, sprach eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte nach erfolgreicher Eingliederung einen Rentenanspruch (Verfügung vom 8. Juni 2007). Hüftbeschwerden rechts wurden als unfallfremd beurteilt (Verfügung vom 25. April 2014). Ein zweiter Unfall vom 18. Dezember 2013 betraf das linke Knie (Meniskusabriss). Ab Sommer 2013 trat eine gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzproblematik im rechten Knie auf, deren medikamentöse Behandlung die Suva rückfallweise zum Unfall vom 18. Januar 2000 übernahm. Nach zwei kreisärztlichen Untersuchungen schloss die Suva die Heilbehandlung per 31. Januar 2022 ab und verneinte sowohl einen Anspruch auf zusätzliche Integritätsentschädigung als auch einen Rentenanspruch (Verfügung vom 5. Januar 2022), gestützt auf ein polydisziplinäres Asim-Gutachten vom 30. November 2022. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab, wobei es auch das vom Beschwerdeführer eingebrachte Medexperts-Gutachten (vom 12. September 2024) berücksichtigte.
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgericht stellte die Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang in der Unfallversicherung dar. Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität genügt eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5). Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2 i.f. mit Hinweisen). Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt leistungsbegründend, selbst wenn der Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später eingetreten wäre. Dagegen entspricht die Einwirkung einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der Schädigung zu rechnen gewesen wäre.
Das Gericht unterschied drei Fallgruppen:
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Teilursächlichkeit (E. 5.2): Mehrere Ursachen tragen zusammen zum Gesundheitsschaden bei; jede kann leistungsbegründend sein.
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Überholende Kausalität (E. 5.3.1): Tritt nach dem Unfall — unabhängig von diesem — eine Gesundheitsschädigung auf, die für sich allein zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt, so besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang, auch wenn der Unfall für sich allein dieselbe Wirkung gehabt hätte (BGE 147 V 161 E. 3.4).
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Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (E. 5.3.2): Neben dem Unfall bestehen andere Ursachen im Sinne einer Teilkausalität; in diesen Fällen sind die Leistungen nach Art. 36 UVG entsprechend zu kürzen (BGE 147 V 161 E. 3.5; BGE 135 V 269 E. 5).
Zur mittelbaren Unfallfolge hält das Gericht fest, dass sich die Haftung des Unfallversicherers auch auf Gesundheitsschädigungen erstreckt, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss an einen Unfall zurückzuführen sind, selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen (BGE 128 V 169 E. 1c; Urteil 8C_281/2026 vom 15. Juli 2026 E. 3.2).
Die zentralen Gesetzestexte lauten:
Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»
Art. 36 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. 2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.»
Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.»
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
Das Bundesgericht übte erhebliche Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und hielt mehrere Punkte fest:
Erstens — ungenügende diagnostische Zuordnung (E. 6.2.1): Die Asim-Gutachter ordneten die Polyneuropathie keinem spezifischen ICD-10-Code zu. Die Medexperts-Gutachter hingegen kodierten die Diagnose als G62.0 (arzneimittelinduzierte Polyneuropathie), was eine mögliche Teilkausalität des Unfalls über den langjährigen, unfallbedingt erforderlichen Schmerzmittelkonsum nahelegt. Zudem blieben laut Medexperts-Gutachten weitere Abklärungen (Hautbiopsie auf Small-Fibre-Neuropathie, molekulargenetische Abklärungen bezüglich Ehler-Danlos-Syndrom) ausstehend.
Zweitens — fortdauernde unfallkausale Schmerzproblematik (E. 6.2.2): Die unfallkausalen nozizeptiven Schmerzen im rechten Knie bestehen weiterhin. Soweit diese unfallkausalen Schmerzen über den Fallabschluss hinaus für die funktionellen Einschränkungen zumindest teilweise ursächlich sind, kann die Leistungspflicht nicht mit der Begründung verneint werden, die Polyneuropathie stehe nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Die Polyneuropathie kommt daher gegenüber der unfallbedingten Schmerzproblematik nicht die Bedeutung einer überholenden Kausalität zu.
Drittens — Mitberücksichtigung unfallfremder Teilursachen (E. 6.2.3): Selbst bei rein unfallfremder Genese der Polyneuropathie bleibt diese als unfallfremde Teilursache neben den fortgesetzt unfallkausalen nozizeptiven Schmerzen bei der Beurteilung der funktionellen Einschränkungen mitzuberücksichtigen (BGE 135 V 269 E. 5.5).
