Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Medas-Gutachter seien durch den Gutachtensauftrag der IV-Stelle beeinflusst worden, womit der Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 1 ATSG) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt seien.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder der Inhalt des Gutachtensauftrags noch die Nichtzustellung desselben vorab begründen einen Anschein der Befangenheit oder eine schwerwiegende Gehörsverletzung.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt den strengen Massstab der objektiven Befangenheit bei Sachverständigen und präzisiert, dass die im KSVI Anhang III vorgesehenen Informationen im Gutachtensauftrag (Kontext, medizinischer Sachverhalt, RAD-Stellungnahme) keine unzulässige Beeinflussung darstellen. Eine allfällige Gehörsverletzung durch Nichtzustellung des Auftrags heilt im vorinstanzlichen Verfahren.
Sachverhalt
Der 1965 geborene A.________ bezog seit 2003 eine ganze Invalidenrente der IV-Stelle des Kantons Zürich. Nach Hinweisen auf Erwerbstätigkeit (Lieferwagenlenker 2016, Baustellenarbeit 2022) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und liess den Versicherten observieren. Sie holte das polydisziplinäre Gutachten der Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 7. August 2023 ein und hob die Rente rückwirkend per Oktober 2016 auf. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht rügt A.________ eine Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Gutachter und des rechtlichen Gehörs.
Erwägungen
Anspruch auf einen unabhängigen Gutachter (E. 2–4)
Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung zum Ausstands- und Befangenheitsrecht bei Sachverständigen: Personen, die im Verwaltungsverfahren Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben — darunter auch Sachverständige — müssen in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Es bedarf keines Nachweises tatsächlicher Befangenheit; der Anschein genügt. Massgebend ist jedoch ein objektiver Massstab, nicht das subjektive Empfinden der Partei. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 144 V 258 E. 2.3.2; 132 V 93 E. 7.1; BGer 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 2.3).
Art. 36 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.»
Art. 44 Abs. 1–3 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. 2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. 3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.»
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Keine zielorientierte Steuerung durch den Gutachtensauftrag (E. 4.4–4.10)
Das Bundesgericht würdigt die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Gutachtensauftrag und verneint eine Befangenheit bzw. eine unzulässige Beeinflussung der Sachverständigen:
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KSVI-Anhang III: Die im Auftrag enthaltenen Informationen (Kontext, medizinischer Sachverhalt, Fragestellung, Spezialfragen) dienen dem Zweck, den Sachverständigen einen raschen Überblick über die wesentlichen Gegebenheiten zu geben. Nirgends im KSVI wird darauf hingewiesen, dass der Standpunkt des Versicherungsträgers übermittelt werden sollte. Keine triftigen Gründe, von der Verwaltungsweisung abzuweichen (E. 4.4; vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2).
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RAD-Stellungnahme im Auftrag: Die Wiedergabe der RAD-Stellungnahme vom 27. September 2022 stellt keine Wertung dar, sondern eine Beurteilung der medizinischen Aktenlage, die gerade mittels externem Gutachten weiter abzuklären war. Der RAD wies explizit darauf hin, genaue Angaben zur Arbeitsfähigkeit könnten erst nach der Begutachtung gemacht werden (E. 4.7; BGer 8C_738/2024 vom 2. Juni 2025 E. 8.2.3).
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Hervorhebung fehlender Arbeitsfähigkeitsangaben (fett): Die Hervorhebung ist praxisgemäss, da es sich um eine wesentliche Information im Revisionskontext handelt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Angabe inhaltlich falsch sei (E. 4.6).
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Hinweis auf Aggravation/Simulation: Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität gehört zu den Standardindikatoren im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens (E. 4.8; BGer 8C_728/2024 vom 28. August 2025 E. 2.2; BGE 143 V 418 E. 6 und 7; 143 V 409 E. 4.2.1).
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Verweis auf das Urteil der Vorinstanz vom 31. Juli 2009: Die IV-Stelle machte die Gutachter darauf aufmerksam, dass ihr massgebender Entscheid auf einem die weitere Ausrichtung einer ganzen Rente bestätigenden Vorurteil beruht. Dies widerspricht der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach gegen ihn Stimmung gemacht werden sollte (E. 4.9).
Zusammenfassend kann eine zielorientierte Steuerung von medizinischen Feststellungsprozessen auch unter Berücksichtigung des strengen Massstabs nicht bestätigt werden. Es liegen keine Gründe vor, die ein Misstrauen in die Befangenheit der Sachverständigen in objektiver Weise als begründet erscheinen lassen (E. 4.10; Peter Forster, N. 26 und 28 zu Art. 44 ATSG; Loher/Aliotta, N. 74 f. zu Art. 44 ATSG).
