Executive Summary
- Kernpunkt: Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter (Aktivitätsdauer von 1 Jahr und 9 Monaten bis AHV-Alter); LSE-Tabellenwahl beim Invalideneinkommen (Kompetenzniveau)
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen — Restarbeitsfähigkeit verwertbar, kein Anspruch auf Invalidenrente; Invaliditätsgrad von 38 % (gewichtet) unterschreitet die 50 %-Schwelle
- Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Verwertbarkeit: Bei fehlenden besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen, fortbestehender Anwendbarkeit langjähriger Berufserfahrung und mehr als einjähriger verbleibender Aktivitätsdauer ist die Restarbeitsfähigkeit auch bei vorgerücktem Alter verwertbar; Korrektur des LSE-Kompetenzniveaus von Stufe 3 auf Stufe 2
Sachverhalt
Die 1961 geborene A._______ war zuletzt als Sachbearbeiterin bei B._______ tätig. Nach einem am 11. April 2021 erlittenen Aortenriss mit Hirnblutungen meldete sie sich im Juli 2021 bei der IV zum Leistungsbezug an. Ein polydisziplinäres Gutachten der estimed AG vom 27. Juli 2023 bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angestammter und 80 % in leidensangepasster Tätigkeit (ruhige, stressfreie Tätigkeit ohne Lasten > 2 kg repetitiv, ohne Nachtdienste oder Arbeiten in der Höhe, mit regelmässigen Pausen). Die IV-Stelle Bern verneinte den Rentenanspruch mit Verfügung vom 2. Mai 2024. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A._______ ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die verbleibende Aktivitätsdauer von rund 1 Jahr und 9 Monaten bis zum AHV-Rentenalter ist zwar eher kurz, jedoch genügen die günstigen Verwertungsfaktoren — keine besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen, 80 % Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und profitierbare Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich — für die Bejahung der Verwertbarkeit. Beim Invalideneinkommen korrigiert das Bundesgericht das LSE-Kompetenzniveau von Stufe 3 (Ziff. 33) auf Stufe 2 (Ziff. 4, Bürokräfte und verwandte Berufe). Im Haushaltsbereich verneint es eine Einschränkung unter Hinweis auf die zumutbare Mithilfe des Ehemannes.
Erwägungen
1. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
Die Rechtsfrage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter prüft das Bundesgericht frei (BGE 140 V 267 E. 2.4). Massgebend sind die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, Persönlichkeitsstruktur, Begabungen, Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang und die Anwendbarkeit von Berufserfahrung (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; BGE 138 V 457 E. 3.1). Entscheidend ist auch die verbleibende Aktivitätsdauer (BGE 138 V 457 E. 3.2). Die Unverwertbarkeit wird nicht leichthin angenommen (9C_141/2021 E. 5.1; 9C_39/2022 E. 4.2; 8C_321/2018 E. 5.3).
Art. 7 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.»
Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»
Das Bundesgericht stellt eine umfassende Rechtsprechungsübersicht zur Verwertbarkeit dar. Verneint wurde die Verwertbarkeit bei: knapp 64-jährigem Versichertem mit erforderlichem Berufswechsel und hohem Anpassungsaufwand (I 401/01); 1½ Jahre verbleibender Aktivitätsdauer bei ungelernter Versicherter ohne Berufsausbildung (9C_416/2016); 1 Jahr und 7 Monaten bei Reinigungsinstitut-Inhaberin ohne Erfahrung in leidensangepasster Tätigkeit (9C_642/2018); knapp 1 Jahr bei psychisch beeinträchtigter Versicherter ohne Bestand auf dem Arbeitsmarkt (9C_663/2020); weniger als 2 Jahren bei erheblichem Umstellungsaufwand (8C_295/2023); 1½ Jahren bei hochgradig handgelenksbeeinträchtigtem Selbständigen (8C_452/2023).
Bejaht wurde die Verwertbarkeit dagegen bei: 1½ Jahren Aktivitätsdauer mit vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit und nutzbarer Berufserfahrung (9C_847/2015); höchstens 1 Jahr und 8 Monaten bei 100 % Arbeitsfähigkeit (9C_536/2015); rund 2 Jahren bei 80 % Arbeitsfähigkeit ohne besonders ausgeprägte qualitative Einschränkungen (8C_117/2018).
Vorliegend fallen die Indizien zugunsten der Verwertbarkeit aus: Die Beschwerdeführerin hat keine besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil, ist in leidensangepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig und kann auf ihre langjährige kaufmännische Erfahrung zurückgreifen. Der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand ist gering, die Anforderungen an die Anpassungsfähigkeit niedrig. Der Vergleich mit dem Urteil I 392/02, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hinkt, da jener Fall einen über 61-jährigen Versicherten ohne Berufsausbildung und ohne Vorkenntnisse in der zumutbaren Tätigkeit betraf.