Viertens — Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 6.2.4): Da die Asim-Neurologin bei grundsätzlich unklarer Pathogenese und multikausalem Ursachenspektrum die Unfallkausalität der Polyneuropathie abschliessend und ohne diagnostische ICD-10-Einordnung verneinte, durfte die Vorinstanz dieser Beurteilung ohne ergänzende polydisziplinäre Oberexpertise nicht folgen. Insbesondere blieb offen, ob auch jede teilursächliche Unfallkausalität (z.B. arzneimittelinduzierte Genese bei langjährigem unfallbedingtem Schmerzmittelkonsum) stillschweigend verneint wurde.
Rückweisung
Das Bundesgericht wies die Sache an die Suva zurück, damit diese nach Beizug der IV-Akten im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein neurologisches/orthopädisches Obergutachten einholt und anschliessend über die Leistungsansprüche bei Fallabschluss per 31. Januar 2022 neu verfügt (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_544/2025 vom 1. Juli 2026 E. 3.6).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität einer gefestigten Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang in der Unfallversicherung und präzisiert diese in mehrfacher Hinsicht:
Teilkausalität vs. überholende Kausalität: Das Gericht grenzt die überholende Kausalität (BGE 147 V 161 E. 3.4) deutlich von der Konstellation des Zusammentreffens mehrerer Teilursachen ab. Die Vorinstanz hatte die Rechtsfigur der überholenden Kausalität unzutreffend angewandt, indem sie die unfallkausale nozizeptive Schmerzproblematik durch die hinzutretende Polyneuropathie als «verdrängt» betrachtete. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine überholende Kausalität nur bei vollständiger Ersetzung der Unfallursache durch eine unfallfremde Ursache in Betracht kommt — nicht aber, wenn die unfallkausale Schmerzproblematik fortbesteht.
Anforderungen an die medizinische Beweiswürdigung: Das Urteil bestätigt und verschärft die Anforderungen an die Begutachtung bei unklarer Ätiologie (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1). Insbesondere wird verlangt, dass polydisziplinäre Gutachten bei der Beurteilung der Unfallkausalität jede Teilursächlichkeit explizit prüfen und die Diagnosen einem anerkannten Klassifikationssystem (ICD-10) zuordnen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.4.1; BGE 130 V 396 E. 6.2.2). Fehlt es daran, ist eine Oberexpertise einzuholen.
Mittelbare Unfallfolgen und Arzneimittelbedingtheit: Von besonderer Bedeutung ist die Erwägung, dass eine arzneimittelinduzierte Polyneuropathie (ICD-10 G62.0) als mittelbare Unfallfolge in Betracht kommen kann, wenn der Schmerzmittelkonsum unfallbedingt erforderlich war (vgl. BGE 128 V 169 E. 1c; Urteil 8C_281/2026 vom 15. Juli 2026 E. 3.2). Das Gericht weist darauf hin, dass der Versicherte sich bereits mehrfach unfallkausal einem Schmerzmittelentzug unterziehen musste, was den möglichen Zusammenhang zwischen Unfall, unfallbedingter Medikation und der Polyneuropathie unterstreicht.
Investigationsgrundsatz: Das Urteil reiht sich in die Praxis ein, die bei auch nur geringen Zweifeln an der Vollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung ergänzende Abklärungen verlangt (vgl. Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.4.5; Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 6.3). Die Koordination der Begutachtung zwischen UV und IV muss sicherstellen, dass die unfallversicherungsrechtlich relevanten Fragen — insbesondere nach allfälligen unfallkausalen Gesundheitsschäden — explizit gestellt und beantwortet werden.
Fazit
Das Urteil 8C_647/2025 präzisiert die Abgrenzung zwischen überholender Kausalität und Teilkausalität bei konkurrierenden Gesundheitsschäden und stärkt die Stellung des Versicherten, wenn eine unfallkausale Schmerzproblematik durch eine hinzutretende, ätiologisch unklare Gesundheitsschädigung (hier: Polyneuropathie) überlagert wird. Solange die unfallkausale Ursache fortwirkt, scheidet eine überholende Kausalität aus; die hinzutretende unfallfremde Ursache ist als Teilursache im Rahmen von Art. 36 UVG mitzuberücksichtigen. Zugleich werden die Anforderungen an die medizinische Begutachtung bei unklarer Ätiologie geschärft: Verneint ein Gutachten die Unfallkausalität ohne explizite ICD-10-Kodierung und ohne Prüfung der Teilkausalität, ist eine Oberexpertise einzuholen. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Suva zurückgewiesen.