Rechtliches Gehör (E. 5)
Der Beschwerdeführer rügt erstmals letztinstanzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm der Gutachtensauftrag nicht vorgängig zugestellt worden sei. Gemäss Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG (vgl. auch KSVI Rz. 3095 f. und 3104) sind der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der betrauten Personen mitzuteilen sowie die Möglichkeit zu geben, Zusatzfragen einzureichen. Zwar lag der Mitteilung vom 25. April 2023 keine Kopie des Auftrags bei. Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 20. Dezember 2022 die Fragen an die Gutachterstelle mitgeteilt und ihm die Möglichkeit gegeben, Zusatzfragen einzureichen — eine formlose Mitteilung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (E. 5.2). Zudem wären die Informationen dem Beschwerdeführer auf ein Akteneinsichtsgesuch hin zugänglich gewesen.
Selbst wenn man eine Gehörsverletzung durch die Nichtzustellung des Auftrags annehme, wäre diese nicht besonders schwerwiegend und daher im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Praxisgemäss kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Befangenheit von Sachverständigen im Sozialversicherungsrecht:
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Bestätigung von BGE 144 V 258 und BGE 137 V 210: Das Bundesgericht bekräftigt den strengen Massstab an die Unparteilichkeit des Gutachters und die formelle Natur des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten. Ein Gutachten, dessen Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, ist als Beweismittel auszuschliessen, unabhängig von seiner materiellen Qualität.
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Bestätigung von BGer 9C_718/2019: Auch die Voreingenommenheitsrüge wegen einer Bemerkung im Gutachten (dort: «vorschnelle Berentung sollte vermieden werden») wurde als nicht genügend zur Begründung objektiver Befangenheit erachtet. Das vorliegende Urteil geht noch einen Schritt weiter und prüft systematisch die einzelnen Elemente des Gutachtensauftrags.
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Bestätigung von BGer 8C_427/2023: Das Urteil schliesst sich der dortigen Rechtsprechung an, wonach ein telefonischer Kontakt zwischen Versicherungsträger und Gutachterstelle für sich allein keine Befangenheit begründet, solange keine materielle Diskussion des Falls stattgefunden hat.
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Präzisierung zum KSVI: Das Bundesgericht hält erstmals in dieser Ausführlichkeit fest, dass die im KSVI Anhang III vorgesehenen Elemente des Gutachtensauftrags — Kontext, medizinische Fallzusammenfassung, RAD-Stellungnahme, Hinweis auf Observation und dokumentierte Arbeitsunfähigkeitszeiten — keine unzulässige Beeinflussung darstellen, sondern der sachgerechten Information der Sachverständigen dienen. Die Hervorhebung einzelner Punkte (fett gedruckt) vermag eine zielorientierte Steuerung ebenso wenig zu begründen wie der Hinweis auf die Möglichkeit der Erörterung von Aggravation/Simulation, die zum Standardindikatorenkatalog des strukturierten Beweisverfahrens gehört.
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Präzisierung zur Heilung von Gehörsverletzungen: Die Nichtzustellung des vollständigen Gutachtensauftrags stellt — selbst bei Annahme einer Verletzung — keine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, wenn der versicherten Person die Fragen und die Möglichkeit zu Zusatzfragen formlos mitgeteilt wurden und ihr die Akten zugänglich waren. Eine solche Verletzung heilt im kantonalen Beschwerdeverfahren.
Fazit
Das Urteil 8C_121/2026 vom 10. August 2026 bestätigt die rückwirkende Rentenaufhebung per Oktober 2016. Das Bundesgericht verneint eine Befangenheit der Medas-Gutachter und qualifiziert die im Gutachtensauftrag enthaltenen Informationen als praxisgemässe und notwendige Kontextgebung im Sinne des KSVI. Eine zielorientierte Steuerung der Sachverständigen wird verneint. Die allfällige Gehörsverletzung durch die Nichtzustellung des Auftrags heilt im vorinstanzlichen Verfahren. Das Urteil präzisiert die Grenzen zulässiger Instruktion im Gutachtensauftrag und stärkt die Position der Versicherungsträger bei der Formulierung von Aufträgen an medizinische Abklärungsstellen, soweit diese sich im Rahmen der Verwaltungsweisung (KSVI) halten.