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Strafrecht  ·  Urteil 6B_863/2025  ·  vom 12.08.2026

Strafzumessung; rechtliches Gehör; 2. Rechtsgang; Verletzung des Beschleunigungsgebot

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Strafzumessung des Obergerichts Zürich (19 Jahre Freiheitsstrafe) nach Rückweisung und verweist die Rügen des Beschwerdeführers ab; die Vorinstanz hat die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids gewahrt und die Strafzumessung neu begründet.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten; Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege; Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- zulasten des Beschwerdeführers.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Bindungswirkung bei Rückweisungsentscheiden im Strafzumessungsverfahren: Nach Rückweisung darf die Vorinstanz neue Begründungselemente anführen und einzelne Strafzumessungsfaktoren anders gewichten, solange sie die verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts einhält. Rügen, die bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden müssen, sind im zweiten Verfahren ausgeschlossen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.________ wurde am 24. September 2020 vom Bezirksgericht Meilen wegen Mordes, Raubes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 24. Juni 2022 den Schuldspruch und die Strafe. Mit Urteil 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut: Es hob das Urteil des Obergerichts teilweise auf und wies die Sache zur neuen Vornahme und Begründung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kritisierte insbesondere, dass die Vorinstanz weder nachvollziehbar begründet hatte, warum sie für den Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als hypothetische Einsatzstrafe erachtete, noch eine konkrete zeitige Einsatzstrafe festgelegt und eine Asperation vorgenommen hatte.

Mit Urteil vom 15. September 2025 setzte das Obergericht die Freiheitsstrafe erneut auf 19 Jahre fest, unter Anrechnung von 3281 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Mord bestimmte es neu auf 20 Jahre, wogegen es nach Asperation mit den übrigen Delikten auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten gelangte, die es nach Täterkomponenten auf 22 Jahre und 2 Monate erhöhte und schliesslich wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 10 Monate auf 19 Jahre reduzierte. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Bindungswirkung und rechtliches Gehör (E. 1.1–1.5)

Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide: Die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz hat ihr Urteil der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. Dies bindet auch das Bundesgericht bei einer erneuten Vorlage. Die neue Entscheidung ist auf die Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2; BGer 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.1).

Rügen, die bereits gegen das erste Urteil der unteren Instanz hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben zumutbar war, können im zweiten Verfahren nicht mehr erhoben werden (BGE 117 IV 97 E. 4a). Dies trifft nach Auffassung des Bundesgerichts auf die Gewichtung der Vorstrafen und die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots für den Zeitraum des ersten Berufungsverfahrens zu. Der Beschwerdeführer hatte im ersten Beschwerdeverfahren bereits andere Elemente der Täterkomponente moniert; dass ihm die Rüge bezüglich der Vorstrafen nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Strafzumessung und Bindungswirkung (E. 1.6)

Zentrales Thema ist die Frage, ob die Vorinstanz gegen die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verstösst, indem sie erneut zu einem besonders schweren Tatverschulden und einer hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Jahren gelangt.

Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Das Bundesgericht hält fest, dass je härter eine Strafe ausfällt, desto höhere Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei der lebenslänglichen Freiheitsstrafe als härtester Sanktion. Der Rückweisungsentscheid hielt die Vorinstanz an, nachvollziehbar zu begründen, dass und inwiefern sie von einem Ausmass an Skrupellosigkeit und damit einem derart schweren Tatverschulden ausgeht, dass als Einsatzstrafe für den Mord einzig eine lebenslängliche Freiheitsstrafe oder aber eine zeitige Einsatzstrafe angemessen erscheint, die deutlich über derjenigen der ersten Instanz (17 Jahre) liegt.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mehr eine lebenslängliche Freiheitsstrafe als hypothetische Einsatzstrafe erachtet, sondern eine zeitige Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum ersten Urteil. Zudem qualifiziert die Vorinstanz das objektive Tatverschulden neu nurmehr als schwer bis sehr schwer (zuvor: sehr schwer) und führt neue Begründungselemente an: Sie berücksichtigt neu, dass der Beschwerdeführer das Tatwerkzeug (Zellophanfolie) erst aus dem Haushalt des Opfers behändigen musste, dass er sich trotz des Todeskampfes des Opfers nicht von seinem Vorgehen abbringen liess, dass er rohe und unmittelbare brutale Gewalt anwandte und dass eine Tötung mit blosser Hand auf grössere kriminelle Energie schliessen lässt als eine Schussabgabe auf Distanz. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens führt die Vorinstanz neu aus, dass der Beschwerdeführer die persönliche Nähe zur Tochter des Opfers und ein Vertrauensverhältnis schamlos ausgenützt habe und vom Wissen um die Gegebenheiten des Tatortes profitiert habe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen neuen Erwägungen nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinander.