2. Haushaltsabklärung und Einschränkung im Haushalt
Einschränkungen im Haushalt sind nicht nach der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen, sondern nach der konkreten Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die nichterwerbliche Betätigung, typischerweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV; 9C_188/2025 E. 7.4.1). Die Vorinstanz durfte auf eine solche Abklärung verzichten, da sich aus den Akten — namentlich dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. August 2023 — ergab, dass die Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten in angepasstem Tempo oder unter Mithilfe ihres Ehemannes erledigen kann. Die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen gebietet hier eine verstärkte Mithilfe des Ehemannes. Der bloss pauschale Hinweis der behandelnden Ärztin auf ein «eingeschränktes Funktionsniveau» genügt nicht, um eine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen.
3. Invalideneinkommen und LSE-Kompetenzniveau
Art. 28a Abs. 3 IVG (SR 831.20)
«Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.»
Die Wahl der LSE-Tabelle und des Kompetenzniveaus ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 143 V 295 E. 2.4). Die Vorinstanz hatte auf das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten) und die LSE-Tabelle T17 Ziff. 33 abgestellt. Das Bundesgericht korrigiert: Einfache Bürotätigkeiten entsprechen nicht dem Kompetenzniveau 3. Da der Beschwerdeführerin aber auch nicht nur Hilfsarbeiten (Kompetenzniveau 1, Ziff. 9) zugemutet werden können, ist auf Kompetenzniveau 2 abzustützen, das praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und Administration umfasst.
Der massgebliche Tabellenwert lautet somit LSE T17, Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe, Total, Frauen) mit einem Monatslohn von Fr. 6'067.—. Nach Indexanpassung auf 2022, Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden und Berücksichtigung der 80 %-Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61'874.60, abzüglich 10 % leidensbedingtem Abzug (Art. 26bis Abs. 3 IVV) Fr. 55'687.15.
Der gewichtete Invaliditätsgrad beläuft sich auf 38 % (0,7 × 54,81 %) im Erwerbsbereich; im Haushalt fehlt es an einer Einschränkung, sodass insgesamt bei 38 % verbleibt. Die 50 %-Schwelle wird nicht erreicht.
4. Intertemporales Recht
Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Praxis, dass bei Rentenansprüchen, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen, das seit diesem Datum geltende Recht (WEIV) anwendbar ist (9C_572/2023 E. 2.2). Vorliegend wurde der frühestmögliche Rentenbeginn auf April 2022 gesetzt, womit das neue Recht massgeblich ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ein und bestätigt die etablierte Kasuistik. Es illustriert den Grenzfall einer Aktivitätsdauer von knapp unter 2 Jahren, bei der die Verwertbarkeit gleichwohl bejaht wird, wenn die qualitativen Einschränkungen nicht besonders ausgeprägt sind und die versicherte Person von ihrer bisherigen Berufserfahrung profitieren kann.
Die Korrektur des LSE-Kompetenzniveaus von Stufe 3 auf Stufe 2 stellt eine praxisnahe Präzisierung dar, die dem Umstand Rechnung trägt, dass einfache Bürotätigkeiten nicht unter «komplexe praktische Tätigkeiten» fallen, andererseits aber auch nicht auf blosse Hilfsarbeiten zu reduzieren sind, wenn kaufmännische Erfahrung vorhanden ist. Diese Differenzierung entspricht der Rechtsprechung zu BGE 143 V 295.
Die Entscheidung steht im Einklang mit den kürzlich ergangenen Urteilen 8C_266/2025 (Verwertbarkeit bejaht bei ähnlicher Konstellation), 8C_189/2026 und 8C_679/2025, welche die gleiche Fragestellung unter variierenden Umständen beurteilen. Das Urteil grenzt sich deutlich von den Fällen ab, in denen die Verwertbarkeit verneint wurde (namentlich 9C_416/2016, 9C_642/2018, 8C_452/2023), weil in jenen Fällen entweder die Berufserfahrung nicht verwertbar war, der Umstellungsaufwand erheblich war oder die Aktivitätsdauer kürzer ausfiel.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt mit 9C_469/2025 die Rechtsprechung, dass eine Restarbeitsfähigkeit auch bei einer Aktivitätsdauer von knapp unter 2 Jahren bis zum AHV-Alter verwertbar ist, wenn die versicherte Person keine besonders ausgeprägten qualitativen Einschränkungen aufweist und in leidensangepasster Tätigkeit von ihrer bisherigen Berufserfahrung profitieren kann. Die Entscheidung korrigiert das LSE-Kompetenzniveau von Stufe 3 auf Stufe 2, was den Invaliditätsgrad von 32,40 % (vorinstanzlich) auf 38 % (bundesgerichtlich) erhöht, ohne die 50 %-Schwelle zu erreichen. Im Haushaltsbereich wird eine Einschränkung unter Hinweis auf die zumutbare Mithilfe des Ehemannes und die klare Aktenlage verneint.