Beschleunigungsgebot (E. 1.8)

Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Die Vorinstanz erachtet das Beschleunigungsgebot als verletzt: Sie gewährt für das Untersuchungsverfahren 6 Monate Reduktion (wie die erste Instanz) und für das bundesgerichtliche Verfahren sowie das zweite Berufungsverfahren weitere 4 Monate, insgesamt also 10 Monate. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion von 18 Monaten.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Gesamtdauer von 8 1/2 Jahren zwar lang ist, jedoch ein Kapitalverbrechen mit aufwändigem Untersuchungsverfahren und komplexem Indizienprozess vorliegt. Die Dauer der einzelinstanzlichen Gerichtsverfahren von je rund 18 Monaten ist angesichts von Umfang und Komplexität nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Reduktion verlangt, legt er nicht dar, inwiefern die zusätzliche Reduktion von 4 Monaten für das bundesgerichtliche und das zweite Berufungsverfahren ermessensfehlerhaft sein soll. Dies gelingt ihm nicht.

Art. 48 lit. e StGB (E. 1.9)

Art. 48 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.»

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 48 lit. e StGB wegen des nahen zeitlichen Konnexes der Delikte und seines Wohlverhaltens während der rund 9-jährigen Inhaftierung. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die leichteren Delikte (Sachbeschädigung, Fahren ohne Berechtigung, etc.) stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit den schweren Straftaten (Mord, Raub). Der Beschwerdeführer beging die schweren Straftaten im Nachgang zur leichteren Delinquenz, weshalb der rein zeitliche Konnex und das Wohlverhalten während der Haft das fehlende sachliche Band nicht zu überwiegen vermögen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung bei Rückweisungsentscheiden (BGE 143 IV 214; BGE 135 III 334; BGE 117 IV 97) und präzisiert diese in zweierlei Hinsicht:

Erstens bestätigt es, dass die Bindungswirkung nicht dazu führt, dass die Vorinstanz bei der erneuten Strafzumessung auf neue Begründungselemente verzichten muss. Im Gegenteil: Hat das Bundesgericht eine ungenügende Begründung gerügt, so muss die Vorinstanz die Strafzumessung gerade neu und nachvollziehbar begründen. Dabei darf sie — innerhalb des durch die Bindungswirkung gezogenen Rahmens — einzelne Faktoren anders gewichten als die erste Instanz und neue Gesichtspunkte anführen, solange sie nicht gegen verbindlich festgestellte Sachverhaltsfeststellungen oder abgewiesene Rügen des Bundesgerichts verstösst. Dies bestätigt die bereits in BGer 6B_836/2025 vom 16. März 2026 E. 1.3.2 dargelegte Grundsätze.

Zweitens bekräftigt das Urteil den Grundsatz, dass Rügen, die bereits im ersten Verfahren hätten erhoben werden können, im zweiten Verfahren nach Rückweisung nicht mehr nachgeholt werden dürfen (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; BGer 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2). Dies gilt insbesondere für die Gewichtung der Vorstrafen und die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots für den Zeitraum des ersten Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Strafzumessung bei Mord bestätigt das Urteil die ständige Rechtsprechung, dass je härter die Strafe, desto höher die Begründungsanforderungen (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.1), und dass dem Sachgericht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2). Zur Asperation und Gesamtstrafenbildung vgl. zudem Art. 49 Abs. 1 StGB.

Bezüglich des Beschleunigungsgebots bestätigt das Urteil den Ansatz, dass bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die Komplexität des Falls und die Bedeutung des Verfahrens zu berücksichtigen sind, und dass das Mass der Strafreduktion im Ermessen der Vorinstanz liegt (vgl. BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022; BGer 6B_591/2024 vom 14. November 2024).

Zum Wohlverhalten während der Haft als Strafmilderungsgrund bestätigt das Urteil den Grundsatz, dass Wohlverhalten während der Haft regelmässig keine besondere Leistung darstellt, die zu einer Strafminderung führt (BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 6.4 m.w.H.).

Fazit

Das Urteil 6B_863/2025 bestätigt die Strafzumessung des Obergerichts des Kantons Zürich und weist die Beschwerde ab. Es ist von Bedeutung für die Praxis der Strafzumessung nach Rückweisung durch das Bundesgericht: Die Vorinstanz ist nicht darauf beschränkt, die alte Begründung in neuen Worten zu wiederholen. Vielmehr muss sie — und darf — neue Begründungselemente anführen, um die Strafzumessung nachvollziehbar zu rechtfertigen. Gleichzeitig werden die Grenzen der Bindungswirkung klar umrissen: Rügen, die im ersten Verfahren hätten erhoben werden müssen, sind im Rückweisungsverfahren verhindert, und die Vorinstanz darf nicht von verbindlich festgestellten Sachverhaltsfeststellungen abweichen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger neuer Begründung und unzulässiger neuer Rüge wird anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorgenommen, wobei das Bundesgericht einen restriktiven Ansatz gegenüber Rügen wählt, die erst im zweiten Verfahren nachgeschoben werden.